Immobilienwirtschaft 10/2018 - page 85

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0.2018
FAKTEN:
Der Vermieter hat für seine Forderungen aus demMietverhältnis ein Pfandrecht
an den eingebrachten Sachen des Mieters. Der Vermieter muss demMieter den Verkauf
(öffentliche Versteigerung) einen Monat vorher androhen und dabei den Geldbetrag
bezeichnen, dessentwegen der Verkauf stattfinden soll. Kommt es zur Versteigerung,
so sind Zeit und Ort der Versteigerung unter allgemeiner Bezeichnung des Pfandes
öffentlich bekannt zumachen. Wird hiergegen verstoßen, so ist die Versteigerung rechts-
widrig. Im Gesetz ist nicht geregelt, mit welchem zeitlichen Vorlauf die öffentliche Be-
kanntmachung einer Versteigerung erfolgen muss. Nach Ansicht des Gerichts muss
die Versteigerung mindestens eine Woche und höchstens zwei Wochen vor dem für
die Versteigerung vorgesehenen Zeitpunkt in einer Tageszeitung, in der üblicherweise
amtliche Bekanntmachungen veröffentlicht werden, angekündigt werden.
FAZIT:
Nach demSinn und Zweck der Bekanntmachung soll hierdurch eine ausreichende
Information der Öffentlichkeit zwecks Ermöglichung einer Teilnahme an der Verstei-
gerung erreicht werden.
Mietrecht
– Aktuelle Urteile
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VERMIETERPFANDRECHT
Vorsicht bei Versteigerung
des Pfandgegenstands
Die Versteigerung des Pfandgegen-
stands ist mindestens eine Woche
und höchstens zwei Wochen vor dem
für die Versteigerung vorgesehenen
Zeitpunkt in einer Tageszeitung, in
der üblicherweise amtliche Bekannt-
machungen veröffentlicht werden,
anzukündigen.
OLG Frankfurt, Beschluss v. 08.03.2018, 24 W 63/17
FAKTEN:
Zwischen den Parteien bestand ein Mietverhältnis über eine Halle, die vom
Mieter zur Wartung und Reparatur von Kraftfahrzeugen genutzt wurde. Das Mietver-
hältnis ist beendet. Der Vermieter nimmt den Mieter auf Schadensersatz wegen Be-
schädigung der Mietsache in Anspruch. ImEinzelnen beanstandet der Vermieter starke
Verschmutzungen des Fußbodens und der Wände durch Schmieröl. Zwischen den Par-
teien ist streitig, ob der Schadensersatzanspruch eine vorhergehende Fristsetzung zur
Schadensbeseitigung voraussetzt. Der BGHhat diese Frage in demGrundsatzurteil vom
28.02.2018 (VIII ZR 157/17) für die Wohnraummiete verneint. Dem schließt sich der
XII. Zivilsenat für die Gewerbemiete an. Der Schadensersatzanspruch bei Beschädigung
der Mietsache folgt aus den §§ 249, 280 BGB. Nach § 280 Abs.1 BGB kann der Vermieter
Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen.
FAZIT:
Der Schadensersatz richtet sich nach Wahl des Vermieters auf Schadensbeseiti-
gung oder Geldersatz (§ 249 Abs. 2 BGB). Das Wahlrecht des Vermieters besteht von
Anfang an; eine Fristsetzung zur Schadensbeseitigung ist nicht erforderlich.
GEWERBEMIETE
Schadensersatz des Vermie-
ters – Fristsetzung nötig?
Schäden an der Sachsubstanz der
Mietsache, die durch eine Verletzung
von Obhutspflichten des Mieters ent-
standen sind, hat dieser als Schadens-
ersatz zu ersetzen, ohne dass es einer
vorherigen Fristsetzung des Vermie-
ters bedarf.
BGH, Urteil v. 27.06.2018, XII ZR 79/17
FAKTEN:
Ein Mietverhältnis über Gewerberäume wurde vom Mieter fristlos zum
30.09.2012 gekündigt. Der Mieter bot demVermieter mit Schreiben vom 9.11.2012 „die
Rückgabe derMieträume ab sofort“ an. Der Vermieter reagierte nicht. Er erhob Klage auf
Schadensersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen. Die Klageschriftwurde dem
Mieter am 01.08.2013 zugestellt. Der Mieter berief sich auf Verjährung. Die Ansprüche
des Vermieters wegen Veränderungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. Die
Verjährung beginnt, wenn er die Mietsache zurückerhält. Streitig ist, ob ein Zurücker-
halten vorliegt, wenn der Vermieter ein Angebot auf Rückgabe zurückweist. Das Gericht
bejaht das: Es widerspreche demWillen des Gesetzgebers, „die von § 548 BGB erfassten
Ansprüche einer kurzen Verjährungsfrist zu unterwerfen, wenn der Verjährungsbeginn
allein vomWillensentschluss des Vermieters abhinge, die Mietsache zurückzunehmen“.
FAZIT:
Der Vermieter hat sich ab dem10.11.2012 in Annahmeverzug befunden. Die Ver-
jährung trat mit Ablauf des 10.05.2013 ein. Die Klage wurde erst am01.08.2013 erhoben.
ANNAHMEVERZUG DES VERMIETERS
Beginn der kurzen Verjährung
Für den Beginn der kurzen Verjäh-
rungsfrist nach § 548 BGB genügt es,
dass sich der Vermieter im Verzug
mit der Rücknahme der Mietsache
befindet.
Brandenburgisches OLG, Urteil v. 19.06.2018,
3 U 72/17
1...,75,76,77,78,79,80,81,82,83,84 86,87,88,89,90,91,92,93,94,95,...116
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