PM spezial bAV 04/2016 - page 25

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(BBG) West jährlich steuerfrei, im Jahr
2016 also 2.976 Euro. Dazu kommt noch
ein jährlicher Freibetrag von 1.800 Euro
gemäß § 3 Nr. 63 Satz 3 EStG.
Aber Achtung: Diese 1.800 Euro
dürfen nur dann steuerfrei verbucht
werden, wenn der Arbeitnehmer nicht
gleichzeitig die Förderung nach § 40b
EStG a. F. nutzt, also keine Beiträge in ei-
ne pauschal versteuerte Direktversiche-
rung einzahlt. Ist das der Fall, müssen
die zusätzlichen 1.800 Euro individuell
versteuert werden. Der zusätzliche Frei-
betrag ist zudem nach § 1 Nr. 9 SvEV
nicht sozialversicherungsfrei und muss
in allen Zweigen der Sozialversicherung
als Arbeitsentgelt verbeitragt werden.
Dies hat für den gesetzlich kranken-
nis als Arbeitsentgelt, so zumindest die
Auffassung der Spitzenorganisation der
Sozialversicherung (Rundschreiben vom
25.9.2008, Nr. 10). Liegt das Arbeitsent-
gelt noch innerhalb der Beitragsbemes-
sungsgrenzen, führt eine Abfindung
aufgrund der abzuführenden Arbeitge-
beranteile am Gesamtsozialversiche-
rungsbeitrag zu einer Mehrbelastung
des Arbeitgebers. Wäre die Direktversi-
cherung unverändert fortgeführt worden,
hätte sich der Arbeitgeber diese Beiträge
gespart.
Allerdings hat das LSG Baden-Würt­
temberg (Urteil vom 24.3.2015, L 11 R
1130/14) nun entgegen der Auffassung
der Sozialversicherungsträger entschie-
den, dass Abfindungen im laufenden
Arbeitsverhältnis als Versorgungsbezug
zu verbeitragen sind. Damit würde eine
Beitragspflicht nur in der gesetzlichen
Kranken- und Pflegeversicherung ent-
stehen. Diese Beitragslast würde nach
§ 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V über 120
Monate verteilt. Folgt man dem Urteil,
sollte der Arbeitgeber die Abfindung
direkt vom Versicherer an den Arbeit-
nehmer auszahlen lassen und auf eine
Beitragsmeldung durch den Versicherer
als Zahlstelle bestehen. Die Abfindung
ist dann bei der Lohnabrechnung kom-
plett außen vor.
Problemfall 1.800-Euro-Freibetrag
Nach § 3 Nr. 63 EStG sind vier Prozent
der Renten-Beitragsbemessungsgrenze
1...,15,16,17,18,19,20,21,22,23,24 26,27,28,29,30,31,32,33,34,35,...36
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