Immobilienwirtschaft 6/2018 - page 48

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VERMARKTUNG & MANAGEMENT
I
RECHT
FALL:
Die Eigentümer hatten die Genehmigung der Jahresabrechnung beschlossen. Da­
rin enthalten waren vom Verwalter in Auftrag gegebene Gartenpflegekosten, die unter
allen Eigentümern verteilt wurden. Ein Eigentümer meinte, ein Teil dieser Kosten sei
im Bereich des Sondernutzungsrechts eines Eigentümers durchgeführt worden. Seine
Anfechtungsklage hatte jedoch keinen Erfolg. Unberechtigte Ausgaben sind in die Jah­
resabrechnung aufzunehmen. Ist die Umlage der Ausgaben auf einzelne Eigentümer
zweifelhaft, entspricht es ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn diese Kosten in ihrer
Gesamtheit nach demallgemeinen Kostenverteilungsschlüssel verteilt werden. Hier war
vollkommen unklar, welche der in Rechnung gestellten Gartenpflegearbeiten sich auf
das Gemeinschaftseigentum beziehen.
FAZIT:
Bestehen berechtigte Zweifel an der gesonderten Kostentragungspflicht einzelner
Miteigentümer, ist es nicht zu beanstanden, wenn tatsächliche Ausgaben der Gemein­
schaft, die möglicherweise keine gemeinschaftlichen Kosten darstellen, im Rahmen der
Einzelabrechnungen nach demallgemeinenKostenverteilungsschlüssel umgelegt werden.
UMLAGEMÖGLICHKEIT
Das Problem der
zweifelhaften Kosten
Hat der Verwalter unberechtigte Aus­
gaben getätigt, die Miteigentümern
nicht zugutekommen, ist es nicht
zu beanstanden, wenn tatsächliche
Ausgaben der Gemeinschaft, die keine
gemeinschaftlichen Kosten darstellen,
im Rahmen der Einzelabrechnungen
nach dem allgemeinen Kostenvertei­
lungsschlüssel umgelegt werden.
LG Hamburg, Urteil v. 13.09.2017, 318 S 66/16
FALL:
Die Eigentümer hatten eine Umzugskostenpauschale inHöhe von jeweils 100 Euro
beschlossen. Dieser Beschluss wurde von einem Eigentümer erfolgreich angefochten.
Bereits mit Urteil vom 01.10.2010 (V ZR 220/09) hatte der BGH klargestellt, dass eine
Pauschale inHöhe von 50 Euro angemessen ist. Das LGFrankfurt sah hier keinenGrund
für eine Abweichung von dieser Rechtsprechung. Ein Beschluss über die Erhebung ei­
ner Umzugskostenpauschale ist nach § 21 Abs. 7 WEG möglich. Denn bei Umzügen
wird das Gemeinschaftseigentum, etwa das Treppenhaus, in gesteigerter Form genutzt.
Typischerweise fallen besondere Kosten, etwa für die Reinigung, an. Nach Auffassung
der Richter wäre nur dann eine erhebliche Überschreitung des Richtwerts von 50 Euro
angemessen, wenn dies durch besondere Umstände, etwa wegen zu erwartender be­
sonders erheblicher Beschädigungen, im Einzelfall gerechtfertigt wäre. Das war hier
aber nicht ersichtlich.
FAZIT:
Wichtig ist festzustellen, dass die Umzugspauschale nur eine Schadenspauscha­
lierung darstellt, die die Geltendmachung weiterer Schäden nicht ausschließt.
ORDNUNGSGEMÄSSE VERWALTUNG
Umzugskostenpauschale
von 100 Euro ist zu hoch
Ein Beschluss über eine Umzugskos
tenpauschale von 100 Euro entspricht
nicht ordnungsmäßiger Verwaltung.
LG Frankfurt/Main, Urteil v. 01.11.2017, 2-13 S 69/16
Wohnungseigentumsrecht
– Aktuelle Urteile
FALL:
Die Eigentümer hatten die Ersetzung zweier Warmwasserboiler beschlossen. Ein
Eigentümer focht an. Die eingeholten Angebote seien nicht vergleichbar. Zwei der drei
eingeholten Angebote würden nur die Kosten für den Ersatz eines Warmwasserboilers
ausweisen. Die Richter sahen das anders. Der Umstand, dass die Angebote vorliegend
nur eine Heizungsanlage betreffen, während tatsächlich zwei ausgetauscht werdenmüs­
sen, schadet nicht. Jedenfalls dann, wenn eine Maßnahme mehrere im wesentlichen
identischeMaßnahmen umfasst, das eingeholte Angebot jedoch nur eine abbildet, kann
eine Ausnahme gerechtfertigt sein. Eine möglicherweise unterschiedliche Rabattierung
aufgrund des geänderten Auftragsvolumens steht der Vergleichbarkeit nicht entgegen.
FAZIT:
Auchwenn einAngebot nur die Instandsetzung einer der beidenHeizungsanlagen
betrifft, kann das Gesamtvolumen der aufzuwendenden Kosten leicht errechnet wer­
den. Damit stellt auch ein solch unvollständiges Angebot vorliegend eine hinreichende
Entscheidungsgrundlage für die Eigentümer dar.
INSTANDSETZUNG
Unterschiedliche Rabattierung
bei Auftragsmehrung schadet
nicht
Vor der Durchführung größerer
Instandsetzungsarbeiten sind in der
Regel mindestens 3 Vergleichsange­
bote einzuholen. Eine möglicherweise
unterschiedliche Rabattierung der ver­
schiedenen Anbieter ist unschädlich.
LG Itzehoe, Urteil v. 05.01.2018, 11 S 1/17
1...,38,39,40,41,42,43,44,45,46,47 49,50,51,52,53,54,55,56,57,58,...76
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