PM spezial bAV 04/2016 - page 24

24
SPEZIAL BAV
_ABRECHNUNG
spezial bAV 04/16
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an
Stolperfallen vermeiden
PRAXISFÄLLE.
Auch bei Direktversicherungen brauchen Sie fundierte bAV-Kenntnisse
zur korrekten Abrechnung. Wir zeigen typische Fehlerquellen.
Von
Markus Keller
D
irektversicherungen bieten
viele Vorteile: Der Arbeitge-
ber hat keine PSV-Beiträge
zu entrichten, bei vorzeitigem
Ausscheiden des Arbeitnehmers kann
er die Versicherung „mitgeben“ und die
Rentenanpassung erfolgt unkompliziert
aus den Überschüssen. Auch die steuer-
liche Förderung nach § 3 Nr. 63 EStG ist
scheinbar einfach, die Lohnabrechnung
hat also vermeintlich wenig Aufwand.
Die folgenden Beispiele aus der Praxis
zeigen jedoch häufig auftretende Kons-
tellationen, die fundierte Abrechnungs-
kenntnisse erfordern.
Auszahlung während Beschäftigung
Immer wieder verlangen Arbeitnehmer
im laufenden Arbeitsverhältnis die Aus-
zahlung „ihrer“ per Entgeltumwandlung
finanzierten Direktversicherung. Recht-
lich gesehen handelt es sich dabei um
eine Abfindung der bAV-Ansprüche.
Manche Arbeitgeber glauben, sie wä-
ren zur Auszahlung des Rückkaufswertes
der Versicherung an den Arbeitnehmer
verpflichtet. Ein Irrtum, der Arbeitgeber
muss der Abfindung zustimmen. Eine
Ausnahme gilt nach Meinung des LAG
Bremen nur (Urteil vom 22.6.2011, 2 Sa
76/10), wenn der Arbeitnehmer in einer
„wirtschaftlichen Notlage“ ist. Wann dies
der Fall ist, ist unklar. Das Urteil findet
deshalb in Literatur und Praxis wenig Be-
achtung, zumal höchstrichterliche Recht-
sprechung fehlt.
Wenn der Arbeitgeber der Abfindung
zustimmt, gilt für die Abrechnung:
• Steuerlich wird die Abfindung wie
eine (vorzeitige) Altersleistung behan-
delt (vergleiche BMF-Schreiben vom
24.7.2013 Rdn. 390, 394, 395). Da Leis-
tungen aus einer Direktversicherung
als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 5
EStG steuerpflichtig sind, muss auf den
Abfindungsbetrag keine Lohnsteuer
abgeführt werden. Auch eine „Rückab-
wicklung“ der steuerlich geförderten
Beitragszahlungen ist nicht erforder-
lich. Die Versteuerung der Abfindung
ist allein Sache des Arbeitnehmers. Aus
dessen Sicht ist die Abfindung voll steu-
erpflichtig, wenn die Beiträge steuerfrei
nach § 3 Nr. 63 EStG einbezahlt wurden.
Demgegenüber ist die Abfindung einer
nach § 40b EStG a. F. pauschal versteu-
erten Direktversicherung mit Abschluss
vor 2005 meist steuerfrei.
• Sozialversicherungsrechtlich gilt die
Abfindung im laufenden Arbeitsverhält-
Die Auszahlung der bAV-Ansprüche im
laufenden Arbeitsverhältnis birgt Tücken.
© TONGRO IMAGES/CORBIS
1...,14,15,16,17,18,19,20,21,22,23 25,26,27,28,29,30,31,32,33,34,...36
Powered by FlippingBook