personalmagazin bAVspezial 4/2017 - page 31

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04/17 spezial bAV
werden – je länger die Betriebszugehö-
rigkeit ist, desto höher wird dann auch
der Beitrag ausfallen.
Steuerliche Begleitregeln für Unter-
stützungskasse und Pensionszusage
Innerhalb der Durchführungswege Un-
terstützungskasse und Pensionszusa-
ge gilt derzeit ein Mindestalter von 27
Jahren für den Betriebsausgabenabzug
beziehungsweise die Bildung von Pen-
sionsrückstellungen. Aufwand für jün-
gere Arbeitnehmer kann nur bei Ent-
geltumwandlung beziehungsweise ab
gesetzlicher Unverfallbarkeit steuerlich
geltend gemacht werden. Bei Unterstüt-
zungskassen reicht auch eine vertragli-
che Unverfallbarkeit. Ab 2018 wird die
steuerliche Altersgrenze auf 23 Jahre
gesenkt. Sie gilt aber nur für Zusagen,
die ab 2018 erteilt werden. Es bringt
also nichts, im Vorgriff auf 2018 bereits
jetzt Arbeitnehmer ab Alter 23 Jahre in
die Versorgung aufzunehmen.
Beispiel:
Zusage einer arbeitgeberfinan-
zierten Versorgung am 1.12.2017 sowie
am 1.1.2018 an jeweils 23 Jahre alte
Arbeitnehmer im Rahmen einer Pensi-
onszusage. Für die Zusage 2017 können
frühestens Rückstellungen ab Vollen-
dung des 27. Lebensjahres gebildet wer-
den. Für die Zusage 2018 können sofort
Rückstellungen gebildet werden.
Viele arbeitgeberfinanzierte Versor-
gungen sehen aufgrund der steuerlichen
Grenzen eine Aufnahme erst ab der Al-
tersgrenze 27 Jahre vor. Es stellt sich die
Frage, ob dies auch noch ab 2018 gel-
ten soll? Wer einfach das Mindestalter
auf 23 Jahre absenkt, muss sich über
die höheren Kosten der Versorgung im
Klaren sein: Beiträge fließen vier Jahre
früher und damit länger. Und es greift
der Einmaleffekt, alle zwischen 23- und
27-jährigen Arbeitnehmer „in einem
Schwung“ neu versorgen zu müssen.
Deshalb werden wohl einige Arbeitgeber
auch gleichzeitig die Höhe der Versor-
gung überdenken.
Praxistipp:
Wer nicht (nur) nach Alter
unterscheiden will, kann eine Wartezeit
berücksichtigen, nach deren Ablauf eine
Zusage erteilt wird. Mit einer solchen
„Zusage auf eine Zusage“ startet be-
reits die Unverfallbarkeitsfrist, sodass
nach einer beispielsweise dreijährigen
Wartezeit bei über 21-Jährigen bereits
Schon 2014 hat das EU-Palament in Straßburg die Mobilitätsrichtlinie beschlossen. In Deutschland wird sie zum 1.1.2018 in Kraft treten.
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