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SPEZIAL
_ENTGELT
personalmagazin 07/16
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an
A
uch in diesem Jahr kommen
oder sind zahlreiche Saisonar-
beitnehmer nach Deutschland
gekommen und als Erntehelfer,
Kellner, Zimmermädchen oder Beschäf-
tigte im Schaustellergewerbe eingesetzt.
Ungeachtet deren Nationalität findet so-
wohl das Mindestlohngesetz (MiLoG) als
auch deutsches Sozialversicherungs- und
Beitragsrecht auf alle Arbeitsverhältnisse
auf deutschem Staatsgebiet Anwendung.
Beides gilt aber nicht ausnahmslos.
Anwendbares Sozialrecht
In der EU und ihren assoziierten Staaten
finden in sozial- und beitragsrechtlicher
Hinsicht grundsätzlich die Vorschriften
nur eines Mitgliedstaats Anwendung.
• In Entsendefällen gilt das Recht des
Entsendestaats für eine Tätigkeit im Be-
schäftigungsstaat. Voraussetzung der
Entsendung ist eine Beschäftigung im
Entsendestaat vor und nach einer vo-
rübergehenden Auslandstätigkeit im
Beschäftigungsstaat. Der Entsendestaat
hat für die vorübergehende Auslandstä-
tigkeit rechtsbestimmende Bedeutung.
• Sofern ein Arbeitnehmer in zwei oder
mehr Mitgliedstaaten eine Tätigkeit aus-
übt und die Arbeit zum wesentlichen
Teil auf den Wohnmitgliedstaat entfällt,
hat dieser rechtsbestimmendes Gewicht
(Art. 13 VO 883/2004).
• Saisonarbeitskräfte, die während ihrer
befristeten Auslandstätigkeit den Wohn-
sitz im Heimatstaat behalten und dort-
hin wieder zurückkehren, verbleiben
Von
Ralf Kittelberger
und
Tina Kärcher-Heilemann
im Sozialsystem des Herkunftsstaats.
Der Arbeitgeber im Beschäftigungsstaat
hat das gezahlte Entgelt nach dem ihm
fremden Recht des Herkunftsstaats zu
verbeitragen und an die dortigen Sozial-
versicherungsträger abzuführen.
• Dem Nachweis des anzuwendenden
Rechts dient die Entsendebescheini-
gung A1 (vormals: E101). Diese wird
vom zuständigen Träger des Mitglieds-
staats, dessen Rechtsvorschriften vom
Wohnsitzträger festgelegt wurden, aus-
gestellt. Sie dient der Dokumentation
gegenüber Behörden und Arbeitgebern
in anderen Mitgliedstaaten, dass die
dortigen Rechtsvorschriften nicht zur
Anwendung kommen. Die Bescheini-
gung ist grundsätzlich bindend.
Besonderheiten durch MiLoG
Sind die anzuwendenden Beitragsnor-
men bekannt, ist das zu verbeitragende
Entgelt zu bestimmen. Dazu regelt das
MiLoG Mindestumfang und -höhe. Ist
ausländisches Sozialversicherungs- und
Beitragsrecht anzuwenden, sind nach
dessen Regeln die nach MiLoG gezahl-
ten Entgelte zu verbeitragen und an den
ausländischen Träger abzuführen.
Für die Saisonarbeit gibt es im MiLoG
selbst keine Ausnahmeregelung. Saison-
arbeiter haben, wie andere Arbeitneh-
mer, einen Anspruch auf Zahlung des
Mindestlohns. Mangels entgegenstehen-
der Entscheidung sind bei ihnen Sachbe-
züge(„KostundLogis“)gemäß§107Abs.2
Gewerbeordnung auf den Mindestlohn
anzurechnen, soweit nicht arbeitsrecht-
lich – etwa wegen betrieblicher Übung
oder dem Gleichbehandlungsgrundsatz
– etwas anderes gilt. Bei Anwendung
ausländischen Sozialrechts ist allein der
Mindestlohn die Beitragsgrundlage; Kost
und Logis sind dann beitragsfrei.
Die Anrechenbarkeit von Kost und
Logis auf den Mindestlohn gilt nach
einer EuGH-Entscheidung (Urteil vom
12.2.2015, Az. C-396/13) jedoch nicht
für Entsendungsfälle. Die Entsendericht-
linie bestimmt, dass der Arbeitgeber Un-
terbringungs- und Verpflegungskosten
zu tragen hat. Daher ist eine Anrech-
nung rechtswidrig. Dieses Ergebnis mag
verwundern, etwa wenn Saison- und
Entsendekräfte drei Monate lang in ver-
gleichbaren Tätigkeiten eingesetzt sind.
Kurzfristige Beschäftigung
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt
nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch
(SGB) IV vor, wenn die Beschäftigung
innerhalb eines Kalenderjahres auf ma-
ximal zwei Monate oder 50 Arbeitstage
nach ihrer Eigenart begrenzt oder im
Voraus vertraglich begrenzt ist. Dies gilt
nicht, wenn die Beschäftigung berufsmä-
ßig ausgeübt wird und das Entgelt mo-
natlich 450 Euro übersteigt.
Es empfiehlt sich, die Berufsmäßig-
keit anhand von Indizien zu prüfen. Eine
kurzfristige Beschäftigung, die von einer
erwerbslosen Person ausgeübt wird, ist
immer berufsmäßig. Um Nachforde-
rungen auszuschließen, sollten Vorbe-
schäftigungen bereits vor dem Beginn der
Beschäftigung erfragt und gegebenenfalls
dokumentiert werden. Dies kann etwa in
Form eines Fragebogens erfolgen.
Für Saisonkräfte, denen der Mindest-
lohn für ihre Arbeit zu zahlen ist, gilt
Saisonale Abrechnungsfragen
ÜBERBLICK.
Jedes Jahr aufs Neue beschäftigen Unternehmen ausländische Saison
arbeiter. Was arbeits-, sozialversicherungs- und lohnsteuerrechtlich zu beachten ist.