personalmagazin bAVspezial 4/2015 - page 24

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SPEZIAL BAV
_PRAXIS
spezial bAV 04/15
für seinen Betreuungsaufwand erhält.
Wer seinen Arbeitnehmern ein beson-
ders günstiges Angebot unterbreiten
möchte, kann als Arbeitgeber auch voll-
ständig auf Provisionen verzichten und
den Betreuer der Versorgung direkt und
nach tatsächlichem Aufwand vergüten.
Das stellt auf jeden Fall langfristig eine
aktive Betreuung der Versorgung sicher
und bietet den Arbeitnehmern ein her-
vorragendes Preis-Leistungsverhältnis.
Auch den Kollektivvertrag mit dem
Versicherer sollten Arbeitgeber genau
unter die Lupe nehmen. Der Vertrag sollte
exakt die angebotenen Tarife, die darin
enthaltenen Kosten und die Wahlrechte
der Mitarbeiter enthalten. Das stellt si-
cher, dass in den Beratungsgesprächen
ausschließlich die vom Arbeitgeber zuvor
geprüften und genehmigten Produktvari-
anten angeboten werden können. Denn
nicht alle im Markt angebotenen Pro-
duktvarianten sind für den Arbeitgeber
völlig risikofrei. Zwei Beispiele:
Um im Rahmen der Beratung eine hö-
here Rentenleistung ab Rentenbeginn
ausweisen zu können, werden bei der
Rentenhöhe häufig schon Überschüsse
einkalkuliert, die in der Zukunft voraus-
sichtlich erst anfallen werden. Werden
diese Überschüsse dann doch nicht er-
zielt, reduziert der Versicherer die Ren-
te und der Arbeitgeber haftet hierfür.
Fondspolicen enthalten meist eine
sogenannte Beitragserhaltungsgaran-
tie. Das heißt, im Leistungsfall werden
mindestens die eingezahlten Beiträge
ausgezahlt. Diese Garantie deckt in den
meisten Fällen aber nicht vollständig
die Mindestanforderungen des Betriebs-
rentengesetzes ab.
Rechtssicherheit muss auch bei ein-
fachen Modellen garantiert werden
Auch vermeintlich einfache Direktver-
sicherungen durch Entgeltumwandlun-
gen sollten in größeren Unternehmen
stets in einer Betriebsvereinbarung oder
Versorgungsordnung geregelt werden.
Die Erstellung sollte immer individu-
ell und von einem spezialisierten und
zugelassenen Berater erfolgen. Nur so
stellt der Arbeitgeber langfristig sicher,
dass wirklich alle Details individuell ge-
regelt, und Zweifelsfragen auf ein Min-
destmaß reduziert werden. Schließlich
soll die Versorgungsordnung nicht nur
gut klingen, sondern auch Ordnung in
die Versorgung bringen.
Die Umwandlungsvereinbarung sollte
exakt auf die Versorgungsordnung ab-
gestimmt werden und insbesondere alle
möglichen Nachteile für den Arbeitneh-
mer deutlich nennen. Damit dient das
Formular gleichzeitig auch der Bera-
tungsdokumentation. Häufig wird über-
sehen, dass der Arbeitgeber auch schon
bei der Anbahnung der Umwandlungs-
vereinbarung verpflichtet ist, die Rechte
und Interessen des Mitarbeiters ange-
messen zu berücksichtigen (§ 311 Abs.
2 BGB i. V. m. § 241 Abs. 2 BGB).
Überträgt der Arbeitgeber die Ver-
tragsanbahnung einem bAV-Verkäufer,
so haftet er auch für eine unvollständige
oder fehlerhafte Beratung durch den Ver-
käufer. Denn nach § 278 BGB hat der Ar-
beitgeber ein Verschulden der Person zu
vertreten, die er mit der Erfüllung seiner
eigenen Beratungspflichten beauftragt.
Das gilt auch, wenn der Erfüllungsgehil-
fe eine selbstständig tätige Person ist.
Fazit: Entgeltumwandlung ist mehr
als nur ein Versicherungsabschluss
Direktversicherung durch Entgeltum-
wandlung ist mehr als nur ein Versiche-
rungsabschluss. Es ist vor allem eine
arbeitsrechtliche Vereinbarung, die der
AGB-Kontrolle unterliegt und für deren
Durchführung der Arbeitgeber vollum-
fänglich haftet. Arbeitgeber sollten sich
bei der Einführung nicht allein auf Pro-
duktanbieter oder -verkäufer verlassen,
sondern sich fundierten Rat einholen.
Langfristig wird sich dieser zusätzliche
Zeit- und Kostenaufwand lohnen.
ANDREAS BUTTLER
ist
Gesellschafter-Geschäftsfüh-
rer des bAV-Beratungshauses
febs Consulting GmbH.
PRINZIP ENTGELTUMWANDLUNG
So funktioniert die Entgeltumwandlung. Berater sollten Arbeitnehmer aber auch darüber
aufklären, welche Risiken dieses Modell enthält, etwa bei der Sozialversicherung.
ARBEITNEHMER
ARBEITGEBER
VERPFLICHTUNG
Verzicht auf Entgelt
Verschaffung einer Versorgung
DIREKT­
VERSICHERUNG
ERFÜLLUNG
Beiträge
Leistung
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