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VERMARKTUNG & MANAGEMENT
I
RECHT
Wohnungseigentumsrecht
– Aktuelle Urteile
FAKTEN:
Der Landkreis rügt, dass die Eigentümer motorenbetriebene Geräte im Keller
abstellen. Der Verwalter lässt daraufhin einen Geräteschuppen errichten. Die Eigen-
tümer genehmigen diese Errichtung später durch Beschluss. Gegen diesen Beschluss
geht Eigentümer K vor. Er meint, der Beschluss sei unwirksam, da die Errichtung eine
bauliche Änderung darstelle. Das Gericht folgt dem nicht. Bei der Errichtung des Gerä-
teschuppens handele es sich umeineMaßnahme der ordnungsmäßigen Instandsetzung,
sodass es ausreiche, dass demBeschluss die Mehrheit der Eigentümer zugestimmt habe.
Dies ergebe sich bereits aus demunstreitigenVortrag, wonach der Landkreis vrfügt habe,
dass im Keller keine motorenbetriebenen Geräte gelagert werden dürften.
FAZIT:
Ein Verwalter ist im Übrigen nicht berechtigt, ohne Bestimmung der Eigentü-
mer einen Geräteschuppen zu errichten. Dies gilt auch dann, wenn eine Behörde ihn
angewiesen haben sollte, dies zu tun. Handelt ein Verwalter eigenmächtig, können die
Eigentümer dieses Tun jedoch genehmigen.
ERRICHTUNG VON GERÄTESCHUPPEN
Genehmigungen eigen-
mächtigen Verwalter-Tuns
Die Eigentümer sind berechtigt,
ein eigenmächtiges Tun des Ver-
walters zu genehmigen.
LG Frankfurt am Main, Urteil v. 21.11.2018,
2-09 S 26/18
FAKTEN:
Ein Eigentümer K schlägt den vor seinerWohnung liegenden Bereich des Trep-
penhauses der Wohnung zu. Vor zehn Jahren hatten diverse Eigentümer das ähnlich ge-
tan. Kwird per Beschluss zumRückbau aufgefordert. Dagegen klagte er, mit Erfolg. Den
Eigentümern fehle die Beschlusskompetenz; der Beschluss sei nichtig. Die gesetzlichen
Vorgaben könnten nach § 10 Abs. 2WEG nur durch Vereinbarung abbedungen werden.
Für Beseitigungsansprüche, mit denen die Beseitigung einer baulichen Veränderung
gefordert werde, gelte nichts anderes. Es liege hier auch kein reiner „Aufforderungsbe-
schluss“ vor. Die Eigentümer hätten wörtlich beschlossen, dass Eigentümer K „zurück-
bauen müsse“ und der Rückbau ggf. mit anwaltlicher Unterstützung durchzuführen sei.
FAZIT:
Von Gesetzes wegen besteht keine Beschlusskompetenz, die persönliche Leis-
tungs- und/oder Unterlassungspflicht eines Eigentümers oder eines Dritten zu begrün-
den. Gemeint ist z. B. die Pflicht, etwas zu tun, beispielsweise Schnee zu räumen. Im
Zweifel ist davon auszugehen, dass ein zweideutiger Beschluss lediglich eine Androhung
gerichtlicher Maßnahmen zum Gegenstand hat.
LEISTUNGSPFLICHTEN
Beschlusskompetenz bei
Rückbaumaßnahmen
Es besteht keine Beschlusskompetenz
zur Auferlegung von Leistungspflich-
ten zu baulichen Änderungen.
LG Frankfurt am Main, Urteil v. 26.11.2018,
2-09 S 88/17
FAKTEN:
Eigentümer K beantragt, bei seinem Stellplatz (Teileigentum) eine Ladestation
für seinen Elektro-Pkw auf eigene Kosten installieren zu dürfen, wobei die Zuleitung
über den dem Teileigentum zugewiesenen Zähler zum Stellplatz führen soll. Der Be-
schlussantrag fand jedoch keine Mehrheit. K klagt auf Zustimmung. Ohne Erfolg. Der
Einbau einer Steckdose für eine Ladestation für Elektrofahrzeuge stelle eine bauliche
Veränderung dar. Dadurch würden die übrigen Eigentümer unzumutbar beeinträchtigt.
Dies folge etwa schon daraus, dass wohl noch weitere Eigentümer an ihrem Stellplatz in
der Tiefgarage eine Ladestation für Elektroautos errichten würden.
FAZIT:
Ob es sich bei der Herstellung einer Lademöglichkeit umModernisierung handelt
oder bauliche Veränderung, ist noch nicht durch den BGH entschieden. Richtig ist es
hier, die Herstellung als Maßnahme der Modernisierung zu sehen. Stehen die Stellplätze
imgemeinschaftlichen Eigentum, hat der Eigentümer auf dessenModernisierung zurzeit
keinen Anspruch. Das BMJV erwägt zurzeit eine Ergänzung des § 21 Abs. 5 WEG, wo-
nach Maßnahmen zur Errichtung einer Lademöglichkeit für E-Mobile zu dulden seien.
ELEKTROMOBILITÄT
Kein Anspruch auf
Stromanschluss für E-Auto
Aus § 21 Abs. 5 Nr. 6 WEG folgt
kein Anspruch auf den Stroman-
schluss für ein E-Auto.
AG Düsseldorf, Urteil v. 18.10.2017, 291a C 45/17