Immobilienwirtschaft 3/2019 - page 54

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VERMARKTUNG & MANAGEMENT
I
RECHT
Wohnungseigentumsrecht
– Aktuelle Urteile
FAKTEN:
Die Eigentümer bestimmten durch Beschluss, für kurze Versammlungen die
Waschküche als Versammlungsort zu nutzen. Ein Eigentümer ficht die dort gefassten
Beschlüsse an. Grund sei der Versammlungsort. Letztlich ohne Erfolg. Wichtig für die
Beurteilung sei die konkrete Eigentumsanlage. Im vorliegenden Fall sei es den Eigentü-
mern für begrenzte Zeit zumutbar, Unbequemlichkeiten in Kauf zu nehmen. Angesichts
der zu erwartenden und auch tatsächlich kurzen Dauer der Versammlung von sieben
Minuten sei es auch zulässig gewesen, die Versammlung im Stehen durchzuführen.
FAZIT:
Eigentümer sind (Ausgangsentscheidung AG Dortmund v. 27.03.2018, 512 C
31/17, IW Heft 11 Seite 52) im Einzelfall durchaus berechtigt, die Waschküche als Ver-
sammlungsort zu wählen. Die Versammlungsstätte muss so beschaffen sein, dass eine
ordnungsmäßige Durchführung gewährleistet und grundsätzlich Barrierefreiheit her-
gestellt ist. Ferner muss gegen Verstöße gegen den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit
Vorsorge getroffen sein. Die Stätte muss außerdem verkehrsüblich zu erreichen sein.
NICHT GÄNZLICH UNGEEIGNET
Versammlungsstätte:
Waschküche
Eine Waschküche kann im Einzelfall
auch bei strittigen Gegenständen,
bei denen eine Diskussion zu erwarten
ist, eine ordnungsmäßige Versamm-
lungsstätte sein.
LG Dortmund, Urteil v. 23.11.2018, 17 S 83/18
FAKTEN:
In der Versammlung beschließen die Eigentümer, ein Sachverständiger solle
klären, warum auf ein Teileigentumsrecht ein so hoher Anteil Heizkosten entfällt. Dann
beschließen sie: Sofern dieser keine verwertbaren Erkenntnisse ermittelt, die sich auf
die Heizkostenabrechnung auswirken, soll die fragliche Abrechnung komplett nach
Wohnfläche erfolgen. Das passiert letztlich, und ein Eigentümer, der eine deutlich hö-
here Nachzahlung leisten muss als vorher, klagt bis zum BGH mit dem Argument, der
Beschluss sei nichtig. Ohne Erfolg! Ein Beschluss, mit dem die Eigentümer imEinzelfall
und bezogen auf eine konkrete Abrechnung von den Vorgaben der HeizkostenV abwei-
chen, sei grundsätzlich nicht nichtig.
FAZIT:
Liegt einer Abrechnung ein falscher Umlageschlüssel zugrunde, ist die Abrech-
nung anfechtbar, aber nicht nichtig. Diesen einfachen Satz bestätigt der Bundesgerichts-
hof (BGH) –mit allerlei Klimmzügen. Anders wäre es, wenn die Eigentümer beschließen
würden, der Verwalter solle allen künftigenWirtschaftsplänen und Abrechnungen einen
Umlageschlüssel zugrunde legen, der nicht der HeizkostenV entspricht.
ABRECHNUNG
Unzutreffender Umlage-
schlüssel – Folgen?
Ein Beschluss, mit dem die Eigentü-
mer im Einzelfall – bezogen auf eine
konkrete Abrechnung – von den
Vorgaben der HeizkostenV abweichen,
ist anfechtbar, aber nicht nichtig.
BGH, Urteil v. 22.06.2018, V ZR 193/17
FAKTEN:
In einemGebäude gibt es ein Teileigentum, das laut Gemeinschaftsordnung zu
„gastronomischenZwecken“ genutzt werden darf. In einemTeil des Hauses sollen Flücht-
linge einquartiert werden. Zur Ausübung eines Gewerbes in den Eigentumsrechten
sind die Eigentümer nur mit Zustimmung berechtigt. Diese kann nur aus wichtigem
Grund verweigert werden. Als solcher gilt etwa, wenn die Ausübung des Gewerbes eine
unzumutbare Beeinträchtigung von Hausbewohnern befürchten lässt. Ein Eigentümer
klagt und erhält letztlich Recht. Der Gebrauch der Räume durch Flüchtlinge sei weder
gastronomischer nochWohnzweck. Er sei vielmehr als Heimnutzung einzuordnen. Dies
ergebe sich unter anderemdaraus, dass schon die organisatorischenAnforderungen über
den mit einem Hotelbetrieb verbundenen Gebrauch hinausgingen.
FAZIT:
Eigentümer können nach § 15 Abs. 1 WEG vereinbaren, dass die Überlassung
an Asylsuchende oder Geflüchtete unzulässig ist. Ein entsprechender Beschluss wäre
hingegen nichtig. Ein absolutes oder relatives Vermietungsverbot kann nicht als Ge-
brauchsregelung gemäß § 15 Abs. 2 WEG beschlossen werden.
EIGENTUM
Gebrauch als
Flüchtlingsunterkunft
Wer Geflüchtete in Hotelzimmern
unterbringt, die in Eigentum stehen,
betreibt ein Heim.
OLG Braunschweig, Urteil v. 09.11.2018, 5 U 5/17
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