55
4.2019
KOSTENFESTSETZUNG
Vertretung durch
mehrere Rechtsanwälte
Lassen sich verschiedene Beklagte
durch unterschiedliche Rechtsanwälte
vertreten, sind deren Kostenerstat-
tungsansprüche immer dann zu quo-
teln, wenn weder der Verwalter einen
Rechtsanwalt für die beklagten Woh-
nungseigentümer beauftragt hat noch
sich die beklagten Wohnungseigen-
tümer mehrheitlich auf die Beauftra-
gung eines bestimmten Anwaltes ge-
einigt haben. Dass zum Zeitpunkt der
Beauftragung einzelner Anwälte auf
Beklagtenseite bei anderen Anwälten
bereits Anwaltsgebühren entstanden
sind, steht dem nicht entgegen.
LG Frankfurt am Main, Beschluss v. 26.11.2018,
2-13 T 127/18
VERWALTERBESTELLUNG
Anfechtung des
Bestellungsbeschlusses
Der Bestellungsbeschluss ist für un-
gültig zu erklären, wenn ein wichtiger
Grund vorliegt, der gegen die Bestel-
lung dieses Verwalters spricht. Ein
solcher Grund ist zu bejahen, wenn
unter Berücksichtigung aller nicht not-
wendig vom Verwalter verschuldeten
Umstände nach Treu und Glauben eine
Zusammenarbeit mit dem gewähl-
ten Verwalter unzumutbar und das
erforderliche Vertrauensverhältnis von
vornherein nicht zu erwarten ist. Dies
ist der Fall, wenn Umstände vorliegen,
die den Gewählten als ungeeignet für
das Amt erscheinen lassen.
LG Frankfurt am Main, Beschluss v. 21.03.2018,
2-09 S 74/17
BETRIEBSKOSTENVORAUSZAHLUNGEN
Verspätete Betriebs-
kostenabrechnung
Der Vermieter eines Sondereigentums
hat die verspätete Geltendmachung
einer Nachforderung aus einer Ab-
rechnung nicht „zu vertreten“, wenn
die Wohnungseigentümer über die
Abrechnungsgrundlagen streiten. Er
muss auch dann innerhalb der Frist
des § 556 Abs. 3 BGB abrechnen,
wenn zu diesem Zeitpunkt noch kein
Beschluss vorliegt, und ggf. selbst-
ständig abrechnen und dazu in die
Belege Einsicht nehmen. Anschließend
muss er dann anhand der im Mietver-
trag vereinbarten Umlageschlüssel die
umlagefähigen Kostenpositionen auf
den Mieter umlegen.
LG München I, Urteil v. 18.01.2018, 31 S 11267/17
»
FAKTEN:
Die Eigentümer genehmigten die vom Verwalter als Entwurf vorgelegte Ab-
rechnung für das Wirtschaftsjahr 2013. Der Eigentümer K geht gegen den Beschluss
vor. Er beanstandet, die Abrechnung habe nur als Entwurf vorgelegen. Zudem sei die
Abrechnung nicht prüffähig gewesen, da sämtliche Überweisungslisten gefehlt hätten.
Das Amtsgericht weist die Klage ab. Gegen diese Entscheidung wendet sich K. Die Be-
rufung hat keinen Erfolg! Der Verwalter habe gemäß § 28 Abs. 3 WEG nach Ablauf des
Kalenderjahres eine Abrechnung der Einnahmen und Ausgaben zu erstellen. Dazu habe
er eine geordnete Einnahmen- und Ausgabenabrechnung vorzulegen, die auchAngaben
über die Höhe der gebildeten Rücklagen enthalte. Sie müsse für einen Eigentümer auch
ohne Hinzuziehung fachlicher Unterstützung verständlich sein. Diesen Anforderungen
genüge eine Abrechnung nur, wenn sie die tatsächlichen Einnahmen und Kosten aus-
weise. Seien die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben vollständig in die Abrechnung
aufgenommen, so stimme deren Differenz mit der Differenz der Anfangs- und Endbe-
stände der Bankkonten überein, über die die Umsätze getätigt wurden. Das indiziere
die rechnerische Richtigkeit der Gesamtabrechnung. Nach all diesen Grundsätzen sei
der Beschluss nicht zu beanstanden.
FAZIT:
Der Verwalter sollte seinen Entwurf einer Abrechnung stets vor Genehmigung
durch die Eigentümer demVerwaltungsbeirat vorlegen. Zwar macht, wie das Gericht zu
Recht ausführt, die Nichtvorlage einen Beschluss nicht anfechtbar. Der Verwalter sollte
aber die Verwaltungsbeiräte immer „mitnehmen“ und diese über seinWirtschaftswesen
in der Versammlung berichten lassen.
ABRECHNUNG
Auch nicht nachvollziehbare
Ausgaben sind vorzulegen
In die Abrechnung sind sämtliche im
Wirtschaftsjahr getätigte Ausgaben
einzustellen, und zwar unabhängig
davon, ob sie nachvollziehbar oder
durch Kontoauszüge belegt sind. Auch
solche Ausgaben sind in die Abrech-
nung aufzunehmen, die zu Unrecht
erfolgt sind oder bei denen wegen
fehlender Kontounterlagen oder
Belege jedenfalls eine Prüfung, ob
sie sachlich zu Recht erfolgt sind,
nicht möglich ist.
LG Berlin, Urteil v. 29.06.2018, 55 S 96/17 WEG