80
VERMARKTUNG & MANAGEMENT
I
RECHT
Präsentiert von:
Rechtsanwältin Constanze Becker
Fachanwältin für Miet- und Wohnungs-
eigentumsrecht, München
Maklerrecht
schäftsführerin der Makler-GmbH sei
auch Prokuristin der B-GmbH als Ver-
walterin. Ferner sei die Geschäftsführerin
der C-GmbH mit dem Geschäftsführer
der Hausverwaltungs-GmbH verheiratet.
ENTSCHEIDUNG:
Der klagende Kunde be-
kam kein Recht! Die Maklerin war un-
streitig nicht Verwalterin der Wohnräu-
me. Die Verwaltung erfolgte auch nicht
durch einen Gehilfen der Maklerin.
Als Gehilfe der Hausverwaltung gilt
der Makler nur dann, wenn dieser etwa
ausschließlicher Ansprechpartner auf
Vermieterseite ist, etwaige Korrespon-
denz zwischen Mieter und Vermieter
ausschließlich über den Makler erfolgt
und die maklerschädliche Tätigkeit sich
über einen längeren Zeitraum erstreckt.
Typische Verwalterleistungen, die zum
Beginn des Mietverhältnisses oder als
gelegentliche Gefälligkeit für den Mieter
ausgeführt werden, sind nicht provisions-
schädlich.
Schädlich ist es aber, wenn der Woh-
nungsvermittler über mehrere Monate
hinweg ausdrücklich als ausschließlicher
Ansprechpartner auf Vermieterseite auf-
getreten ist, in dieser Zeit mit den Mie-
tern über Instandsetzungsmaßnahmen
korrespondiert und deren Mängelrügen
entgegengenommen und bearbeitet hat,
dazu Mängellisten weitergeleitet oder an
Ort und Stelle aufgenommen hat oder für
den Vermieter bei Terminen mit Hand-
werkern zugegenwar. Entsprechendes gilt,
wenn der Wohnungsvermittler den Mie-
PROBLEM:
Ein ehemaliger Maklerkunde
begehrt die gezahlte Provision in Höhe
von 3.300 Euro von der damals von der
Eigentümerin einer Mehrhausanlage mit
der Vermietung der Wohnungen beauf-
tragten Maklerin zurück.
2013 kam es nach dem Abschluss
eines Maklervertrages zur Vermitt-
lung einer Wohnung durch die beklag-
te Maklerin. Mit der Klage verlangt
der Kunde die gezahlte Provision mit
der Begründung zurück, die Maklerin
(C-GmbH) sei mit der Hausverwaltung
des Objektes (B-GmbH) wirtschaftlich
und personell eng verbunden. Die Ge-
tern bei der Vermietung und Übergabe
der Wohnung mitteilt, sie sollten sich bei
Fragen oder Problemen hinsichtlich der
Wohnung ausschließlich an ihn wenden,
und zu diesem Zweck ausschließlich in
seinem Büro erreichbar ist.
Auch die Ehemit demGeschäftsführer der
Verwaltung führt allein nicht dazu, dass
sich die Maklerin im Lager der Verwalte-
rin befindet, da durch die Ehe nicht ohne
Weiteres eine wirtschaftliche Beteiligung
an der Verwaltung angenommen werden
kann.
Nach diesen Kriterien war die Maklerin
weder bei der Erbringung der Makler
tätigkeit noch beim Abschluss des Miet-
vertrags Gehilfin des Verwalters. Auch
liegt kein Fall echter oder unechter Ver-
flechtung vor. Dass die Geschäftsführerin
der Maklerin ebenfalls Prokuristin der
Verwaltung gewesen sei, schadet ebenfalls
nicht, da rechtlich beteiligt an einer juris-
tischen Person nur der ist, wer aufgrund
seiner mitgliedschaftlichen Rechtsstellung
auf deren Willensbildung unmittelbar
Einfluss nehmen könne. Bei einer Gesell-
schaftmit beschränkter Haftung seien das
die Gesellschafter, nicht aber Prokuristen
oder sonstige Bevollmächtigte. Die Mak-
lerin musste die Provision insofern nicht
zurückzahlen.
PRAXISHINWEIS:
Die Maklerfirma hat
Glück gehabt! Es ist dringend darauf zu
achten, dass eine transparente Trennung
von Wohnungsverwaltung und Vermitt-
lung vorliegt.
«
Achtung bei echter Verflechtung des Maklers mit dem Wohnungsverwalter
Nach der Zielsetzung des Wohnungsvermittlungsgesetzes verliert der Vermittler seinen Provisionsanspruch nach
§ 2 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 WoVermittG in der Regel auch dann, wenn er selbst oder – wenn es sich bei ihm um eine juristische
Person handelt – sein Organ zum Zeitpunkt der Vermittlung oder des Nachweises der Gelegenheit zum Abschluss des
Mietvertrags oder beim Abschluss des Mietvertrags Gehilfe des Verwalters der vermittelten Wohnung ist (Ergänzung
zu BGH, Urteil vom 02.10.2003 - III ZR 5/03).
BGH, Urteil vom 22.02.2018 - I ZR 38/17
Eine zu enge Verflechtung zwischen Makler
und Verwalter führt zum Provisionsverlust.