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04/16 spezial bAV
trags stärker als eine Beitragsfreistellung
und ein Neuabschluss auswirken. Dann
muss er einen neuen Vertrag im Ent-
geltumwandlungs-System seines neuen
Arbeitgebers abschließen. Dabei fallen
Abschluss- und Einrichtungskosten an.
Im Vergleich zur Privatvorsorge gibt der
Arbeitgeber meist einen Zuschuss, der
diesen Nachteil oftmals ausgleicht.
Im Vorfeld der Prüfung ist meist un-
klar, welche der beiden geschilderten
Varianten für den Mitarbeiter günstiger
ist. Arbeitgeber sind gut beraten, die
verschiedenen Optionen fundiert zu
vergleichen beziehungsweise verglei-
chen zu lassen. Das Ergebnis erhält der
Mitarbeiter. Er allein trifft dann die Ent-
scheidung. Der Arbeitgeber sollte diese
Entscheidung schriftlich dokumentie-
ren, um Haftungsrisiken zu vermeiden.
Was beim Ausscheiden des
Mitarbeiters zu beachten ist
Auch beim Ausscheiden eines Mitarbei-
ters muss der Arbeitgeber bestimmte
Prozesse festlegen. Er möchte, dass der
Mitarbeiter seinen Vertrag mitnimmt,
damit das Unternehmen keine Pflichten
mehr hat. Der scheidende Mitarbeiter
will im Gegenzug seinen Vertrag mit-
nehmen und eventuell beim neuen Ar-
beitgeber oder privat fortsetzen.
Beide haben die gleichen Interessen.
Der alte Arbeitgeber hat jedoch einige
Punkte zu beachten, um sich jeglichen
Verpflichtungen schuldbefreiend zu
entledigen. In der Praxis wird oftmals
lediglich der Versicherungsvertrag über-
tragen. Alle Beteiligten gehen dann davon
aus, dass der Sachverhalt damit erledigt
ist. Das ist aber gerade nicht der Fall:
Der Arbeitgeber muss gegenüber dem
Mitarbeiter und dem Versicherer bin-
nen drei Monaten nach dem Ausschei-
den erklären, dass mit der Übertragung
der Versicherung auch alle arbeits-
rechtlichen Pflichten abgegolten sind.
Damit dieses „versicherungsvertrag-
liche Verfahren“ rechtlich haltbar ist,
müssen bereits bei Vertragsabschluss
einige Voraussetzungen erfüllt werden.
des Vor-Arbeitgebers, dass die Versor-
gungsleistungen an den ausscheidenden
Mitarbeiter auf die Versicherungslei-
stungen beschränkt sind. Die vom neuen
Arbeitgeber übernommene Versorgung
entspricht nun nicht mehr den Versiche-
rungsleistungen. Einen etwaigen Diffe-
renzbetrag kann der Mitarbeiter zum
Leistungsbeginn vom neuen Arbeitgeber
fordern. Der neue Arbeitgeber sollte da-
her zwingend die Vorlage dieser Erklä-
rung verlangen, wenn er eine Haftung
für sich ausschließen will. Erforderlich
ist, dass der neue Mitarbeiter einige
Unterlagen zur Prüfung beibringt. Be-
nötigt werden die Entgeltumwandlungs-
vereinbarung und alle Nachträge. Dazu
zählen insbesondere Änderungen, die
von einem Folge-Arbeitgeber vorgenom-
men wurden. Auch sollte das Protokoll
einer etwaigen persönlichen Beratung
vorgelegt werden. Des Weiteren wird
die Information benötigt, ob der (die)
Vor-Arbeitgeber an einen Tarifvertrag
gebunden war(en).
Nachdem die Personalabteilung etwai-
ge Risiken festgestellt hat, prüft sie, ob
der mitgebrachte Vertrag im Rahmen
der hausinternen Regelungen fortge-
führt werden kann. In einigen Branchen
gelten hierfür einschränkende tarifver-
tragliche Regelungen. Nehmen wir als
Beispiel den Fall, dass der Arbeitgeber,
dessen neuer Mitarbeiter eine bAV mit-
bringt, dem Metall-Tarifvertrag unter-
liegt. Im Fall einer Direktversicherung
müsste diese zur Fortführung zumindest
den Standards der Metallrente entspre-
chen. Das wird aber regelmäßig nicht
der Fall sein. In der Folge käme es somit
durch die Fortführung des Vertrags zu ei-
ner „unerlaubten“ Entgeltumwandlung.
Damit entfiele die Sozialversicherungs-
freiheit der Beiträge, was spätestens bei
der nächsten Betriebsprüfung zu Nach-
zahlungen führen würde. Halten Sie
sich daher strikt an den Tarifvertrag. Die
Prüfer der Sozialversicherung legen in
der Regel hier einen der Schwerpunkte.
Nach Abschluss seiner Prüfungen kann
der Arbeitgeber immer noch bewerten
und entscheiden, ober er die Zusage über-
nehmen möchte oder den Mitarbeiter auf
die eigene Lösung verweist. Selbst wenn
eine Übernahme Risiken birgt, kann sie
als Investition lohnen, insbesondere bei
hochqualifizierten Mitarbeitern. Die Re-
krutierung und Zusammenarbeit sollte
nicht daran scheitern.
Zweite Möglichkeit: Fortsetzung bei
anderem Versicherer (Portabilität)
Nach § 4 des Betriebsrentengesetzes
kann ein Mitarbeiter von seinem Arbeit-
geber die Fortsetzung seines Entgeltum-
wandlungs-Vertrags verlangen. Diese
muss jedoch nicht bei dem gleichen Ver-
sicherer erfolgen. Der Arbeitgeber ist
berechtigt, den Anspruch zu erfüllen,
in dem er das vorhandene Vermögen in
seine bevorzugte Lösung, meist seinen
eigenen Rahmenvertrag überträgt. Für
den Mitarbeiter fallen dabei keine er-
neuten Abschluss- und Einrichtungsko-
sten an. Allerdings muss er hinnehmen,
dass der Versicherer den Vertrag nach
seinen aktuellen Rechnungsgrundlagen
tarifiert. Damit bestehen meist gerin-
gere Garantieleistungen als bei dem ur-
sprünglichen Vertrag. Auf der anderen
Seite profitiert der Mitarbeiter von den
Gruppenkonditionen seines neuen Ar-
beitgebers. Alternativ steht es dem Mit-
arbeiter frei, seinen Alt-Vertrag privat
fortzusetzen. So kann er sich beispiels-
weise einen Garantiezins von 3,5 oder
vier Prozent dauerhaft zusichern.
Grundsätzlich kann der Mitarbeiter
bei der Vermögensübertragung in das
System des neuen Arbeitgebers von den
Vorteilen der Entgeltumwandlung weiter
profitieren. Jedoch können sich trotzdem
Nachteile aus der Umstellung des Altver-
Halten Sie sich bei der
Fortführung eines Vor-
sorgevertrages strikt an
Ihren Tarifvertrag. Die
Sozialversicherungs-
prüfer legen hier meist
einen Schwerpunkt.
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