Immobilienwirtschaft 3/2019 - page 52

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VERMARKTUNG & MANAGEMENT
I
RECHT
Präsentiert von:
Rechtsanwältin Constanze Becker
Fachanwältin für Miet- und Wohnungs-
eigentumsrecht, München
Maklerrecht
ENTSCHEIDUNG:
Das OLG nimmt klar
dazu Stellung, dass die Bestimmung des
§ 654 BGB nicht voraussetzt, dass dem
Maklerkunden ein Schaden durch den
Fehler entstanden ist. Ferner bestätigt
das OLG, dass nicht jede schwerwie-
gende Pflichtverletzung eine Verwirkung
des Provisionsanspruchs nach sich zieht,
sondern nur wenn vorsätzliches oder
grob leichtfertiges fehlerhaftes Verhal-
ten vorliegt.
Da der Fehler imExposé durch denKäufer
hätte leicht bemerkt werden können (es
lagen alleMietverträge vor demAbschluss
des Kaufvertrages vor), so liegt eine leichte
Korrigierbarkeit des Informationsfehlers
vor, sodass im Fall des OLG die Umstän-
de für eine Verwirkung nicht ausreichend
waren.
SACHVERHALT:
Das vom Makler nachge-
wiesene Kaufobjekt ist eine Immobilie mit
mehreren Mietwohnungen. Der Käufer
verweigert die Zahlung der Maklerpro-
vision. Der Makler nimmt den Käufer
auf Zahlung der Provision gerichtlich in
Anspruch.
ImRahmen eines Treffens an demstreitge-
genständlichenObjekt übergab der Kläger
demBeklagten das Exposé. In demExposé
hieß es u.a., dass im Erdgeschoss des Ob-
jekts eine Gewerbefläche von 2 x ca. 250
Quadratmetern vorhanden ist und alle
Wohnungen und die Gewerbeeinheiten
sowie Garagen/Stellplätze vermietet sind.
Als Mieteinnahmen für das Erdgeschoss
(Gewerbe) war eine Bruttomiete von 7.700
Euro angegeben. Der Jahresnettomieter-
trag war insgesamt mit 190.556,88 Euro
im Exposé angegeben. Die Angaben im
Exposé waren allerdings nicht richtig.
Der beklagte Kundemachte daher geltend,
aufgrund der Falschangaben habe der
Makler (neben anderen Einwendungen
wie Widerruf, fehlende Kongruenz) die
Provision nach § 654 BGB verwirkt. Das
Landgericht ist dem nicht gefolgt. Das
OLG Frankfurt bestätigt die fehlende
Verwirkung, da der Fehler des Exposés
aufgrund der Vorlage sämtlicher Miet-
verträge vor dem Kaufvertragsabschluss
beimKäufer von diesemhätte leicht selber
korrigiert werden können.
Mangels weiterer hinzutretender Umstän-
de ist dieser Fehler imExposé für eine Ver-
wirkung nicht ausreichend.
PRAXISHINWEIS:
Grundsätzlich sind nicht
der Wahrheit entsprechende Exposé-An-
gaben über wesentliche Eigenschaften
provisionsschädlich. Auch die falschen
Angaben zu den Mieterträgen können
dazu führen, dass der Makler die Provi-
sion verwirkt. Der Makler muss aber in
grob leichtfertigerWeise gehandelt haben.
Konnte er vom Verkäufer genannte feh-
lerhafte Angaben als solche nicht erken-
nen, kommt die Sanktion des § 654 BGB
nicht in Betracht. Es ist daher dringend
erforderlich, unzutreffende Angaben un-
verzüglich zu korrigieren, falls der Mak-
ler bemerkt, dass diese unrichtig sind. Im
Falle des OLG hatte der Makler Glück, da
der Fehler leicht vomKunden selber hätte
korrigiert werden können. Darauf sollte
sich der Makler nicht verlassen.
«
Falsche Exposéangaben – Ist die Provision verwirkt?
1. Die Bestimmung des § 654 BGB hat Strafcharakter.
2. Sie setzt nicht voraus, dass dem Maklerkunden durch das Fehlverhalten des Maklers ein Schaden entstanden ist.
3. Besteht das Fehlverhalten des Maklers in einer fehlerhaften Exposé-Angabe, ist die leichte Korrigierbarkeit des
Informationsfehlers von Bedeutung für die Frage, ob eine subjektiv schwer wiegende, den Provisionsverlust nach
sich ziehende Treuepflichtverletzung vorliegt.
OLG Frankfurt, Beschluss vom 04.06.2018 - 19 U 191/17
Passen Exposé und
Realität nicht zusam-
men, kann das die
Provision kosten.
Foto: mauritius
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