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07/16 personalmagazin
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beitsleistung bereithalten muss, ist die
Raucherpause auch Ruhepause im Sinne
des § 4 Arbeitszeitgesetz, wenn sie eine
Länge von 15 Minuten erreicht.
Praxistipp: Fest steht, dass Raucher-
pausen nicht zu einer De-facto-Ver-
kürzung der vertraglich vereinbarten
Arbeitszeit führen. UmKlarheit zu schaf-
fen, sollte durch die Ausübung des Wei-
sungsrechts durch den Arbeitgeber oder
eine Betriebsvereinbarung geregelt wer-
den, ob, wer, wann, wie oft – unbezahlt –
rauchen gehen darf und wie die jeweilige
Zeit nachgearbeitet wird. Zudem kann
ein Zeiterfassungssystem eingeführt
werden, damit der Arbeitgeber einen
Überblick über die Raucherpausen sei-
ner Mitarbeiter behalten und gegebe-
nenfalls steuernd eingreifen kann.
Rauchende Arbeitnehmer können
nach der Rechtsprechung des BAG keine
bestimmten Räume oder gar zusätzliche
Einrichtungen zum ungestörten Rauch-
genuss verlangen. Ein überdachtes
Raucherhäuschen mit Sitzbänken wäre
vielleicht schick – ist aber keine Pflicht.
Raucherpause: Vergütete Arbeitszeit
oder Nichtraucher-Benachteiligung?
Entgegen einer weit verbreiteten Mei-
nung handelt es sich bei der Raucher-
pause nicht um zu vergütende Arbeits-
zeit vergleichbar mit dem Gang zur
Toilette. Als zu vergütende Arbeitszeit
zählt grundsätzlich nur die Tätigkeit,
die auch vertraglich geschuldet ist oder
zumindest mit ihr zusammenhängt. Bei
der Tätigkeit des Rauchens dürfte dies
in der Regel nicht der Fall sein.
Dies bestätigte das LAG Nürnberg
(Urteil vom 5.8.2015, Az. 2 Sa 132/15)
zuletzt im Fall eines Lagerarbeiters,
nachdem sein Arbeitgeber ihm wegen
zahlreicher Raucherpausen von bis zu
stolzen 80 Minuten täglich das Gehalt
kürzte. Der Arbeitgeber hatte zuvor
der langjährigen Praxis ein Ende berei-
tet, Raucherpausenzeiten zu bezahlen
und eine Zeiterfassung eingeführt. Die
folgende Lohnkürzung hielt das LAG
Nürnberg für zulässig. Eine anspruchs-
begründende betriebliche Übung sei
nicht entstanden. Zum einen wusste
der Arbeitgeber mangels Zeiterfassung
nicht, wann und wie lange die Mitarbei-
ter genau abwesend waren, sodass er
nicht stillschweigend in die Bezahlung
der ungewissen Zeiten einwilligen konn-
te. Zum anderen sah das Gericht eine
Ungleichbehandlung der Nichtraucher.
Praxistipp: Arbeitgeber können Arbeit-
nehmer – gegebenenfalls unter Berück-
sichtigung der Mitbestimmungsrechte
des Betriebsrats – anweisen, die Zeiten
ihrer Raucherpausen zu erfassen, um
sicherzugehen, dass diese Zeiten nicht
vergütet werden. Dies sollten Arbeitge-
ber im Sinne eines guten Betriebsklimas
auch intern kommunizieren, damit sich
Nichtraucher nicht benachteiligt fühlen.
Trend Nichtraucherschutz: Anspruch
auf rauchfreien Arbeitsplatz?
Nach § 5 Abs. 1 Arbeitsstättenverord-
nung (ArbStättV) hat der Arbeitgeber
die erforderlichen Maßnahmen zu tref-
fen, um Nichtraucher im Betrieb vor den
Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch
zu schützen und – soweit erforderlich –
sogar ein Rauchverbot zu erlassen. Das
Gesetz verkennt aber nicht, dass Betrie-
be mit Publikumsverkehr, also Bars,
Casinos, Restaurants existieren, die ge-
gebenenfalls anders behandelt werden
müssen als Fabrik- und Büroräume. In
diesen Betrieben mit Publikumsverkehr
hat der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen
nur insoweit zu treffen, als die Natur
des Betriebs und die Art der Beschäfti-
gung es zulassen (§ 5 Abs. 2 ArbStättV).
Dies führt dazu, dass ein Anspruch
auf einen rauchfreien Arbeitsplatz dort
nicht besteht, wo die unternehmerische
Betätigungsfreiheit rechtmäßig ausge-
übt wird und das Rauchen für den Publi-
kumsverkehr nach gewerberechtlichen
und nach anderen Vorschriften erlaubt
ist. Demnach hat zum Beispiel ein Crou-
pier, der in einer Spielbank arbeitet, in
Rauchen im Betrieb: Ohne
Weiteres ist ein generelles
Rauchverbot oft unzulässig.