personalmagazin bAVspezial 4/2017 - page 30

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SPEZIAL BAV
_MOBILITÄTSRICHTLINIE
spezial bAV 04/17
„Mittendrin“ statt kurz davor
ÜBERGANG.
Die EU-Mobilitätsrichtlinie verkürzt ab 2018 die Unverfallbarkeitsfristen
und erschwert Abfindungen. Bei Neuzusagen muss das schon jetzt beachtet werden.
Von
Markus Keller
M
it dem „Gesetz zur Um-
setzung der EU-Mobili-
tätsrichtlinie“ werden
kürzere Unverfallbarkeits-
fristen eingeführt und Abfindungen er-
schwert. Zwar treten diese Neuerungen
erst 2018 in Kraft, aber sie wirken sich
schon jetzt bei Neuzusagen aus. Für alte
Pensionskassen- und Direktversiche-
rungszusagen ermöglicht das Gesetz
die „Überschussanpassung“ laufender
Renten – was vom BAG aber schon wie-
der eingeschränkt wurde. Personal- und
bAV-Verantwortliche sind gut beraten,
sich jetzt schon mit den Änderungen zu
beschäftigen und eventuelle Anpassun-
gen vorzubereiten.
Neue Unverfallbarkeitsregeln sind
schon jetzt zu berücksichtigen
Arbeitgeberfinanzierte Zusagen müs-
sen derzeit noch fünf Jahre bestehen
und der Arbeitnehmer muss bei vor-
zeitigem Ausscheiden mindestens 25
Jahre alt sein, damit eine gesetzlich
unverfallbare Anwartschaft entsteht.
Für Neuzusagen ab 1.1.2018 wird diese
Unverfallbarkeitsfrist auf drei Jahre und
das Mindestalter auf 21 Jahre reduziert.
Damit Arbeitnehmer nicht gegenüber
ab 2018 neu eingestellten Kollegen
schlechter gestellt werden, greift nach
§ 30f Abs. 3 BetrAVG eine Übergangs-
frist: Die neue Unverfallbarkeit gilt auch
für Zusagen vor 2018, wenn diese ab
1.1.2018 mindestens drei weitere Jahre
bestanden haben und Arbeitnehmer bei
vorzeitigem Ausscheiden mindestens 21
Jahre alt sind. Bei „alten“ Zusagen ist
bei Ausscheiden ab 31.12.2020 deshalb
nur noch zu prüfen, ob der Arbeitneh-
mer bereits das 21. Lebensjahr vollendet
hat.
Beispiel:
Zusage einer arbeitgeberfi-
nanzierten Versorgung am 1.7.2017,
Verweis auf gesetzliche Unverfallbar-
keit, vorzeitiges Ausscheiden zum
31.12.2020 mit 22 Jahren. Es greift die
Übergangsregelung, die Zusage ist nach
nur 3,5 Jahren gesetzlich unverfallbar.
Das bedeutet konkret, dass Arbeitgber,
die 2017 eine arbeitgeberfinanzierte
Zusage erteilen und auf gesetzliche Un-
verfallbarkeitsfristen verweisen, bereits
mit geringeren „Fluktuationsgewinnen“
kalkulieren müssen. Dies ist bei der
Wahl der Beitrags- beziehungsweise
Leistungshöhe für arbeitgeberfinanzier-
te Zusagen zu berücksichtigen.
Praxistipp:
Für Neuzusagen sollte über-
legt werden, ob es besser ist, gleich ganz
auf die Unverfallbarkeitsfristen zu ver-
zichten. Die Bindungswirkung aus der
Dreijahresfrist ist ohnehin überschau-
bar. So kann eine Bindungswirkung
bei beitragsorientierten Systemen auch
durch Beitragsstufen in Abhängigkeit
von der Betriebszugehörigkeit erreicht
Prüfen Sie Ihr Versorgungswerk anhand der folgenden Checklistenpunkte
und erkennen Sie so rechtzeitig Ihren Anpassungsbedarf:
Welche Regelungen zur Unverfallbarkeit sollen für Ihre arbeitgeberfinanzierte
Versorgung ab 2018 gelten? Soll das Aufnahmealter bei Unterstützungskassen oder
Pensionszusagen angepasst werden?
Haben Sie bereits geklärt, wie Sie zukünftig mit der Abfindung von Kleinstanwart-
schaften umgehen werden?
Haben Sie ein noch nicht geschlossenes Versorgungswerk mit gehaltsabhängigen
Leistungszusagen? Wie sollen unverfallbare Anwartschaften zukünftig dynamisiert
werden?
Haben Sie bereits Musterunterlagen zur Weitergabe von Informationen an Ihren
Arbeitnehmer, wenn dieser Informationen nach § 4a BetrAVG anfordert?
Überschussanpassung bei alten Pensionskassen- und Direktversicherungszusagen:
Haben Sie alte Direktversicherungs- und Pensionskassenzusagen aus der Zeit vor
16.5.1996? Wie gehen Sie hier mit der Rentenanpassung um?
Frühzeitig anpassen
CHECKLISTE
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