personalmagazin bAVspezial 4/2017 - page 33

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der gesetzlichen Rentenversicherung
musste auch das Pensionsalter in Ge-
sellschafter-Geschäftsführer-Zusagen
heraufgesetzt werden.
Ein Beispiel: Ein 1964 geborener
Gesellschafter-Geschäftsführer müsste
bis zum Alter von 67 Jahren arbeiten,
sofern er Mitglied der gesetzlichen Ren-
tenversicherung wäre. Deshalb muss-
ten seine Pensionsverpflichtungen so
bewertet werden, als würde sein Ruhe-
stand ab dem 67. Lebensjahr beginnen.
Das galt selbst dann, wenn in seiner
Pensionszusage das 65. Lebensjahr als
Pensionsalter rauf oder runter?
TIPP.
Das Pensionsalter bei Zusagen von Gesellschafter-Geschäftsführern lässt sich
bedarfsgerecht anpassen. Diese Option besteht allerdings nur bis Ende 2017.
Rentenbeginn fixiert ist. Diese längere
Finanzierungszeit führt zu einer Verrin-
gerung des Rückstellungsbedarfs und
damit des steuerlichen Effekts. Doch der
Bundesfinanzhof folgte dieser Praxis in
seinen Urteilen nicht. Gut drei Jahre spä-
ter, so Michael Hoppstädter, sorgte das
Bundesfinanzministerium (BMF) nun
mit der Veröffentlichung seines Schrei-
bens vom 9. Dezember 2016 für die lang
erwartete Klarstellung.
Für alle vor diesem Zeitpunkt ver-
einbarten Pensionszusagen gilt damit
folgender Grundsatz: Bei der ertrags-
Von
Kay Schelauske
N
och liegt der Ruhestand in
weiter Ferne. Wenn es aber
soweit ist, sollen auch die
Rentenzahlungen pünktlich
fließen – nur wann ist der richtige Zeit-
punkt? Soll der Startschuss erst mit Be-
ginn des 67. Lebensjahrs fallen, schon
ab dem 65. oder gar noch früher? Die Fi-
nanzverwaltung gibt Unternehmen und
ihren Gesellschafter-Geschäftsführern
(GGF) hier seit Kurzem einen gewissen
Gestaltungsfreiraum.
Wichtig mit Blick auf künftige Pen-
sionszusagen: Die Altersrente darf auf
keinen Fall vor dem 62. Lebensjahr
beginnen. Ansonsten verliert die Zusa-
ge aus Sicht der Finanzbeamten ihren
Vorsorgecharakter und damit auch ihre
steuerliche Anerkennung. Sie würde
dann in voller Höhe als verdeckte Ge-
winnausschüttung angesehen werden.
Früher lag diese Altersgrenze noch
beim 60. Lebensjahr. „Bei beherrschen-
den GGF treffen wir immer wieder mal
auf solche Gestaltungen“, sagt Michael
Hoppstädter, Geschäftsführer des bAV-
Beratungsunternehmens Longial. Der
Hintergrund: Je kürzer die Laufzeit der
Pensionszusage ist, desto höher fällt die
jährliche Zuführung zur Pensionsrück-
stellung aus – und damit auch der steu-
ermindernde Effekt.
Klärung nach mehr als drei Jahren
Vor diesem Hintergrund erscheint die
bislang geltende Praxis der Finanzver-
waltung nachvollziehbar. Infolge der
Anhebung der Regelaltersgrenze in
Die Finanzverwaltung gibt Ge-
sellschafter-Geschäftsführern
mehr Gestaltungsspielraum bei
der Entscheidung, wann sie in
Pension gehen wollen.
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