personalmagazin 2/2016 - page 49

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dass der Arbeitnehmer Steuern auf die
Betriebsrente entrichten werden muss
und sie deshalb niedriger ausfallen wird.
Fazit: Was soll das Ganze?
Zum Vergleich: Bei einer Umwandlung
von 110 Euro monatlich beträgt die
Nettobelastung für den Arbeitnehmer
in etwa 50 Prozent, also 55 Euro. Hätte
unser Arbeitnehmer nun diesen Betrag
nicht für die Entgeltumwandlung ver-
wendet, sondern in eine private Renten-
versicherung investriert, betrüge seine
private Rente in etwa 70 Euro monat-
lich. Steuern fallen hier kaum ins Ge-
wicht, Sozialversicherungsbeiträge ent-
fallen. Unser Mann ist kein Finanz- oder
Steuerfachmann. Aber er erkennt: bei
frei gestellt werden. Aber auch noch nach
zehn Jahren und ebenso zum Ablauf hin
sind die Kosten hoch.
Feststellung zwei: Kollektivtarif und
tarifliches Versorgungswerk erscheinen
als reine Augenwischerei. Der oft bei
Vertragsgesprächen angeführte angeb-
lich große Vorteil der Betriebsrente im
günstigen Kollektivtarif beziehungswei-
se tariflichen Versorgungswerk entpuppt
sich als Unterschied von gerade mal neun
Euro zwischen dem Einzeltarif und dem
tariflichen Versorgungswerk.
Feststellung drei: Da die für die Entgelt-
umwandlung abgeführten Beiträge nicht
dem sozialversicherungsrechtlichen
Einkommen zugerechnet werden, ist das
Einkommen, aus dem sich die gesetz-
liche Rente berechnet, um diese Beiträge
geschmälert. Tipp: Über einen Schätz-
rechner im Internet
sst sich der unge-
fähre Wert der Rentenminderung durch
zur Entgeltumwandlung abgeführte Bei-
träge berechnen. Im Beispielsfall würde
die gesetzliche Rente um circa 45 Euro
niedriger ausfallen.
Feststellung vier: Die verbleibende
Betriebsrente ist steuer- und sozialver-
sicherungspflichtig. Der Sozialversiche-
rungsanteil beträgt nach heutigem Stand
etwa 17 Prozent, sodass im Beispiel beim
Einzeltarif circa 71 Euro, beim tariflichen
Versorgungswerk noch circa 79 Euro
bleiben. Die steuerliche Belastung lässt
sich schwer einschätzen. Sicher ist nur,
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