 
          
            50
          
        
        
          VERMARKTUNG & MANAGEMENT
        
        
          I
        
        
          
            RECHT
          
        
        
          
            Präsentiert von:
          
        
        
          
            Hubert Blank
          
        
        
          Richter am Landgericht
        
        
          Mannheim
        
        
          Mietrecht
        
        
          
            Mietrecht
          
        
        
          – Aktuelle Urteile
        
        
          lege zu gewähren. Zu den Belegen zählen
        
        
          alle Unterlagen, die der Mieter benötigt,
        
        
          um die Richtigkeit der Abrechnung zu
        
        
          überprüfen. Werden die Heizkosten –
        
        
          wie hier – nach dem Verhältnis der jewei
        
        
          ligenVerbrauchswerte umgelegt, kann der
        
        
          Mieter auch die Einsichtnahme in die vom
        
        
          Vermieter erhobenen Einzelverbrauchs
        
        
          daten anderer Nutzer beanspruchen. So
        
        
          kann der Mieter überprüfen, ob bei einer
        
        
          verbrauchsabhängigen Abrechnung der
        
        
          Gesamtverbrauchswert mit der Summe
        
        
          der Verbrauchsdaten der anderen Woh
        
        
          nungen übereinstimmt. Wird die Einsicht
        
        
          verweigert, so steht demMieter gegenüber
        
        
          dem Zahlungsanspruch des Vermieters
        
        
          ein Zurückbehaltungsrecht zu. Dieses
        
        
          führt zur Klageabweisung. Der BGHweist
        
        
          FALL:
        
        
          Der Vermieter verklagt den Mieter
        
        
          auf Zahlung von Heizkosten. Diese wer
        
        
          den in dem Anwesen zu 30 Prozent nach
        
        
          Fläche und zu 70 Prozent nach Verbrauch
        
        
          abgerechnet. Der Verbrauch wird über
        
        
          Wärmemesser erfasst. Von den gesam
        
        
          ten Verbrauchswerten entfallen auf den
        
        
          Mieter ca. 42 Prozent (2013) und ca. 47
        
        
          Prozent (2014). DerMieter erachtet dieses
        
        
          Ergebnis für unplausibel. Er verlangt vom
        
        
          Vermieter, dass dieser ihm Einsicht in die
        
        
          Verbrauchsdaten der anderen Mieter ge
        
        
          währt. Dies hat der Vermieter verweigert.
        
        
          ENTSCHEIDUNG:
        
        
          Der BGHgab demMieter
        
        
          Recht. Nach § 259 Abs. 1 BGB ist der Ver
        
        
          mieter verpflichtet, demMieter auf dessen
        
        
          Verlangen Einsicht in die Abrechnungsbe
        
        
          
            Urteil des Monats:
          
        
        
          
            Betriebskostenabrechnung – Umfang des Rechts zur Belegeinsicht
          
        
        
          
            Ein Mieter kann im Rahmen der bei einer Betriebskostenabrechnung geschuldeten Belegvorlage vom
          
        
        
          
            Vermieter auch die Einsichtnahme in die von diesem erhobenen Einzelverbrauchsdaten anderer Nutzer eines
          
        
        
          
            gemeinsam versorgten Mietobjekts beanspruchen.
          
        
        
          BGH, Urteil v. 07.02.2018, VIII ZR 189/17
        
        
          FALL:
        
        
          Mehrere Male drang anlässlich starker Niederschläge eine erhebliche Menge
        
        
          Wasser in die Geschäftsräume eines Schuhgeschäfts ein. So wurden zahlreiche in den
        
        
          Geschäftsräumen lagernde Schuhe unbrauchbar. Ursächlich für den Wasserschaden
        
        
          waren Mängel am Dach des Gebäudes. Der Mieter hat die Mietzahlung eingestellt. Der
        
        
          Vermieter klagt auf Zahlung. Gegen eine eventuell verbleibende Restforderung hat der
        
        
          Mieter mit Schadensersatzansprüchen wegen der Beschädigung der Schuhe aufgerech
        
        
          net. Das Gericht gab dem Mieter Recht. Bei der Bemessung der Minderungsquote war
        
        
          zu berücksichtigen, dass der Mieter ab dem ersten Wasserschaden mit der Möglichkeit
        
        
          weiterer Wassereinbrüche rechnen musste.
        
        
          FAZIT:
        
        
          Für die tatsächlichenVoraussetzungen des Schadensersatzanspruchs ist derMieter
        
        
          darlegungs- und beweispflichtig. Steht allerdings fest, dass die Ursache des Schadens in
        
        
          einem Bereich des Gebäudes liegt, für den der Vermieter verantwortlich ist, so spricht
        
        
          eine Vermutung dafür, dass der Schaden vom Vermieter verschuldet wurde (sog. Ver
        
        
          teilung der Beweislast nach Gefahrenkreisen). Das war hier der Fall.
        
        
          
            WASSERSCHÄDEN IN GESCHÄFTSRÄUMEN
          
        
        
          Minderungsquote
        
        
          und Beweislast
        
        
          
            Macht der Mieter nach einem Was
          
        
        
          
            sereintritt Schadensersatzansprüche
          
        
        
          
            geltend, muss der Vermieter sein
          
        
        
          
            fehlendes Verschulden beweisen,
          
        
        
          
            wenn die Ursache des Wassereintritts
          
        
        
          
            in seinem Herrschaftsbereich liegt.
          
        
        
          OLG Karlsruhe, Beschlüsse v. 22.08.2017
        
        
          und v. 09.10.2017, 9 U 141/15
        
        
          darauf hin, dass die Darlegungs- und Be
        
        
          weislast für die richtige Erfassung, Zusam
        
        
          menstellung und Verteilung der angefal
        
        
          lenen Betriebskosten auf die einzelnen
        
        
          Mieter beim Vermieter liegt.
        
        
          FAZIT:
        
        
          Das Urteil ist zu einem Fall er
        
        
          gangen, in dem die Heizkosten teilweise
        
        
          nach demVerhältnis der Verbrauchswerte
        
        
          einzelner Mieter umgelegt werden. Die
        
        
          dort entwickelten Grundsätze sind über
        
        
          den entschiedenen Fall hinaus immer
        
        
          dann zu beachten, wenn Betriebskosten
        
        
          nach einem erfassten Verbrauch oder
        
        
          einer erfassten Verursachung durch die
        
        
          Mieter umgelegt werden (s. § 556a Abs.
        
        
          1 Satz 2). Dies gilt etwa für Wasserkosten
        
        
          und für die Müllgebühren.