 
          
            48
          
        
        
          VERMARKTUNG & MANAGEMENT
        
        
          I
        
        
          
            RECHT
          
        
        
          FALL:
        
        
          Die Eigentümer hatten die Genehmigung der Jahresabrechnung beschlossen. Da
        
        
          rin enthalten waren vom Verwalter in Auftrag gegebene Gartenpflegekosten, die unter
        
        
          allen Eigentümern verteilt wurden. Ein Eigentümer meinte, ein Teil dieser Kosten sei
        
        
          im Bereich des Sondernutzungsrechts eines Eigentümers durchgeführt worden. Seine
        
        
          Anfechtungsklage hatte jedoch keinen Erfolg. Unberechtigte Ausgaben sind in die Jah
        
        
          resabrechnung aufzunehmen. Ist die Umlage der Ausgaben auf einzelne Eigentümer
        
        
          zweifelhaft, entspricht es ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn diese Kosten in ihrer
        
        
          Gesamtheit nach demallgemeinen Kostenverteilungsschlüssel verteilt werden. Hier war
        
        
          vollkommen unklar, welche der in Rechnung gestellten Gartenpflegearbeiten sich auf
        
        
          das Gemeinschaftseigentum beziehen.
        
        
          FAZIT:
        
        
          Bestehen berechtigte Zweifel an der gesonderten Kostentragungspflicht einzelner
        
        
          Miteigentümer, ist es nicht zu beanstanden, wenn tatsächliche Ausgaben der Gemein
        
        
          schaft, die möglicherweise keine gemeinschaftlichen Kosten darstellen, im Rahmen der
        
        
          Einzelabrechnungen nach demallgemeinenKostenverteilungsschlüssel umgelegt werden.
        
        
          
            UMLAGEMÖGLICHKEIT
          
        
        
          Das Problem der
        
        
          zweifelhaften Kosten
        
        
          
            Hat der Verwalter unberechtigte Aus
          
        
        
          
            gaben getätigt, die Miteigentümern
          
        
        
          
            nicht zugutekommen, ist es nicht
          
        
        
          
            zu beanstanden, wenn tatsächliche
          
        
        
          
            Ausgaben der Gemeinschaft, die keine
          
        
        
          
            gemeinschaftlichen Kosten darstellen,
          
        
        
          
            im Rahmen der Einzelabrechnungen
          
        
        
          
            nach dem allgemeinen Kostenvertei
          
        
        
          
            lungsschlüssel umgelegt werden.
          
        
        
          LG Hamburg, Urteil v. 13.09.2017, 318 S 66/16
        
        
          FALL:
        
        
          Die Eigentümer hatten eine Umzugskostenpauschale inHöhe von jeweils 100 Euro
        
        
          beschlossen. Dieser Beschluss wurde von einem Eigentümer erfolgreich angefochten.
        
        
          Bereits mit Urteil vom 01.10.2010 (V ZR 220/09) hatte der BGH klargestellt, dass eine
        
        
          Pauschale inHöhe von 50 Euro angemessen ist. Das LGFrankfurt sah hier keinenGrund
        
        
          für eine Abweichung von dieser Rechtsprechung. Ein Beschluss über die Erhebung ei
        
        
          ner Umzugskostenpauschale ist nach § 21 Abs. 7 WEG möglich. Denn bei Umzügen
        
        
          wird das Gemeinschaftseigentum, etwa das Treppenhaus, in gesteigerter Form genutzt.
        
        
          Typischerweise fallen besondere Kosten, etwa für die Reinigung, an. Nach Auffassung
        
        
          der Richter wäre nur dann eine erhebliche Überschreitung des Richtwerts von 50 Euro
        
        
          angemessen, wenn dies durch besondere Umstände, etwa wegen zu erwartender be
        
        
          sonders erheblicher Beschädigungen, im Einzelfall gerechtfertigt wäre. Das war hier
        
        
          aber nicht ersichtlich.
        
        
          FAZIT:
        
        
          Wichtig ist festzustellen, dass die Umzugspauschale nur eine Schadenspauscha
        
        
          lierung darstellt, die die Geltendmachung weiterer Schäden nicht ausschließt.
        
        
          
            ORDNUNGSGEMÄSSE VERWALTUNG
          
        
        
          Umzugskostenpauschale
        
        
          von 100 Euro ist zu hoch
        
        
          
            Ein Beschluss über eine Umzugskos
          
        
        
          
            tenpauschale von 100 Euro entspricht
          
        
        
          
            nicht ordnungsmäßiger Verwaltung.
          
        
        
          LG Frankfurt/Main, Urteil v. 01.11.2017, 2-13 S 69/16
        
        
          Wohnungseigentumsrecht
        
        
          – Aktuelle Urteile
        
        
          FALL:
        
        
          Die Eigentümer hatten die Ersetzung zweier Warmwasserboiler beschlossen. Ein
        
        
          Eigentümer focht an. Die eingeholten Angebote seien nicht vergleichbar. Zwei der drei
        
        
          eingeholten Angebote würden nur die Kosten für den Ersatz eines Warmwasserboilers
        
        
          ausweisen. Die Richter sahen das anders. Der Umstand, dass die Angebote vorliegend
        
        
          nur eine Heizungsanlage betreffen, während tatsächlich zwei ausgetauscht werdenmüs
        
        
          sen, schadet nicht. Jedenfalls dann, wenn eine Maßnahme mehrere im wesentlichen
        
        
          identischeMaßnahmen umfasst, das eingeholte Angebot jedoch nur eine abbildet, kann
        
        
          eine Ausnahme gerechtfertigt sein. Eine möglicherweise unterschiedliche Rabattierung
        
        
          aufgrund des geänderten Auftragsvolumens steht der Vergleichbarkeit nicht entgegen.
        
        
          FAZIT:
        
        
          Auchwenn einAngebot nur die Instandsetzung einer der beidenHeizungsanlagen
        
        
          betrifft, kann das Gesamtvolumen der aufzuwendenden Kosten leicht errechnet wer
        
        
          den. Damit stellt auch ein solch unvollständiges Angebot vorliegend eine hinreichende
        
        
          Entscheidungsgrundlage für die Eigentümer dar.
        
        
          
            INSTANDSETZUNG
          
        
        
          Unterschiedliche Rabattierung
        
        
          bei Auftragsmehrung schadet
        
        
          nicht
        
        
          
            Vor der Durchführung größerer
          
        
        
          
            Instandsetzungsarbeiten sind in der
          
        
        
          
            Regel mindestens 3 Vergleichsange
          
        
        
          
            bote einzuholen. Eine möglicherweise
          
        
        
          
            unterschiedliche Rabattierung der ver
          
        
        
          
            schiedenen Anbieter ist unschädlich.
          
        
        
          LG Itzehoe, Urteil v. 05.01.2018, 11 S 1/17