52
VERMARKTUNG & MANAGEMENT
I
RECHT
Präsentiert von:
Rechtsanwältin Constanze Becker
Fachanwältin für Miet- und Wohnungs-
eigentumsrecht, München
Maklerrecht
trag und demGrundstückskaufvertrag an
denKläger ab, der sodannKlage gegen den
Makler und den dritten Erwerber erhob.
Der Kläger hat die Beklagten unter ande
rem auf Rückübereignung und Herausga
be des von der Eigentümerin veräußerten
Grundbesitzes mit Ausnahme der weiter
veräußerten Hofstelle, Zug um Zug gegen
Zahlung von 205.000 Euro in Anspruch
genommen. Außerdem wurde weiterer
Schadenersatz in Bezug auf die Kosten
des Kaufvertrages und die Rückzahlung
der Provision verlangt.
Der Kläger trug im Prozess vor, es habe
keine Weiterleitung und Unterrichtung
von diversen höheren Kaufangeboten
(300.000 Euro, 350.000 Euro und 400.000
Euro) durch den Makler gegeben. Der
Makler habe vielmehr andere Kaufinteres
senten unter Hinweis auf eine behauptete
Kaufpreiserwartung der Zedentin von
550.000 Euro bis 600.000 Euro abgeblockt.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Der BGH ver
urteilte den Makler zur Rückübertragung
und Herausgabe des Eigentums an den
landwirtschaftlichen Flächen gegen Rück
zahlung des darauf entfallenden Teils des
Kaufpreises (205.000 Euro). Außerdem
bekam der Makler die Verpflichtung auf
erlegt, dem Eigentümer der Kosten der
Eigentumsumschreibung zu erstatten.
DerMakler hat die ihmaus demAlleinauf
trag obliegenden Pflichten verletzt, indem
er die Eigentümerin unrichtig und unvoll
ständig über verschiedene Kaufangebote
unterrichtet hatte. Ferner hat der Makler
durch die Angabe von überhöhten Kauf
SACHVERHALT:
Die Eigentümerin einer
Hofstelle mit landwirtschaftlichen Nutz
flächen beauftragte den beklagten Immo
bilienmakler im Alleinauftrag, Kaufinte
ressenten für das Objekt nachzuweisen
oder zu vermitteln. Im Auftrag war für
die Hofstelle ein Kaufpreis von ungefähr
80.000 Euro angegeben, die landwirt
schaftlichen Nutzflächen sollten höchst
bietend verkauft werden.
Mit notariellemKaufvertrag erwarben der
Makler und ein Dritter das Objekt zum
Preis von 280.000 Euro jeweils zur ideellen
Hälfte. Die Eigentümerin zahlte dem be
klagten Makler für seine Maklertätigkeit
die vereinbarte Maklerprovision in Höhe
von 9.996 Euro. Der beklagte Makler und
der Dritte veräußerten nur die Hofstelle
Anfang 2012 zum Preis von 75.000 Euro
weiter, während die landwirtschaftlichen
Nutzflächen durch die Söhne weiter be
wirtschaftet werden, die als Vollerwerbs
landwirte tätig sind. Die Eigentümerin trat
sämtliche Ansprüche aus demMaklerver
preisvorstellungen andere Interessenten
davon abgehalten, Angebote abzugeben.
Der Makler hat durch eine realistische
Preisgestaltung die Voraussetzungen für
den beabsichtigten Verkauf zu schaffen.
Verletzt er diese Pflicht, macht er sich
schadensersatzpflichtig.
Durch den Alleinauftrag war der beklagte
Makler ferner verpflichtet, tätig zu werden
und Kaufinteressenten auch aktiv zu kon
taktieren. Der Alleinauftrag begründet ein
Rechtsverhältnis, welches den Charakter
eines Maklerdienstvertrags hat und somit
eine Tätigkeitspflicht desMaklers begrün
det. Ferner hat der Makler die Provision
zurückzuerstatten, da es schon an einer
Vermittlung und einem Nachweis fehlt,
wenn der Makler selber Erwerber oder
Miterwerber ist.
Wenn der Gesetzgeber in § 652 BGB vom
Nachweis der Gelegenheit zumAbschluss
eines Vertrages spricht, so meint er damit
ersichtlich den Vertragsabschluss mit
einemvomMakler verschiedenenDritten.
Wer sich selber gegenüber seinem Auf
traggeber zum Abschluss eines Vertrages
bereit erklärt, erbringt keinen Nachweis.
PRAXISHINWEIS:
Es ist Vorsicht geboten,
wenn derMakler selber Interesse an einem
Objekt hat oder bestimmten Interessenten
zu einem Kauf verhelfen will. Jedenfalls
sollte der Makler für eine ausreichende
Dokumentation seiner Vermarktungstä
tigkeit sorgen, um später demVorwurf ei
ner evtl. Pflichtverletzung entgegentreten
zu können. Unvollständige Nachweisleis
tungen sollte der Makler vermeiden.
«
Achtung: Neues BGH-Urteil zur Maklerhaftung
Der Makler, der aufgrund Makleralleinauftrags dem Verkäufer Kaufinteressenten für ein Grundstück nachweisen oder
vermitteln soll, ist zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er dem Verkäufer gegenüber ein Kaufangebot unzutreffend dar-
stellt, ihm ein Kaufangebot verschweigt, den Kontakt zu Kaufinteressenten abreißen lässt, keine ausreichenden Vermark-
tungsbemühungen unternimmt oder bei eigenem Kaufinteresse dritten Kaufinteressenten überhöhte Preisvorstellungen
der Verkäuferseite nennt, um sie von einer Abgabe eines Kaufangebots abzuhalten.
BGH, Urteil vom 24.01.2019 - I ZR 160/17
Foto: nitpicker/shutterstock.com