personalmagazin bAVspezial 4/2017 - page 34

34
SPEZIAL BAV
_GGF-VERSORGUNG
spezial bAV 04/17
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an
mal vereinbart, in der Folgezeit nicht
mehr angeschaut werden. „Eine Gesell-
schafter-Geschäftsführer-Zusage muss
alle zwei, spätestens drei Jahre profes-
sionell analysiert werden“, betont der
bAV-Experte. Seine Begründung: Sich
verändernde Rechtslagen, zum Beispiel
durch neue Gesetze oder Gerichtsurtei-
le, können dazu führen, dass die Pen-
sionszusage in der bestehenden Form
nicht mehr anerkannt wird beziehungs-
weise für das Unternehmen steuerliche
Nachteile drohen. „Deshalb müssen
Pensionszusagen immer wieder mit der
aktuellen Rechtsprechung, aber auch
der Lebensplanung des Geschäftsfüh-
rers und der Unternehmensentwicklung
abgeglichen werden“, betont Hoppstäd-
ter und verweist zudem auf veränderte
Anforderungen bei der Finanzierung.
Gehen Jahre ungenutzt ins Land, kön-
nen neue finanzielle Anforderungen oft
nicht mehr umgesetzt werden. „Die ver-
bleibende Laufzeit der Zusage ist dann
häufig zu kurz, um zusätzliches Kapital
zur Finanzierung der Versorgungszu-
sage zu erwirtschaften“, erläutert der
Experte weiter. Er betont: „Das Kapital
wird benötigt, um alle Optionen nutzen
zu können, wenn etwa für eine Nachfol-
geregelung oder einen Unternehmens-
verkauf entschieden werden muss, wie
mit der Pensionszusage verfahren wer-
den soll.“ Schließlich lassen sich die ge-
wünschten Anpassungen oft nicht mehr
umsetzen, weil die erforderlichen Eigen-
mittel fehlen oder die erwähnte Erdien-
barkeitsfrist greift. Danach dürfen bis zu
zehn Jahre vor Leistungsbeginn keine
Verbesserungen an der Pensionszusage
mehr vorgenommen werden. Die Verein-
barung einer jährlichen Dynamisierung
wäre dann ebenso wenig möglich wie die
Erhöhung einer Erwerbsunfähigkeits-
oder Witwenrente.
steuerlichen Bewertung einer Pensi-
onsverpflichtung ist das Pensionsalter
zugrunde zu legen, das schriftlich in der
Pensionszusage fixiert ist.
Handlungsoptionen bis Ende 2017
Dem Unternehmen und GGF eröffnen
sich damit gewöhnlich bis zum 31. De-
zember 2017 drei Handlungsoptionen,
die sich anhand des beschriebenen Bei-
spielsfalls veranschaulichen lassen:
• Erste Option: Das Unternehmen will
die neue Rechtslage zum nächsten Bi-
lanzstichtag des laufenden Jahres an-
wenden. Dann sollte es, so Hoppstädter,
schriftlich erklären, dass die Pensions-
verpflichtungen des GGF wieder nach
dem vertraglich fixierten Pensionsalter
bewertet werden sollen. An der Zusage
ändert sich aber nichts. Durch die ver-
kürzte Finanzierungszeit kehrt sich der
oben beschriebene Effekt um. Die höhe-
ren Zuführungen vergrößern die Steuer-
ersparnis.
• Zweite Option: Das Unternehmen will
der früheren Rechtslage folgen und das
Pensionsalter in der GGF-Zusage auf
das 67. Lebensjahr heraufsetzen. Da die
Anhebung zu einer Änderung der Pen-
sionszusage führt, muss sie in einem
vertraglichen Nachtrag und mit einem
Beschluss der Gesellschafterversamm-
lung schriftlich fixiert werden.
• Dritte Option: Das Unternehmen un-
ternimmt nichts. Dann gilt für die Be-
wertung der Pensionsverpflichtungen
der zuvor beschriebene Grundsatz:
Maßgeblich ist das in der Pensionszusa-
ge stehende Pensionsalter.
„Ist der Bilanzstichtag der 31. De-
zember, so können Unternehmen an
der gewählten Variante ab 1. Januar
2018 nichts mehr ändern“, sagt Ursula
Schmauck, Senior-Beraterin bei Heu-
beck. Dann muss die getroffene Bewer-
tung fortgeschrieben werden, solange
der GGF aktiv ist. „Je nach betrieblicher
Situation können damit steuerliche Ef-
fekte verloren gehen“, erklärt Schmauck
Unternehmen und GGF müssen stets
Probe- und Wartezeiten erfüllen, be-
vor sie überhaupt eine Pensionszusage
vereinbaren können. „Das wird of nicht
beachtet“, sagt die Heubeck-Beraterin.
Konkret muss sich der neu eingestellte
GGF im Rahmen einer Probezeit über
einen Zeitraum von zwei bis drei Jah-
ren in seiner Position bewähren. „Wurde
die GmbH neu gegründet, muss in der
Regel fünf Jahre gewartet werden, weil
die Finanzverwaltung erst dann davon
ausgeht, dass die Ertragsaussichten mit
einer ausreichenden Sicherheit beurteilt
werden können“, erläutert Schmauck.
Gleichzeitig gibt es auch zeitliche
Grenzen für die Erteilung einer Pen-
sionszusage: Der GGF darf das 60. Le-
bensjahr noch nicht vollendet haben.
Zwischen der Zusagenerteilung und
der frühestmöglichen Beanspruchung
einer Rentenleistung müssen außerdem
mindestens zehn Jahre liegen. Limitiert
ist auch die Höhe der GGF-Zusagen. Sie
dürfen nicht mehr als 75 Prozent der
letzten Aktivbezüge betragen. Neben
dem Geschäftsführer-Gehalt sind insbe-
sondere der Dienstwagen und der letzte
Fünf-Jahres-Durchschnitt an erhaltenen
Tantiemen einzubeziehen. „Hierauf ach-
ten aber mittlerweile auch die Steuerbe-
rater“, sagt Hoppstädter.
Regelmäßige Durchsicht ist ratsam
Das größte Versäumnis liegt für den
Longial-Geschäftsführer aber darin,
dass die Pensionszusagen, sind sie ein-
KAY SCHELAUSKE
ist
Diplom-Volkswirt und arbeitet
als Wirtschaftsjournalist und
Buchautor.
„Ist der Bilanzstichtag
der 31. Dezember,
können Unternehmen
ab 1. Januar 2018 nichts
mehr an der gewählten
Variante ändern.“
Ursula Schmauck,
Senior-Beraterin Heubeck
1...,24,25,26,27,28,29,30,31,32,33 35,36
Powered by FlippingBook