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          6.2018
        
        
          »
        
        
          FALL:
        
        
          Ein Eigentümer betreibt in seiner Teileigentumseinheit eine Gaststätte. In der
        
        
          Teilungserklärung ist eine Nutzung als Laden vorgesehen. Seit 2014 erstreckt sich der
        
        
          Betrieb auch auf eine mit einem Zelt umgrenzte Außenterrasse, die auf städtischem
        
        
          Grund liegt und etwa 50 Plätze aufweist. In einer Eigentümerversammlung im Jahr 2015
        
        
          wurde der Beschluss gefasst, auf Unterlassung der Nutzung als Gaststätte zu klagen. Die
        
        
          Klage war erfolgreich.
        
        
          ENTSCHEIDUNG:
        
        
          Eine Nutzung als Gaststätte ist laut Teilungserklärung unzulässig. Der
        
        
          Unterlassungsanspruch war auch nicht verwirkt. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der
        
        
          Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin
        
        
          bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde
        
        
          sein Recht nicht mehr geltend machen. Die Erweiterung des Gastronomiebetriebes in
        
        
          den Außenbereich hinein führt aufgrund der Anzahl von rund 50 Sitzplätzen und dem
        
        
          damit verbundenen Lärm zu einer im Vergleich zu der bis dahin erfolgten Nutzung
        
        
          erhöhten Beeinträchtigung der übrigen Eigentümer und damit zum Entstehen eines
        
        
          diesbezüglichen Unterlassungsanspruchs. Der Vertrauenstatbestand kann nicht durch
        
        
          bloßen Zeitablauf geschaffen werden.
        
        
          FAZIT:
        
        
          Über welchen Zeitraummuss die zweckbestimmungswidrige Nutzung anhalten?
        
        
          Das hängt von denMaßgaben des konkreten Einzelfalls ab. Der Sachverhalt wäre anders
        
        
          zu beurteilen gewesen, hätte der Restaurant-Besitzer den Außenbetrieb der Gaststätte
        
        
          unterlassen. Jetzt hatte aber das so genannte Zeitmoment erneut zu laufen begonnen.
        
        
          
            UNTERLASSUNGSANSPRÜCHE
          
        
        
          Keine Verwirkung bei bloßer
        
        
          Untätigkeit
        
        
          
            Wird durch eine Störung des Eigen
          
        
        
          
            tums ein neuer Unterlassungs
          
        
        
          
            anspruch ausgelöst, ist für den Beginn
          
        
        
          
            der für die Annahme einer Verwirkung
          
        
        
          
            erforderlichen Zeitspanne in der Regel
          
        
        
          
            auf den Zeitpunkt der Anspruchsent
          
        
        
          
            stehung abzustellen. Eine Verwirkung
          
        
        
          
            eines Rechts kommt nur in Betracht,
          
        
        
          
            wenn sich der Verpflichtete aufgrund
          
        
        
          
            eines Verhaltens des Berechtigten
          
        
        
          
            darauf einrichten durfte und einge
          
        
        
          
            richtet hat, dass das Recht nicht mehr
          
        
        
          
            geltend gemacht wird.
          
        
        
          BGH, Urteil v. 15.12.2017, V ZR 275/16
        
        
          
            SELBSTÄNDIGES BEWEISVERFAHREN
          
        
        
          Vorbefassung der Gemein-
        
        
          schaft nicht erforderlich
        
        
          
            Die Durchführung eines gegen die
          
        
        
          
            übrigen Eigentümer gerichteten
          
        
        
          
            selbständigen Beweisverfahrens über
          
        
        
          
            Mängel am Gemeinschaftseigentum
          
        
        
          
            setzt nicht voraus, dass der antragstel
          
        
        
          
            lende Eigentümer sich zuvor um eine
          
        
        
          
            Beschlussfassung der Eigentümerver
          
        
        
          
            sammlung über die Einholung eines
          
        
        
          
            Sachverständigengutachtens zu den
          
        
        
          
            behaupteten Mängeln bemüht hat.
          
        
        
          
            Für die Durchführung eines selbststän
          
        
        
          
            digen Beweisverfahrens ist lediglich
          
        
        
          
            ein rechtliches Interesse daran erfor
          
        
        
          
            derlich, dass die Ursache eines Sach
          
        
        
          
            mangels bzw. der Aufwand für dessen
          
        
        
          
            Beseitigung festgestellt wird.
          
        
        
          BGH, Beschluss v. 14.03.2018, V ZB 131/17
        
        
          
            LEITUNGSWASSERVERSICHERUNG
          
        
        
          Übertragung der Selbstbetei-
        
        
          ligung auf einen Eigentümer
        
        
          
            Die Beschlusskompetenz einer
          
        
        
          
            Gemeinschaft zur Übertragung der
          
        
        
          
            Kosten der Selbstbeteiligung einer Ge
          
        
        
          
            bäudeversicherung auf einen Eigentü
          
        
        
          
            mer für einen Leitungswasserschaden
          
        
        
          
            im Bereich seines Sondereigentums
          
        
        
          
            folgt aus § 16 Abs. 3 WEG. Der Be
          
        
        
          
            schluss, die Selbstbeteiligungskosten
          
        
        
          
            auf den Eigentümer zu überantwor
          
        
        
          
            ten, in dessen Sondereigentum ein
          
        
        
          
            Leitungswasserschaden aufgetreten
          
        
        
          
            ist, widerspricht aber ordnungsge
          
        
        
          
            mäßer Verwaltung, wenn die Haftung
          
        
        
          
            verschuldensunabhängig bei jeglicher
          
        
        
          
            Verursachung des Schadens im Bereich
          
        
        
          
            des Sondereigentums eingreift.
          
        
        
          AG Lemgo, Urteil v. 13.11.2017, 16 C 17/17
        
        
          
            KEINE BESCHRÄNKUNG
          
        
        
          Trampolin im „Ziergarten“
        
        
          ist erlaubt
        
        
          
            Nach der Teilungserklärung ist eine
          
        
        
          
            Nutzung nur als Ziergarten gestattet.
          
        
        
          
            Die Nutzung der Gartenfläche durch
          
        
        
          
            das zeitweilige Aufstellen des Tram
          
        
        
          
            polins steht den Bestimmungen der
          
        
        
          
            Teilungserklärung nicht entgegen. Das
          
        
        
          
            Gericht konnte den Begriff des „Zier
          
        
        
          
            gartens“ nicht dahingehend auslegen,
          
        
        
          
            dass damit eine Beschränkung auf das
          
        
        
          
            Anpflanzen optisch erbaulicher Pflan
          
        
        
          
            zen verbunden ist und dass Kinder
          
        
        
          
            in dem Garten nicht spielen dürfen.
          
        
        
          
            Dürfen Kinder in diesem Bereich spie
          
        
        
          
            len, so kann grundsätzlich auch ein
          
        
        
          
            Spielgerät aufgestellt werden.
          
        
        
          AGMünchen,Urteilv.08.11.2017,485C12677/17WEG