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die Nachbindung endet. Erst dann kön-
nen sie mit den Mitarbeitern, die zur ta-
rifgebundenen Zeit in der Gewerkschaft
waren, veränderte Arbeitsbedingungen
individualrechtlich vereinbaren.
Fallgruppe 4: Der „eingetretene“
Tarifunternehmer
Auch das kann vorkommen: Ein Un-
ternehmen, das bisher keinem Arbeit-
geberverband angehört hatte, tritt ei-
nem solchen bei. Ab diesem Zeitpunkt
schiebt sich der Tarifvertrag in der Nor-
menhierachie über die bisherigen Indi-
vidualabreden.
Zu dieser Fallgruppe gibt es die fol-
genden Betriebsratsvarianten:
Mit Eintritt in den Arbeitgeberver-
band werden ab diesem Zeitpunktdie
rechtlichen Möglichkeiten für Betriebs-
vereinbarungen zurückgefahren. Wie
weit, ist nach dem konkreten Spielraum
zu beurteilen, den die Tarifpartner den
Betriebspartnern vor Ort belassen ha-
ben. Neu-tarifgebundene Unternehmer
sollten den jetzt für sie einschlägigen Ta-
rifvertrag zur Hand nehmen und schau-
en, ob für Betriebsvereinbarungen aus
der tariflosen Vergangenheit nach der
Vorrangtheorie jetzt noch Raum ist (Le-
sen Sie dazu auch den Beispielkasten
zum Tarifvorrang).
Tipp: Der Eintritt eines bisher nicht
tarifgebundenen Unternehmens sollte
gründlich vorbereitet sein. Aufgrund der
normativen Wirkung von Tarifverträgen
müssen alle dem Tarifvertrag nicht ent-
sprechenden individualrechtlichen Lohn-
bedingungen angepasst werden. Formell
natürlich nur für die Mitglieder der Ge-
werkschaft, allerdings sollte man es auf
die Frage der Gewerkschaftszugehörig-
keit nicht ankommen lassen.
THOMAS MUSCHIOL
ist
Fachautor und Rechtsanwalt
mit Schwerpunkt im Arbeits-
und betrieblichen Sozialversi-
cherungsrecht in Freiburg.
In Tarifverträgen werden ab und an auch Sonderleistungen alleine für Gewerkschafts-
mitglieder vereinbart. Wie das BAG diese Differenzierungsklauseln einschätzt.
Immer wieder müssen sich die Arbeitsgerichte damit befassen, ob bestimmte tarifver-
tragliche Sonderleistungen rechtens sind, wenn sie nur Mitgliedern der tarifschließenden
Gewerkschaft vorbehalten sind. Das Bundesarbeitsgericht hat die Wirksamkeit derartiger
„Exklusivleistungen“ grundsätzlich zugelassen, aber verhindert, dass damit Gewerk-
schaftsmitgliedern ein festgeschriebener Gehaltsvorsprung zu garantieren ist.
Dazu das BAG (Urteil vom 23.3.2011, Az. 4 AZR 366/09): „Wird die Exklusivität dieses
Anspruchs für Gewerkschaftsmitglieder tariflich durch eine sog. Spannensicherungsklausel
oder Abstandsklausel abgesichert, wonach etwaige Kompensationsleistungen des Arbeit-
gebers an nicht oder anders organisierte Arbeitnehmer jeweils zwingend und unmittelbar
einen entsprechenden – zusätzlichen – Zahlungsanspruch auch für Gewerkschaftsmitglie-
der begründen, sodass der „Vorsprung“ der Gewerkschaftsmitglieder nicht ausgleichbar
ist, überschreitet diese Klausel die Tarifmacht der Koalitionen und ist unwirksam.“
Exklusivleistungen für Gewerkschafter
DIFFERENZIERUNGSKLAUSEL