PERSONALMAGAZIN_07/2016 - page 80

80
RECHT
_DIREKTIONSRECHT
personalmagazin 07/16
Z
igaretten gefährden die Gesund-
heit. Trotzdem hat statistisch
gesehen fast jeder Vierte sie in
der Tasche – auch und beson-
ders bei der Arbeit. Weil aber der Kollege
wieder einmal „kurz eine qualmen“ ist,
müssen andere sich um sein klingelndes
Telefon kümmern. Und während ein Mit-
arbeiter dem Kunden erklärt, dass der
andere Mitarbeiter „gerade außer Haus“
ist, zieht auch noch der Rauch durch das
Fenster ins Büro – das Drama ist perfekt.
Der Gesetzgeber hat bewusst in den
vergangenen Jahren den Nichtraucher-
schutz immer mehr ausgeweitet. In
öffentlichen Gebäuden und in einigen
Lokalen herrscht zum Teil absolutes
Rauchverbot. Für das Rauchen am Ar-
beitsplatz fehlen solch klare Verbote
zum Zweck des Nichtraucherschutzes.
Ob, und wenn ja, wo und wann ge-
raucht werden darf, entscheiden die Ar-
beitgeber unterschiedlich. Die folgenden
Grundsätze gilt es dabei zu beachten.
Zulässigkeit eines generellen Rauch-
verbots im Betrieb
Das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil
vom 19.1.1999, Az. 1 AZR 499/98) wies
darauf hin: Ein generelles Rauchverbot
im Betrieb als „Erziehungsmaßnahme“,
um den Arbeitnehmern das Rauchen
abzugewöhnen, ist unzulässig. Insofern
fehle es an der notwendigen Regelungs-
befugnis, denn Arbeitgeber und auch
Betriebspartner haben kein Recht, in die
private Lebensführung der Arbeitneh-
mer einzugreifen.
Von
Katja Hinz
und
Alex Worobjow
Allerdings kann ein generelles Rauch-
verbot zum Zwecke des Nichtraucher-
schutzes zulässig sein. Das ist aber nur
der Fall, wenn das Verbot nicht darüber
hinausgeht, was an Einschränkungen
von Rechten der Raucher erforderlich ist,
um den Nichtraucherschutz durchzuset-
zen. Wenn es dem Arbeitgeber möglich
ist, Rauchern eine „Raucherecke“ im Frei-
en zur Verfügung zu stellen, in der die
Nichtraucher nicht den schädlichen Wir-
kungen des Passivrauchens ausgesetzt
sind, dürfte ein generelles Rauchverbot
unbillig und daher unzulässig sein.
Praxistipp: Ein generelles Rauchverbot
auch im freien Betriebsgelände dürfte in
der Regel unwirksam sein. Allerdings ist
natürlich stets zu prüfen, ob ein generelles
Rauchverbot auf dem Freigelände aus an-
deren Gründen in Betracht kommt – etwa
wegen brandschutzrechtlicher oder pro-
duktionstechnischer Gegebenheiten.
Anspruch auf Extra-Raucherpausen
oder einen Raucherraum
Ist klar, dass der Arbeitgeber in den
meisten Fällen dem rauchenden Arbeit-
nehmer billigerweise wohl kein generel-
les Rauchverbot auf dem Betriebsgelän-
de erteilen kann, stellt sich natürlich die
Frage, ob der Raucher während der Ar-
beitszeit seiner Sucht nach Gutdünken
frönen darf.
Grundsätzlich hat ein Arbeitnehmer
keinen Anspruch auf explizite „Raucher-
pausen“. Extra-Pausen zum Rauchen
mindern die vertraglich vereinbarte Ar-
beitszeit und sind deshalb rein rechtlich
nicht vorgesehen. Arbeitgeber dürfen
ihren Angestellten gänzlich verbieten,
während der Arbeit zu rauchen und
dürfen auch die Zahl und Dauer der er-
laubten Raucherpausen frei festlegen.
Während der vertraglich vereinbarten
Arbeitszeit kann der Arbeitgeber den
Arbeitnehmer daher im Wege der Aus-
übung des Direktionsrechts anweisen,
seinen Arbeitsplatz nicht zum Rauchen
zu verlassen, sondern seinen Zigaretten-
konsum stattdessen auf die regulären
Pausen zu beschränken.
Auch einen Anspruch auf zusätzliche
Raucherpausen aus betrieblicher Übung
heraus gibt es nicht (LAG Nürnberg, Ur-
teil vom 5.8.2015, Az. 2 Sa 132/15). Der
Arbeitgeber kann die Raucherpausen al-
so später wieder verbieten, selbst wenn
er jahrelang zusätzliche Raucherpausen
von Arbeitnehmern toleriert hat.
Allerdings ist auch bezüglich der allge-
meinen sowie gegebenenfalls bezüglich
der Extra-Raucherpausen das Weisungs-
recht des Arbeitgebers zu beachten, der
Zeit und Ort der Arbeitsleistung nur
nach „billigem Ermessen“ festlegen
darf. Wenn die Tätigkeit des rauchen-
den Arbeitnehmers keine ständige
Anwesenheit an seinem Arbeitsplatz
erfordert und sogar auch beim Rauchen
weiter ausgeübt werden kann (was zum
Beispiel bei geistigen und kreativen Tä-
tigkeiten der Fall sein kann), könnte die
Weisung des Arbeitgebers, den Arbeits-
platz nicht zum Rauchen zu verlassen,
unbillig und damit unzulässig sein. Dies
dürfte allerdings nur in Ausnahmefällen
bei besonderen Tätigkeiten zutreffen.
Sofern der Arbeitnehmer während
der Raucherpause keine Arbeitsleistung
erbringt und sich auch nicht für die Ar-
Durchblick im blauen Dunst
ÜBERBLICK.
Zulässiges Verbot, bezahlte Pausen, benachteiligte Nichtraucher: Welche
arbeitsrechtlichen Grundsätze Arbeitgeber bei Rauchern im Betrieb beachten sollten.
1...,70,71,72,73,74,75,76,77,78,79 81,82,83,84,85,86,87,88,89,90,...92
Powered by FlippingBook