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          VERMARKTUNG & MANAGEMENT
        
        
          I
        
        
          
            RECHT
          
        
        
          
            Präsentiert von:
          
        
        
          
            Rechtsanwältin Constanze Becker
          
        
        
          Fachanwältin für Miet- und Wohnungs-
        
        
          eigentumsrecht, München
        
        
          Maklerrecht
        
        
          feuchte Keller stellt einen Sachmangel dar,
        
        
          da durch die Äußerungen des Verkäufers
        
        
          bzw. des Maklers imExposé eine Beschaf
        
        
          fenheitsvereinbarung abgeschlossen wur
        
        
          de.
        
        
          Auch wenn der Kaufvertrag zum Keller
        
        
          schweigt und keine Regelung zur Tro
        
        
          ckenheit aufgenommen wurde sowie die
        
        
          Feuchtigkeit des Kellers sogar für Häuser
        
        
          aus den 1950er Jahren typisch sein dürf
        
        
          te, hat der Verkäufer oder der Makler
        
        
          eine Beschaffenheitsvereinbarung (Keller
        
        
          trocken) geschaffen. Die Äußerungen des
        
        
          Maklers im Exposé muss der Verkäufer
        
        
          sich zurechnen lassen, da der Makler als
        
        
          Gehilfe des Verkäufers aufgetreten ist.
        
        
          Die Trockenheit des Kellers wurde aus
        
        
          drücklich beworben, und durch die
        
        
          Nachfragen des Käufers hat dieser be
        
        
          SACHVERHALT:
        
        
          Der Verkäufer bietet ein
        
        
          Wohnhaus aus den 1950er Jahren, das
        
        
          Mitte der 2000er Jahre saniert wurde, zum
        
        
          Kauf an. Unterstützt wurde der Verkäufer
        
        
          durch einen Makler. Zur Unterstützung
        
        
          des Verkaufs erstellte der Makler ein Ex
        
        
          posé, in dem das Objekt folgendermaßen
        
        
          beschrieben wurde: „ … das Haus ist un
        
        
          terkellert (trocken)“.
        
        
          In Wirklichkeit befindet sich der Keller
        
        
          aber in einem feuchten Zustand, der für
        
        
          das Baujahr aus den 1950er Jahren üblich
        
        
          ist. Der Käufer konnte dies aber nicht er
        
        
          kennen, da der Verkäufer den Keller vor
        
        
          der Veräußerung neu gestrichen hatte.
        
        
          Dennoch erkundigte sich der Käufer bei
        
        
          der Besichtigung des Objektes danach, ob
        
        
          der Keller auch trocken sei. Darauf wurde
        
        
          er aber weder auf den kürzlich durchge
        
        
          führten Anstrich noch auf die vor dem
        
        
          Anstrich vorhandene Feuchtigkeit hin
        
        
          gewiesen.
        
        
          In den zwischen den Parteien abgeschlos
        
        
          senen Kaufvertrag wurde ein Haftungs
        
        
          ausschluss für Sachmängel aufgenommen.
        
        
          ZumKeller findet sich imKaufvertrag kei
        
        
          ne gesonderte Regelung.
        
        
          Nachdem der Käufer die Feuchtigkeit im
        
        
          Keller festgestellt hatte, verlangte er vom
        
        
          Verkäufer Schadensersatz Zug um Zug
        
        
          gegen Rückübertragung der Immobilie.
        
        
          ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
        
        
          Das Gericht
        
        
          gibt dem getäuschten Käufer Recht, so
        
        
          dass dieser Schadensersatz statt der Leis
        
        
          tung vom Verkäufer verlangen kann. Der
        
        
          kannt gegeben, dass ihm diese Beschaf
        
        
          fenheit besonders wichtig war. Auch der
        
        
          Haftungsausschluss im Kaufvertrag nützt
        
        
          hier dem Verkäufer nicht, da dieser den
        
        
          Mangel offenbar arglistig verschwiegen
        
        
          hat. DemVerkäufer war bekannt, dass der
        
        
          Keller die typische Feuchtigkeit aufwies,
        
        
          da er diesen extra kurz vorher gestrichen
        
        
          hatte.
        
        
          FAZIT:
        
        
          Verkäufer müssen auf Fragen kor
        
        
          rekt antworten. Dies gilt auch für den be
        
        
          auftragten Makler. Falsche Erwartungen
        
        
          an die Kaufsache dürfen nicht geweckt
        
        
          werden. Sonst droht die Gefahr, dass
        
        
          Mängel, die typisch sind, zu offenba
        
        
          rungspflichtigen Sachmängeln führen. In
        
        
          diesem Fall hilft auch kein Haftungsaus
        
        
          schluss im Kaufvertrag.
        
        
          «
        
        
          
            Achtung bei (irreführenden) Angaben im Maklerexposé!
          
        
        
          
            1. Zu den Eigenschaften, die der Käufer eines Grundstücks nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers oder seines
          
        
        
          
            Gehilfen (z.B. Makler) erwarten darf, zählen auch Angaben in einem Exposé.
          
        
        
          
            2. Ein Haftungsausschluss für Sachmängel umfasst grundsätzlich auch die nach einem solchen Exposé zu erwartenden
          
        
        
          
            Eigenschaften eines Grundstücks, worauf sich der Verkäufer jedoch nicht berufen kann, sofern er einen Mangel arglistig
          
        
        
          
            verschwiegen bzw. nicht offenbart hat.
          
        
        
          BGH, Urteil vom 19.01.2018 - V ZR 256/16
        
        
          Der wahre Zustand des Kellers muss im Kaufvertrag erwähnt werden.
        
        
          Foto: AlexeiLogvinovich/shutterstock.com