PERSONALMAGAZIN_07/2016 - page 66

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SPEZIAL
_ENTGELT
personalmagazin 07/16
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an
W
ie sieht eigentlich das Ent-
geltsystem in IhremUnter-
nehmen aus? Die Antwort
auf die Frage kann höchst
unterschiedlich ausfallen. Der Grund: Die
Lohn- und Gehaltsfindung ist zunächst
eine Angelegenheit individualrechtlicher
Natur und so könnte die Antwort lauten:
„Wir handeln das Gehalt in jedem Einzel-
fall aus.“ In der Praxis dürfte allerdings
bei den meisten Einstellungen ein indi-
viduelles Aushandeln nicht stattfinden.
Vielmehr dürfte ein Lohnangebot unter-
breitet werden, bei dem der Unterneh-
mer selten unterscheidet, was er denn
Von
Thomas Muschiol
„dieses Mal anbieten“ sollte. Vielmehr
legt er ein Lohnsystem zugrunde, an das
er sich grundsätzlich halten möchte. Ab-
weichungen sind aber aufgrund der Ver-
tragsfreiheit jederzeit möglich.
Muss oder will sich der Unterneh-
mer dagegen rechtlich bindend an
ein Lohnsystem halten, so wird seine
individualrechtliche Entscheidungs-
freiheit zugunsten einer allgemeinen,
kollektiv wirkenden Verpflichtung ein-
geschränkt. Kollektiv bindende Lohn-
vorgaben können sich aus den Vorgaben
eines verbindlichen Tarifvertrags er-
geben, definitionsgemäß aber nur mit
Beteiligung einer Gewerkschaft – vom
Sonderfall der allgemeinverbindlichen
Tarifverträge abgesehen. Kollektiven
Lohnregelungen über den Weg einer
Betriebsvereinbarung steht die soge-
nannte „Sperrwirkung“ aus § 77 Abs.
3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
entgegen. Diese verbietet schlicht und
einfach Lohnverhandlungen mit dem
Betriebsrat. § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG
lautet: „Arbeitsentgelte und sonstige
Arbeitsbedingungen, die durch Tarifver-
trag geregelt sind oder üblicherweise ge-
regelt werden, können nicht Gegenstand
einer Betriebsvereinbarung sein.“
Andererseits gilt jedoch auch: Kollek-
tivrechtliche Regelungen mit Lohnbezug
durch Betriebsvereinbarungen können
sich aus der Mitbestimmungsvorschrift
Regelungschancen und -verbote
ÜBERBLICK.
Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Arbeitsvertrag: Es gibt verschiedene
Grundlagen für das Mitarbeitergehalt. Welche Fallgruppe welchen Spielraum bietet.
NORMENHIERARCHIE
QUELLE: THOMAS MUSCHIOL
Ob Kollektiv- oder Individualrecht: Die Normenpyramide
zeigt, in welchem Verhältnis die jeweiligen Rechtsgrundlagen
Der kollektivrechtliche Lohnanspruch
Unabdingbarer Tarif-
lohn nur bei beidseiti-
ger Tarifbindung
Betriebsvereinba-
rung über Lohnhöhe
immer unwirksam
EU-Recht
Grundgesetz
Gesetze
Verordnungen
Tarifverträge
Betriebsvereinbarungen
Arbeitsverträge
Betriebliche Übung
Direktionsrecht des Arbeitgebers
Vorrangtheorie bei
Mitbestimmungsfäl-
len nach § 87 BetrVG
Der individualrechtliche Lohnanspruch
Gesetztlicher
Mindestlohn oder
allgemeinverbind-
licher Tarifvertrag
als Untergrenze
EU-Recht
Grundgesetz
Gesetze
Verordnungen
Tarifverträge
Betriebsvereinbarungen
Arbeitsverträge
Betriebliche Übung
Direktionsrecht des Arbeitgebers
Bleibt Individual­
recht auch bei
Bezugnahme-
klausel
für einen Lohnanspruch – aus Tarifvertrag, Betriebsvereinba-
rung oder Arbeitsvertrag – zueinander stehen.
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