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SPEZIAL BAV
_FLUKTUATIONSMANAGEMENT
spezial bAV 04/16
Neue Arbeit – neue bAV?
ÜBERBLICK.
Die Gretchenfrage beim Jobwechsel: soll die bAV des Mitarbeiters über-
nommen oder extern weitergeführt werden – beides hat Vorteile aber auch Risiken.
Von
Andreas Wurscher
und
Rüdiger Zielke
N
eue Mitarbeiter kommen, alte
Mitarbeiter gehen – Tagesge-
schäft für einen Personaler.
Eine kleine Herausforderung
stellt aber das Fluktuationsmanagement
von Mitarbeitern mit bAV dar. Welcher
Personalmanager kennt das nicht: Ein
neuer Mitarbeiter kommt ins Unterneh-
men und legt seine Direktversicherung
vom vorherigen Arbeitgeber auf den
Tisch: „Mir wurde im Vorstellungsge-
spräch gesagt, dass Sie den Vertrag
übernehmen. Mein Versicherungsvertre-
ter hat mir alle Unterlagen mitgegeben.
Sie brauchen nur noch unterschreiben.“
Doch ganz so einfach ist es nicht: Die
wenigsten Unternehmen haben für die-
se Situation klar definierte und rechts-
sichere Prozesse. Oftmals sind Position
und Argumentationsvermögen des neuen
Mitarbeiters (oder seiner Führungskraft)
ausschlaggebend.
Der Artikel konzentriert sich auf das
Vorgehen in diesen Fällen bei den Durch-
führungswegen Direktversicherung und
Pensionskasse. Die anderen Durchfüh-
rungswege haben andere Besonderheiten,
die den hier gegebenen Rahmen über-
schreiten würden. Grundsätzlich gibt es
in den Fällen, in denen ein Mitarbeiter
eine bAV über Direktversicherung oder
Pensionskasse hat, zwei Möglichkeiten,
von denen idealerweise eine als fester
Prozess im Unternehmen definiert ist:
Erste Möglichkeit: Übernahme der
Versicherung
Möglich ist, den Vertrag mit den ur-
sprünglichen
Rechnungsgrundlagen
unverändert fortzusetzen. Aufgrund
höherer Garantiezinsen, „besserer“
Sterbetafeln sowie gegebenenfalls eines
„Männer-Tarifs“ erhält der Mitarbeiter
oft höhere Garantieleistungen als bei ei-
nem Neuabschluss. Aber hier sollten Sie
genau hinschauen: Der neue Arbeitge-
ber übernimmt nicht nur die Versiche-
rung, sondern auch die Versorgungs-
zusagen (aller) Vor-Arbeitgeber. Er tritt
damit auch in die Haftung für Fehler des
vorherigen Arbeitgebers. In der Praxis
sind das unterlassene Hinweise auf die
Folgen der Entgeltumwandlung in der
Sozialversicherung, Verstöße gegen Ta-
rifverträge, nicht oder zu spät gezahlte
Zuschüsse und Ähnliches. Im Zweifel
eine arbeitsrechtliche Herausforderung
für den neuen Arbeitgeber, die er zu-
nächst einmal selbst lösen muss. Ob Re-
gressansprüche gegen Vor-Arbeitgeber
durchsetzbar sind, ist fraglich. Unbe-
dingt sollte also jeder Arbeitgeber im
Vorfeld einer Übernahme prüfen, wel-
che Risiken sich aus dem individuellen
Fall ergeben können.
Praxistipp: Oftmals fehlt die Erklärung
Was bringt der neue Mit­
arbeiter mit? Bei Vorsorge­
verträgen muss genau
hingeschaut werden.
© NIC ORTEGA/CORBIS
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