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          6.2018
        
        
          
            Präsentiert von:
          
        
        
          
            Rechtsanwalt Alexander C. Blankenstein
          
        
        
          Fachanwalt für Miet- und
        
        
          Wohnungseigentumsrecht, Düsseldorf
        
        
          Wohnungs-
        
        
          eigentumsrecht
        
        
          zu, weil dieser das Verwalteramt zu dem
        
        
          Zeitpunkt innehatte, in dem laut Gesetz
        
        
          die Pflicht zur Erstellung der Jahresab
        
        
          rechnung beginnt. Diese Pflicht entsteht
        
        
          nämlich, vorbehaltlich einer abwei
        
        
          chenden Vereinbarung (etwa in der Tei
        
        
          lungserklärung), spätestens am 1. Januar
        
        
          des Folgejahres. Dass die Abrechnung zu
        
        
          diesemZeitpunkt noch nicht fällig ist, än
        
        
          dert hieran nichts. Für die Frage, wer die
        
        
          Erstellung der Jahresabrechnung schuldet,
        
        
          kann es nur auf das Entstehen der Ab
        
        
          rechnungspflicht nach § 28 Abs. 3 WEG
        
        
          ankommen. Die Fälligkeit sagt nichts
        
        
          da
        
        
          rüber aus, wer die Leistung schuldet.
        
        
          Durch sie wird lediglich der Zeitpunkt
        
        
          bestimmt, von dem an der Gläubiger die
        
        
          Leistung verlangen kann.
        
        
          FALL:
        
        
          Der Verwalter wurde Ende Janu
        
        
          ar aus wichtigem Grund mit sofortiger
        
        
          Wirkung von seinem Amt abberufen.
        
        
          Die Jahresabrechnung für das Vorkalen
        
        
          derjahr hatte er nicht erstellt. Er wurde
        
        
          dazu von der Eigentümergemeinschaft
        
        
          aufgefordert, kam diesem Begehren je
        
        
          doch nicht nach. Die Eigentümer haben
        
        
          demnach die Jahresabrechnung vom neu
        
        
          bestellten Verwalter erstellen lassen. Die
        
        
          Kosten hierfür in Höhe von ca. 800 Euro
        
        
          musste die Gemeinschaft dann gerichtlich
        
        
          gegen den Vorverwalter geltend machen
        
        
          – erfolgreich.
        
        
          ENTSCHEIDUNG:
        
        
          Der Eigentümerge
        
        
          meinschaft steht dieser Schadensersatz
        
        
          anspruch gegen den früheren Verwalter
        
        
          
            Urteil des Monats:
          
        
        
          
            Der ausgeschiedene Verwalter und die Jahresabrechnung
          
        
        
          
            Scheidet ein Verwalter im Laufe des Wirtschaftsjahres aus seinem Amt aus, schuldet er – vorbehaltlich einer
          
        
        
          
            abweichenden Vereinbarung – die Jahresabrechnung für das abgelaufene Wirtschaftsjahr unabhängig davon,
          
        
        
          
            ob im Zeitpunkt seines Ausscheidens die Abrechnung bereits fällig war.
          
        
        
          BGH, Urteil v. 16.02.2018, V ZR 89/17
        
        
          FALL:
        
        
          Ein Beschluss über die Sanierung von Kellertüren kam wegen der Gegenstimmen
        
        
          des Mehrheitseigentümers nicht zustande. Die übrigen Eigentümer erhoben Beschluss
        
        
          ersetzungsklage. Durch Versäumnisurteil wurde der Beschluss gefasst, die Türen zu
        
        
          ersetzen. Das Urteil ist rechtskräftig. Seinen Anteil zahlte der Mehrheitseigentümer
        
        
          nicht. Die Zahlungsklage der Gemeinschaft war schließlich erfolgreich. Vorinstanzen
        
        
          hatten die Klage abgewiesen. Der durch das Gericht ersetzte Beschluss sei nichtig, da
        
        
          die auf die Eigentümer entfallenden Beiträge nicht geregelt seien. Dies konnte der BGH
        
        
          offenlassen. Selbst wenn nämlich der gerichtlich ersetzte Beschluss einen Nichtigkeits
        
        
          grund aufweisen sollte, könnte dies aufgrund der Rechtskraft des Versäumnisurteils
        
        
          nicht mehr geltend gemacht werden.
        
        
          FAZIT:
        
        
          Das Gericht muss natürlich das WEG beachten. Seine Entscheidung ergeht aber
        
        
          durch Urteil. Selbst wenn es einen nichtigen Beschluss tenoriert, steht den Eigentümern
        
        
          dagegen keine Anfechtungsklage zu. Der beschwerte Eigentümer muss vielmehr Ein
        
        
          spruch gegen das Versäumnisurteil einlegen. Sonst wird die Entscheidung rechtskräftig.
        
        
          
            GLEICHLAUTENDER BESCHLUSS
          
        
        
          
            WÄRE NICHTIG
          
        
        
          Gerichtliche Beschlusserset-
        
        
          zung trotzdem verbindlich
        
        
          
            Ist ein Urteil, das einen Beschluss
          
        
        
          
            der Eigentümer ersetzt, rechtskräftig
          
        
        
          
            geworden, steht mit Wirkung für und
          
        
        
          
            gegen die Eigentümer und deren Son
          
        
        
          
            dernachfolger fest, dass der (ersetzte)
          
        
        
          
            Beschluss gültig ist; daher kann nicht
          
        
        
          
            mehr geltend gemacht werden, er sei
          
        
        
          
            nichtig.
          
        
        
          BGH, Urteil v. 16.02.2018, V ZR 148/17
        
        
          FAZIT:
        
        
          Stellt man streng auf den Wortlaut
        
        
          des Gesetzes ab, wonach die Abrechnung
        
        
          gemäß § 28 Abs. 3 WEG „nach Ablauf
        
        
          des Kalenderjahrs“ zu erstellen ist, dürfte
        
        
          stets der Nachfolgeverwalter verpflichtet
        
        
          sein. Der I. Zivilsenat des BGH (Urteil v.
        
        
          23.06.2016, I ZB 5/16), der allerdings nicht
        
        
          fürWohnungseigentumssachen zuständig
        
        
          ist, stellt hingegen wohl auf die Abrech
        
        
          nungsperiode ab und begründet dies da
        
        
          mit, Eigentümer hätten „ein berechtigtes
        
        
          Interesse, dass der Verwalter, der in einem
        
        
          Kalenderjahr die Verwaltung geführt hat,
        
        
          für dieses Kalenderjahr die Jahresabrech
        
        
          nung aufstellt“. Ist durch die Gemein
        
        
          schaftsordnung geregelt, wann die Erstel
        
        
          lung der Jahresabrechnung zu erfolgen
        
        
          hat, soll dieser Zeitpunkt maßgeblich sein.
        
        
          
            Wohnungseigentumsrecht
          
        
        
          – Aktuelle Urteile