PERSONALMAGAZIN_07/2016 - page 71

07/16 personalmagazin
eine Übergangsfrist von 2015 bis 2018:
Um die Lasten des MiLoG abzufedern,
sind kurzfristige, nicht berufsmäßige
Beschäftigungen bei einer Befristung
auf drei Monate oder auf 70 Tage ver-
sicherungsfrei. Es ist kein Gesamtsozi-
alversicherungsbeitrag zu entrichten;
nur Beiträge an die Unfallversiche-
rungsträger nach dem SGB VII sind zu
leisten. Für Auslandskräfte gilt dies
nur bei Anwendung des deutschen So-
zialversicherungsrechts; ausländische
Sozialversicherungssysteme sehen
dagegen keine Zeitgeringfügigkeit vor.
Das kann zu zwei Fallkonstellati-
onen führen (siehe Beispielkasten):
• Saisonarbeitnehmer, die in ihrem
Heimatstaat tätig sind, dort ihren
Wohnsitz beibehalten, nur kurz als Sai-
sonkraft in Deutschland arbeiten und
dann wieder an ihren Arbeitsplatz in
ihrer Heimat zurückkehren, verbleiben
im Sozialsystem ihres Herkunftsstaats.
Ihre Entgelte sind nach dem „Heimat-
statut“ zu verbeitragen, die Zahlungen
an den „Heimatträger“ zu erbringen.
• Ist der Saisonarbeitnehmer im Her-
kunftsstaat nicht beschäftigt oder ist er
selbstständig tätig und damit nicht im
heimatlichen Sozialversicherungssys-
tem (Hausfrau, Schüler oder Student),
gilt das deutsche Sozialrechtsstatut für
die Saisontätigkeit. Dann tritt Beitrags-
freiheit ein, § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV.
Lohnsteuerabzug in Deutschland
Vorübergehend beschäftigte Saison-
arbeitnehmer, die weniger als sechs
Monate (183 Tage) bei einem inländi-
schen Arbeitgeber arbeiten und kei-
nen Wohnsitz im Inland haben, sind
mit den inländischen Einkünften be-
schränkt steuerpflichtig, wobei mög-
liche Doppelbesteuerungsabkommen
zu beachten sind. Der Arbeitslohn,
der auf die in Deutschland ausgeübte
Tätigkeit entfällt, wird in diesen Fällen
auch in Deutschland versteuert – durch
den Lohnsteuerabzug vom Arbeitslohn.
Alternativ besteht oft die Möglichkeit
zur Lohnsteuer-Pauschalierung.
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DR. RALF KITTELBERGER
ist Fachanwalt für Arbeits-
recht und Partner bei der SLP
Anwaltskanzlei in Reutlingen.
DR. TINA KÄRCHER-HEILE­
MANN
ist Fachanwältin für
Arbeitsrecht bei der SLP An-
waltskanzlei in Reutlingen.
Zwei Beispiele sollen verdeutlichen, wann für ausländische Arbeitskräfte das
deutsche Sozialversicherungsrecht anwendbar ist – und wann nicht.
Fallbeispiel 1: Ein Schichtleiter wohnt in Tschechien und arbeitet auch dort.
Während seines bezahlten Urlaubs vom 1. bis zum 31. August 2016 arbeitet er als
Einrichter in einem deutschen Werkzeugbau. Wegen des unveränderten Wohnsit-
zes und der gewöhnlichen Tätigkeit in Tschechien gilt für die Hauptbeschäftigung
und die Saisonarbeit in Deutschland tschechisches Sozialversicherungsrecht. Die
Beschäftigung als Einrichter ist nach tschechischem Recht zu verbeitragen.
Fallbeispiel 2: Eine slowenische Hausfrau arbeitet vom 1. Juli bis 15. September
2016 befristet in Friedrichshafen als Zimmermädchen. 2016 war sie in keinem
EU-/EWR-Mitgliedstaat oder in der Schweiz beschäftigt. Die Beschäftigung als
Zimmermädchen unterliegt deutschem Sozialversicherungsrecht. Die Beschäfti-
gung ist auf weniger als drei Monate begrenzt und wird nicht berufsmäßig ausge-
übt, es liegt eine geringfügige, versicherungsfreie Beschäftigung vor; es besteht
lediglich Versicherungspflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung.
Konkrete Fallkonstellationen
BEISPIELE
Erntehelfer bei der Weinlese:
Welche Entgeltregeln bei Saison-
kräften gelten.
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