PM spezial bAV 04/2016 - page 7

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gen (siehe Kasten Seite 10). Das war
höchste Zeit. Aufgrund des anhaltenden
Niedrigzinsniveaus reduziert sich der
als Durchschnittszinssatz mehrerer Jah-
re ermittelte Prozentsatz etwa um einen
halben Prozentpunkt pro Jahr, da zuneh-
mend Jahre mit geringeren Zinssätzen
in die Berechnung einfließen. „Sinkt der
Prozentsatz um einen halben Prozent-
punkt, erhöht sich der Rückstellungsbe-
darf um 10 bis 15 Prozent“, beschreibt
Dr. Michael S. Braun, Rechtsanwalt und
bAV-Experte bei Rödl & Partner, die Pro-
blematik. Entsprechend steigt die finan-
zielle Belastung in den Unternehmen.
Mögliche negative Folgen: Die Eigenka-
pitalquote in den Betrieben geht zurück,
worunter die künftige Investitionsbe-
reitschaft leiden könnte.
Mit der beschlossenen Ausweitung
des Betrachtungszeitraumes für die
Zinsermittlung um drei Jahre steuert
die Bundesregierung wirksam dagegen.
„Für die Bilanz des Jahres 2015 sinkt da-
mit der Rechnungszins von 4,53 auf 3,89
Prozent“, sagt Braun. Reicht das aber?
„Aus unserer Sicht wäre eine weiterge-
hende Regelung mit einem Durchschnitt
über 15 Jahre oder, besser noch, ein
fester Zinssatz von vier Prozent besser
gewesen“, sagt Dr. Horst-Günther Zim-
mermann, Vorstandsvorsitzender des
Instituts der Versicherungsmathema-
tischen Sachverständigen für Altersver-
sorgung (IVS). Innerhalb der Koalition
gab es immerhin Überlegungen, den
Zeitraum auf zwölf Jahre auszuweiten.
„Für eine echte Entlastung der Arbeitge-
ber wäre eine entsprechende Absenkung
des Rechnungszinses im Steuerrecht in
Höhe von derzeit sechs Prozent erfor-
derlich“, ergänzt Zimmermann. Braun
teilt diese Forderung. Die damit einher-
gehende Erhöhung der Rückstellungen
in der Steuerbilanz würde zu nennens-
werten Steuerersparnissen führen, die
zur Finanzierung der Pensionszusagen
herangezogen werden könnten, begrün-
det der bAV-Experte. Die beschlossene
Gesetzesänderung wirke sich hingegen
nur auf die Handelsbilanz aus, sodass
Unternehmen möglicherweise weiter
dem Trugschluss unterliegen, dass die
Rückstellungen später zur Erfüllung
der Betriebsrentenansprüche ausrei-
chen würden. Immerhin stellt der Hofer
Rechtsanwalt fest, dass sich Mittelständ-
ler infolge dieser Diskussion zusehends
mit den Deckungsanforderungen be-
schäftigen. Braun: „Anders als bei einem
Kredit, steht deren Höhe heute noch
nicht fest.“
Erste Ergebnisse der BMF-Studie: Wis-
sensdefizite hemmen die Verbreitung
Informationsdefizite macht Prof. Dr.
Dirk Kiesewetter von der Universität
Würzburg auch als eine der Kernursa-
chen für die gerade im Mittelstand und
bei Geringverdienern unzureichende
bAV-Verbreitung aus. Laut Bundesar-
beitsministerium besitzen 42 Prozent,
Die Gesetzesänderung
wirkt sich nur auf die
Handelsbilanz aus. Ein
Trugschluss, zu glau-
ben, die Rückstellungen
reichten zur Erfüllung
der bAV-Ansprüche aus.
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