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VERMARKTUNG & MANAGEMENT
I
RECHT
Präsentiert von:
Hubert Blank
Richter am Landgericht
Mannheim
Mietrecht
Mietrecht
– Aktuelle Urteile
FAKTEN:
Die streitenden Parteien schlos-
sen in der Vergangenheit ein Mietver-
hältnis über Gewerberäume. Laut dem
Mietvertrag sollten die Mieträume zum
Betrieb einer Eisdiele genutzt werden.
Im Mietvertrag ist unter der Überschrift
„Konkurrenzschutz“ eingetragen: „Kein
Eisdielenbetrieb“. Der Mieter richtete in
den Räumlichkeiten in der Folgezeit einen
Gastronomiebetrieb ein, in dem er neben
Eis auch Kaffee und Kuchen anbot. Spä-
ter vermietete der Vermieter eine in der
unmittelbaren Nachbarschaft gelegene
Gewerbeeinheit an einen Dritten zum
Zwecke des Betriebs eines türkischen Le-
bensmittelladens. Dieser Mieter richtete
ein Bistro ein, in dem er Kaffee, Kuchen
und andere Waren anbot. Der Mieter er-
Urteil des Monats
Rechtsfolgen bei Verstoß des Vermieters gegen vertragsimmanenten Konkurrenzschutz
Der Vermieter ist auch ohne besondere Vereinbarung gehalten, dem Mieter keine Konkurrenz zu machen, kein Konkurrenz-
unternehmen in benachbarten Räumen zuzulassen und gegebenenfalls gegen unzulässige Konkurrenten einzuschreiten.
Wird hiergegen verstoßen, ist der Mieter berechtigt, die Miete zu mindern, ein befristetes Mietverhältnis vor Ablauf der
Laufzeit zu kündigen und Ersatz seiner nutzlosen Aufwendungen zu verlangen.
OLG Koblenz, Urteil v. 25.04.2018, 5 U 1161/17
FAKTEN:
Der entschiedene Fall betrifft eine Wohnung, die über eine Gasetagenheizung
mit Wärme versorgt wird. Der Mieter hat die Wohnung einem Untermieter überlassen.
Dieser nahmdie Gasetagenheizung in Betrieb. Das Versorgungsunternehmen nahmden
Hauptmieter auf Bezahlung der Gaslieferung in Anspruch. Zu Unrecht. Der Anspruch
des Versorgungsunternehmens setzt voraus, dass zwischen den Parteien ein Gasliefe-
rungsvertrag zustande gekommen ist. Entnimmt der Anschlussinhaber Gas, kommt
der Vertrag dadurch mit ihm zustande. Hat der Mieter die gesamte Wohnung – wie
vorliegend – einem Untermieter überlassen, so steht die Verfügungsgewalt über den
Gasanschluss dem Untermieter zu. Es spielt keine Rolle, ob der Energieversorger weiß,
dass die Wohnung untervermietet ist.
FAZIT:
Etwas anderes kann gelten, wenn die betreffenden Räume zunächst vom Haupt-
mieter genutzt wurden, dieser bereits (nicht nur unerheblicheMengen) Gas entnommen
hat und dann ein Untermietvertrag abgeschlossen wird. Der Energieversorger muss die
Tatsachen beweisen, aus denen sich die Verfügungsgewalt über denGasanschluss ergibt.
VERMIETETE RÄUME
Zustandekommen eines
Gas-Versorgungsvertrags
Das Leistungsangebot eines Versor-
gungsunternehmens wird von demje-
nigen konkludent angenommen, der
aus dem Leitungsnetz Elektrizität, Gas,
Wasser oder Fernwärme entnimmt.
Wurde die gesamte Wohnung einem
Untermieter überlassen, so steht die
tatsächliche Verfügungsgewalt dem
Untermieter zu.
BGH, Beschluss v. 05.06.2018, VIII ZR 253/17
le“ vereinbart worden ist, ist unschädlich,
da hier die Parteien durch die Niederle-
gungen im Mietvertrag keine vom ver-
tragsimmanenten Konkurrenzschutz ab-
weichende Regelung treffen wollten. Das
Gericht hat eine Mietminderung von 20
Prozent für angemessen erachtet.
FAZIT:
Wird ein befristetes Mietverhältnis
wegen einer Vertragsverletzung des Ver-
mieters durch eine fristlose Kündigung
des Mieters vorzeitig beendet, steht dem
Mieter auch ein Anspruch auf Schadens
ersatz zu. Im Rahmen des Schadens
ersatzes kann der Mieter auch Ersatz der
Aufwendungen verlangen, die er im Ver-
trauen auf die Vertragserfüllung gemacht
hat und billigerweise machen durfte.
klärte nach erfolgloser Abmahnung die
Kündigung.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Die Richter ga-
ben demMieter Recht. Ein nachträglicher
Mangel gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist
anzunehmen, wenn der Mietgebrauch
aufgrund eines Verstoßes des Vermieters
gegen die Verpflichtung zum vertragsim-
manenten Konkurrenzschutz beeinträch-
tigt wird. Hier war dies der Fall: Die Loka-
litäten befinden sich unmittelbar nebenei-
nander. Beide Mieter bieten Getränke an,
die sich zu weiten Teilen decken (insbe-
sondere Kaffee), und halten ein Speisean-
gebot vor, das sich in wesentlichen Teilen
überschneidet. Dass laut Mietvertrag nur
ein Konkurrenzschutz gegen eine „Eisdie-