Immobilienwirtschaft 3/2019 - page 53

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3.2019
FAKTEN:
Die Stadt B setzt gegen den einzelnen Eigentümer KKanalbenutzungsgebühren
fest. K geht gegen den Bescheid per Widerspruch vor. Später erhebt er Klage und sucht
Anfang 2018 um vorläufigen Rechtsschutz nach. Der Antrag wird in Teilen abgelehnt.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des K. Ohne Erfolg. Die Stadt habe K als Schuld-
ner für die gesamte Forderung in Bezug auf die Eigentumsanlage heranziehen dürfen.
FAZIT:
Abgabenschuldner bezüglich des gemeinschaftlichen Eigentums sind grund-
sätzlich die Eigentümer als Gesamtschuldner. Der Staat muss bei der Frage, wen er in
Anspruch nimmt, Ermessen ausübenmit dem regelmäßigen Ergebnis, nur die Gemein-
schaft in Anspruch zu nehmen. Hier war das allerdings nicht möglich, da der Stadt mit-
geteilt wurde, die Gemeinschaft sei mittellos. Verwalter müssen immer damit rechnen,
dass ein Bescheid an die Gemeinschaft, vertreten durch den Verwalter, gerichtet ist. Die
dort genannte Forderung muss der Verwalter nach § 27 Abs. 1 Nr. 5 WEG von Gesetzes
wegen eigentlich erfüllen. Hier ist aber Vorsicht geboten. Besser ist es, die Eigentümer
zeitnah zu informieren und eine Willensbildung herbeizuführen. Der Verwalter sollte
also in der Regel nicht eigenmächtig eine Forderung erfüllen.
Wohnungseigentumsrecht
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tümer zu. Der Verwalter sei verpflichtet,
den einzelnen Eigentümern auf deren
Verlangen hin die Namen aller Miteigen-
tümer und ihre ladungsfähigen Anschrif-
ten mitzuteilen. Als nachvertragliche Ne-
benpflicht könne dies, so die Richter, auch
einen ausgeschiedenen Verwalter treffen.
Der Mitteilungspflicht unterfalle aber
nicht die Pflicht zur Herausgabe sämt-
licher E-Mail-Adressen. Ein weiterge-
hender Anspruch ergebe sich auch nicht
allein aufgrund des technischen Fort-
schritts.
FAZIT:
Nach bislang herrschender Mei-
nung muss der Verwalter zwar eine „Ei-
gentümerliste“ führen. Darauf müssen
aber nur die Namen und die Adressen
FAKTEN:
Eigentümer K bittet Verwalter
B mit E-Mail vom August 2017 um die
Aktualisierung der E-Mail-Adressen und
kündigt seine Absicht an, die Eigentümer
per E-Mail über das bisherige Vorgehen
des B und dieMöglichkeit zu unterrichten,
eine außerordentliche Kündigung wegen
wiederholter Pflichtverletzungen des B
auszusprechen. B habe seines Erachtens
eine seit dem Jahr 2014 diskutierte Dach-
reparatur nicht ausreichend gefördert. B
verweigert das. Eigentümer K klagt, ver-
liert und legt Berufung ein. Die Berufung
hat keinen Erfolg.
ENTSCHEIDUNG:
K steht gegen B kein An-
spruch auf Herausgabe einer Liste mit
den E-Mail-Adressen der übrigen Eigen-
Urteil des Monats:
Keine Mailadressen in der Eigentümerliste
Der Verwalter ist verpflichtet, Eigentümern auf deren Verlangen die Namen aller Miteigentümer und ihre
ladungsfähigen Anschriften mitzuteilen. Er muss aber in der Eigentümerliste keine E-Mail-Adressen auflisten.
LG Düsseldorf, Urteil v. 04.10.2018, 25 S 22/18
VERWALTERVERTRAG
Kanalbenutzungsgebühren
und Verwalter
§ 10 Abs. 8 WEG steht einer
gesamtschuldnerischen Haftung
für Kanalbenutzungsgebühren
nicht entgegen.
OVG Bremen, Beschluss v. 23.11.2018, 2 B 194/18
der Eigentümer vermerkt sein. Ein Ei-
gentümer kann jedoch Einsicht in die
Verwaltungsunterlagen nehmen. Es ist auf
jeden Fall gut, diese Frage aktiv in der Ver-
sammlung anzusprechen und anzuregen,
dass die Eigentümer die E-Mail-Adressen
austauschen. Begehrt ein Eigentümer, die
E-Mail-Adressen der anderen Eigentümer
zu erfahren, kann der Verwalter z. B. in
einer Versammlung eine Eigentümerliste
auslegen und auf das Begehren hinwei-
sen. Er kann dazu erklären, dass es jedem
Eigentümer freistehe, die Eigentümer
liste freiwillig entsprechend zu ergänzen.
In der Niederschrift sollte ausdrücklich
vermerkt sein, dass der Verwalter auf die
Freiwilligkeit dieser Angaben hingewiesen
hat.
Wohnungseigentumsrecht
– Aktuelle Urteile
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