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Bei Fragen wenden Sie sich bitte an katharina.
04/15 spezial bAV
Elternzeit oder bei unverfallbarem Aus-
scheiden, so erlischt der Versicherungs-
schutz nahezu vollständig.
•
Bei einer selbstständigen Berufsunfä-
higkeitsversicherung wird die Rente im
Leistungsfall in der Regel maximal bis
zum 67. Lebensjahr geleistet und ent-
fällt dann ersatzlos. In der Praxis wird
die Rente sogar häufig nur bis zum 62.
Lebensjahr gezahlt.
Die Arbeitgeber sollten sich aktiv
um ihre bAV kümmern
Um die eigenen Haftungsrisiken zu
minimieren, sollten Arbeitgeber sich
schon in der Einrichtungsphase aktiv
um ihre bAV kümmern.
Bereits bei der Ausschreibung der Ver-
träge sollten Arbeitgeber sich die einge-
rechneten Kosten offenlegen lassen und
überlegen, ob die zu erwartenden Ab-
schlussprovisionen angemessen sind.
Alternativ können laufende Provisionen
vereinbart werden, damit der bAV-Ver-
käufer auch langfristig eine Vergütung
verwendet, gelten diese als Allgemeine
Geschäftsbedingungen im Sinne der
§§ 305 ff. BGB. Der Arbeitgeber muss
deshalb sicherstellen, dass keine über-
raschenden und nachteiligen Klauseln
enthalten sind, mit denen der Arbeit-
nehmer als Laie nicht rechnen muss. Er
muss also darauf achten, dass der Mitar-
beiter über die Nachteile der Entgeltum-
wandlung informiert wird, zum Beispiel
über die Steuer- und Beitragspflicht im
Alter, über den Verlust an gesetzlicher
Rente durch die Sozialversicherungser-
sparnis in der Beitragsphase oder über
die fehlende Möglichkeit der freien Ver-
erbbarkeit.
Überraschende Produktklauseln be
inhalten vor allem Berufsunfähigkeits(zusatz)versicherungen. Wenn der
Arbeitgeber den Abschluss solcher Tarife
erlaubt, sollte er sorgfältig darauf achten,
dass die Mitarbeiter unter anderem auf
Folgendes hingewiesen werden:
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Wird die Beitragszahlung zur Versi-
cherung eingestellt, etwa während einer
Entgeltumwandlung im Unternehmen
lediglich dulden.
Doch § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Betriebs-
rentengesetzes regelt ausdrücklich,
dass der Arbeitgeber bei der Entgelt-
umwandlung „Entgeltansprüche in eine
wertgleiche Anwartschaft auf Versor-
gungsleistungen“ umwandelt. Die Ver-
einbarung zur Entgeltumwandlung ist
somit ein schuldrechtlicher Vertrag zwi-
schen Arbeitgeber und Mitarbeiter (§ 311
BGB) und nicht ein Formular zum Ver-
sicherungsabschluss. Anders als in der
Praxis häufig angenommen, schuldet der
Arbeitgeber demArbeitnehmer nicht nur
die Beitragszahlung zur Versicherung,
sondern die Verschaffung einer wertglei-
chen Versorgung. Der Abschluss der Ver-
sicherung dient lediglich der Erfüllung
der eingegangenen Verpflichtung.
Die Vereinbarungen gelten als
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Da der Arbeitgeber für die Umwand-
lungsvereinbarung vorformulierte Texte
Wer führt Regie bei der
Produktion „betriebliche
Altersversorgung“?
Arbeitgeber sollten ihren
Platz behaupten.
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