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SPEZIAL BAV
_PENSIONSZUSAGEN
spezial bAV 04/16
Rollenwechsel für Arbeitgeber
PARADIGMENWECHSEL.
Die Lockerung des Aufsichtsrechts bietet Auswege aus der
Finanzierungsfalle. Der Trend geht zur reinen Beitragszusage.
Von
Richard Herrmann
A
ngesichts steigender Finan-
zierungskosten überlegen
viele mittelständische Unter-
nehmen, welche Leistungen
sie ihren Mitarbeitern aus der betriebli-
chen Altersversorgung noch versprechen
können, ohne allzu große wirtschaftliche
Risiken einzugehen. Im Mittelpunkt steht
dabei die jeweilige Leistungsart. Beson-
ders betroffen sind Pensionspläne mit
Defined Benefit Modellen. Hier sagen
die Arbeitgeber ihren Mitarbeitern feste
Leistungen zu und übernehmen damit
automatisch das Zinsrisiko, das über den
Anlageerfolg der Pensionsvermögen ent-
scheidet. In der Niedrigzinsphase wird
dieses Leistungsversprechen zum Bume-
rang: Indem die Zinserträge ausbleiben,
müssen die Unternehmen mehr Mittel für
ihre Pensionsverpflichtungen aufbringen.
In der Vergangenheit haben deshalb viele
Arbeitgeber ihre Pensionspläne für neue
Versorgungsberechtigte auf Defined Con-
tributionModelle umgestellt. Hierbei wird
nicht mehr eine feste Rentenhöhe garan-
tiert, sondern nur noch, dass bestimmte
Beiträge für die Versorgung der Mitarbei-
ter angelegt werden. Die Verpflichtung
des Arbeitgebers reduziert sich darauf,
dass zum Rentenbeginn mindestens die
Summe der Beiträge abzüglich der Kosten
für die Versicherung von Invaliditäts- und
Todesfallrisiken zur Verfügung steht. Das
Anlagerisiko, das über die tatsächliche
Höhe der Rente entscheidet, trägt der Ar-
beitnehmer. Doch auch dieses Null-Zins-
Versprechen kann die Arbeitgeber Geld
kosten, denn sie tragen zu einem großen
Teil die Abschluss- und Verwaltungsko-
sten der Versorgungseinrichtungen. Ohne
entsprechende Verzinsung der Anlagen
bleiben sie auf diesen Kosten sitzen.
Zusage über den Pensionsfonds
Um die Arbeitgeber zu entlasten und
die bAV damit wieder attraktiver zu ma-
chen, hat der Gesetzgeber nun das Auf-
sichtsrecht gelockert. Das reformierte
Versicherungsaufsichtsgesetz gestattet
dem Pensionsfonds künftig auch in der
Rentenbezugsphase eine Mindestleis-
tung in Form einer Mindestrente. Im
Ergebnis bedeutet diese Änderung, dass
der Arbeitgeber bei einer Beitragszusage
mit Mindestleistung über den Pensions-
fonds zum Zeitpunkt des Rentenbeginns
nur noch eine Mindestrente garantieren
muss, die keine Verzinsung enthält. Die
entstehenden Kapitalerträge werden zur
nur befristeten Rentenerhöhung verwen-
det – gehen die Kapitalerträge zurück, so
kann der nicht garantierte Teil der Rente
auch wieder sinken. Dem Pensionsfonds
ermöglicht dies eine weniger restriktive
Kapitalanlage. Damit steigen die Rendi-
techancen für die Pensionäre. Für die
Der Arbeitgeber als für-
sorglicher Versorger des
Mitarbeiters – bald ein Bild
aus vergangenen Tagen?
© EVERETT COLLECTION / SHUTTERSTOCK.COM
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