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          6.2018
        
        
          Mietrecht
        
        
          – Aktuelle Urteile
        
        
          «
        
        
          FALL:
        
        
          Der Vermieter nimmt den Mieter nach beendetem Mietverhältnis auf Schadens
        
        
          ersatz wegen Beschädigung der Mietsache in Anspruch. Im Einzelnen beanstandet
        
        
          der Vermieter einen Schimmelschaden aufgrund von fehlerhaftem Lüftungsverhalten,
        
        
          Kalkschäden an den Armaturen im Badezimmer infolge unzureichender Pflege sowie
        
        
          Lackschäden an einemHeizkörper. Außerdemmacht der Vermieter einen reparaturbe
        
        
          dingtenMietausfallschaden geltend. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Schadens
        
        
          ersatzanspruch eine vorhergehende Fristsetzung zur Schadensbeseitigung voraussetzt.
        
        
          ENTSCHEIDUNG:
        
        
          Bei Beschädigungen der Mietsache kann der Vermieter nach seiner
        
        
          Wahl ohne vorherige Fristsetzung Schadensbeseitigung oder Geldersatz verlangen.Wird
        
        
          dagegen eine vertragliche Leistungspflicht verletzt, so wandelt sich der dem Vermie
        
        
          ter zustehende Anspruch auf Erfüllung nur nach Fristsetzung in einen Anspruch auf
        
        
          Schadensersatz in Geld um. Ist der Mieter vertraglich zur Ausführung von Schönheits
        
        
          reparaturen verpflichtet, hat der Vermieter nach § 281 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf
        
        
          Schadensersatz, wenn der Mieter trotz Fälligkeit der Renovierung eine unrenovierte
        
        
          Wohnung zurückgibt. Gibt der Mieter die Mietsache beschädigt oder verunreinigt zu
        
        
          rück, so hängt der Schadensersatzanspruch von einer vorherigen Fristsetzung ab, wenn
        
        
          der Vermieter zur Schadensbeseitigung erhebliche Kosten aufzuwenden hat.
        
        
          FAZIT:
        
        
          Gleiches gilt imÜbrigen, wenn derMieter vertraglich verpflichtet ist, bei Mietende
        
        
          Einbauten zu entfernen oder Veränderungen der Mietsache rückgängig zu machen und
        
        
          er diese Pflicht nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt.
        
        
          
            GRUNDSATZENTSCHEIDUNG
          
        
        
          Schadensersatz für den
        
        
          Vermieter bei Beschädigung
        
        
          der Mietsache
        
        
          
            Schäden an der Sachsubstanz der
          
        
        
          
            Mietsache, die durch eine Verletzung
          
        
        
          
            von Obhutspflichten des Mieters ent
          
        
        
          
            standen sind, hat dieser als Schadens
          
        
        
          
            ersatz neben der Leistung nach Wahl
          
        
        
          
            des Vermieters durch Wiederherstel
          
        
        
          
            lung oder durch Geldzahlung zu erset
          
        
        
          
            zen. Einer vorherigen Fristsetzung des
          
        
        
          
            Vermieters bedarf es dazu nicht.
          
        
        
          BGH, Urteil v. 28.02.2018, VIII ZR 157/17
        
        
          
            FORM DES MIETVERTRAGS
          
        
        
          Anforderungen an die
        
        
          Schriftform
        
        
          
            Der Schriftformerfordernis des § 550
          
        
        
          
            Satz 1 BGB kann auch gemäß § 126
          
        
        
          
            Abs. 2 Satz 2 BGB entsprochen wer
          
        
        
          
            den, wonach es genügt, wenn über
          
        
        
          
            den Vertrag mehrere gleichlautende
          
        
        
          
            Urkunden aufgenommen werden und
          
        
        
          
            jede Partei die für die andere Partei
          
        
        
          
            bestimmte Urkunde unterzeichnet.
          
        
        
          
            Eines Zugangs dieser Urkunden beim
          
        
        
          
            jeweiligen Vertragspartner bedarf es
          
        
        
          
            insoweit nicht. Für die Wahrung der
          
        
        
          
            Schriftform genügt es, dass in einer
          
        
        
          
            Urkunde, die der „äußeren Form“
          
        
        
          
            des § 126 Abs. 2 BGB entspricht, alle
          
        
        
          
            wesentlichen Vertragsbedingungen
          
        
        
          
            enthalten sind.
          
        
        
          BGH, Urteil v. 07.03.2018, XII ZR 129/16
        
        
          
            WINTERDIENST
          
        
        
          Schneebeseitigungs-
        
        
          und Streupflicht
        
        
          
            Ein Vermieter und Grundstückseigen
          
        
        
          
            tümer, dem die Gemeinde nicht als
          
        
        
          
            Anlieger die allgemeine Räum- und
          
        
        
          
            Streupflicht übertragen hat, ist re
          
        
        
          
            gelmäßig nicht aus dem Mietvertrag
          
        
        
          
            gemäß § 535 Abs. 1 BGB verpflichtet,
          
        
        
          
            auch über die Grundstücksgrenze
          
        
        
          
            hinaus Teile des öffentlichen Gehwegs
          
        
        
          
            zu räumen und zu streuen. Entspre
          
        
        
          
            chendes gilt für die allgemeine (delik
          
        
        
          
            tische) Verkehrssicherungspflicht des
          
        
        
          
            Grundstückseigentümers aus § 823
          
        
        
          
            Abs. 1 BGB. Es ist einem Fußgänger
          
        
        
          
            im Einzelfall zuzumuten, eine kurze
          
        
        
          
            Distanz auf einem nicht geräumten
          
        
        
          
            Teil des Gehwegs zurückzulegen.
          
        
        
          BGH, Urteil v. 21.02.2018, VIII ZR 255/16
        
        
          
            VERÄUSSERUNG AN GBR
          
        
        
          Kündigungssperrfrist
        
        
          wirksam?
        
        
          
            Die Kündigungsbeschränkung nach
          
        
        
          
            § 577a Abs. 1a Satz 1 BGB erfordert
          
        
        
          
            nicht, dass zusätzlich zu den in dieser
          
        
        
          
            Vorschrift genannten Voraussetzungen
          
        
        
          
            an dem vermieteten Wohnraum Eigen
          
        
        
          
            tum begründet worden ist oder der
          
        
        
          
            Erwerber die Absicht hat, eine solche
          
        
        
          
            Wohnungsumwandlung vorzunehmen.
          
        
        
          
            Hier war nach der Überlassung an den
          
        
        
          
            Mieter vermieteter Wohnraum an eine
          
        
        
          
            Personengesellschaft veräußert wor
          
        
        
          
            den. Diese Auslegung der Vorschrift
          
        
        
          
            verstößt weder gegen die verfas
          
        
        
          
            sungsrechtlich geschützten Rechte des
          
        
        
          
            Vermieters noch gegen den Verhält
          
        
        
          
            nismäßigkeitsgrundsatz.
          
        
        
          BGH, Urteil v. 21.03.2018, VIII ZR 104/17