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SPEZIAL BAV
_TITELTHEMA
spezial bAV 04/16
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an
Tarek Al-Wazir, Stefan Grüttner und Dr.
Thomas Schäfer den Reformstau kurz
vor dem Jahreswechsel zur Vorstellung
einer neuen Altersvorsorgelösung ge-
nutzt (siehe Kasten rechts unten). Die
Kritik der betroffenen Interessensver-
bände fiel nicht weniger kräftig aus. So
bemängelt der GDV unter anderem die
Möglichkeit einer politischen Einfluss-
nahme und die durch Sonderregelungen
steigende Komplexität. „Bislang lässt
das Konzept viele substanzielle Fragen
offen, zum Beispiel zu den zu gewäh-
renden Leistungen, der Übernahme von
Garantien und zur Ausgestaltung des
geplantenOpting-Outs“, sagt Gunkel. Ge-
rade Letzteres sorgt neben offenen Fra-
gen beim Management der Kapitalanla-
ge für deutliche Kritik aufseiten der aba.
Die automatische Einbeziehung von
Arbeitnehmern in ein Vorsorgemodell
nach abgelaufener Widerrufsfrist könne
nur funktionieren, wenn die Beschäf-
tigten keine Nachteile befürchten brau-
chen, ist sich der aba-Chef sicher. „Es
ist von zentraler Bedeutung, dass der
Mensch darauf vertrauen kann, dass das
Kapital, das er für seine Altersvorsorge
spart, vor staatlichem Zugriff geschützt
ist“, betont Karch und fügt hinzu, dass
dies auch für tarifpolitische Vereinba-
rungen gilt.
Bundesratsinitiative könnte Ende des
Jahres eingebracht werden
Der Vorstandsvorsitzende der aba
hat zudem große Zweifel, dass der
Deutschlandfonds – analog des seitens
der hessischen Minister herangezoge-
nen norwegischen Staatsfonds – einen
durchschnittlichen jährlichen Wertzu-
wachs von fünf Prozent erzielen könn-
te. Dem Staatsfonds gelänge dies durch
eine hohe Aktienquote und – dank sei-
nes großen Volumens – äußerst niedri-
gen Kosten. Beides sei für den neu zu
errichtenden Fonds unrealistisch, ganz
abgesehen von der Tatsache, dass das
Fondsmanagement auf keine älteren hö-
her verzinsten Staatsanleihen zurück-
greifen könnte. Seitens des hessischen
Das Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie soll den Kapitalbedarf
von Unternehmen bei Rückstellungen für Pensionsverbindlichkeiten senken.
Unternehmen, die nach Handelsgesetzbuch (HGB) bilanzieren, müssen für ihre Pensions-
zusagen in der Handelsbilanz Rückstellungen bilden. Deren Höhe richtete sich bisher vor
allem nach dem der jeweiligen Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzins
der vergangenen sieben Geschäftsjahre. Nach dem nun beschlossenen Gesetz zur Um-
setzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie erweitert sich der Berechnungszeitraum auf
den Marktzins der vergangenen zehn Jahre. Ein eventuell positiver Differenzbetrag durch
die neue Berechnungsmethode darf nicht ausgeschüttet werden. Der Rechnungszins in
der Steuerbilanz bleibt unverändert bei sechs Prozent. Die Neuregelung ist erstmals auf
den Jahresabschluss des Geschäftsjahres anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2015
endet. Für Jahresabschlüsse, die sich auf ein Geschäftsjahr zwischen dem 31. Dezember
2014 und dem 1. Januar 2016 beziehen, besteht ein Wahlrecht.
Entlastung bei Pensionszusagen
GESETZESBESCHLUSS
Durch das „Sozialpartnermodell Betriebsrente“ soll die Rolle der Tarifvertragsparteien
beim weiteren Auf- und Ausbau der Betriebsrenten gestärkt werden.
Die wesentliche Zielsetzung: im Rahmen von Tarifverträgen sollen Betriebsrenten auch
in Form von sogenannten reinen Beitragszusagen ermöglicht werden, die im Gegen-
zug über sogenannte gemeinsame Einrichtungen der Sozialpartner organisiert wer-
den. Diese Einrichtungen würden die Haftung des Arbeitgebers für eine Betriebsrente
übernehmen, die den Beschäftigten eine Mindestsicherung garantiert, entsprechend der
derzeitigen Mindestsicherung durch den Arbeitgeber. Für den Fall der Fälle würde der
Pensions-Sicherungs-Verein als Ausfallbürge eintreten. Ein wesentlicher Vorteil dieses
Modells liegt nach Angaben des Bundesarbeitsministeriums darin, dass über neue Tarif-
verträge mehr arbeitgeberfinanzierte Betriebsrenten organisiert werden könnten.
Betriebsrenten auf Tarifvertrags-Basis
SOZIALPARTNERMODELL
Mit der „Deutschland-Rente“ soll jeder Bürger einfach und kostengünstig vorsorgen
können. Arbeitgeber führen die Beiträge an die Deutsche Rentenversicherung ab.
Das vom Arbeitgeber eingezahlte Kapital fließt in den „Deutschlandfonds“, ein eigenstän-
diges Anlagevermögen, das vor politischem Zugriff geschützt ist, auf Selbstkostenbasis
verwaltet und professionell gemanagt wird. Der Fonds soll über ein breit gestreutes
Anlageportfolio verfügen, zum Beispiel über einen höheren Aktienanteil als bei vielen
derzeitigen Altersvorsorgeprodukten üblich. Der Einstieg in das riester-fähige Standardpro-
dukt soll im Rahmen der privaten und betrieblichen Altersvorsorge ermöglicht werden. Ein
Opting-Out-Verfahren soll sicherstellen, dass Arbeitnehmer automatisch auf diesem Weg
vorsorgen, sofern sie dem nicht aktiv widersprechen. Zudem soll das Standardprodukt als
reine Beitragszusage ausgestaltet sein. Arbeitgeber wären damit von Haftungsrisiken be-
freit, da die Höhe der späteren Versorgungsleistungen ohne Garantiegeber von der Wert-
entwicklung des Fonds abhängen würden. Die Versorgungsrisiken lägen so beim Sparer.
Staatlich organisiertes Standardprodukt
DEUTSCHLAND-RENTE
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