IMMOBILIENWIRTSCHAFT 6/2017 - page 37

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6.2017
BVI-KONGRESS: VERWALTER SEIN IN DIGITALER ZEIT
„Welche Auswirkungen haben digitale Technologien und Prozesse auf Wohnwelten und deren Verwaltung?“,
fragten die Professoren
Dr. Markus Artz und Dr. Florian Jacoby der Forschungsstelle Immobilienrecht von der Universität Bielefeld in ihrem Vortrag auf dem Deutschen Im-
mobilienverwalter Kongress in Berlin. Die Antwort: Sie ermöglichen etwa Menschen ein längeres selbstständiges Leben in den eigenen vier Wänden
und sorgen für mehr Sicherheit und effizientere Energiesteuerung. „Der Verwalter 2030 kommt an der Digitalisierung nicht vorbei“, appellierte auch
BVI-Präsident Thomas Meier an die etwa 500 Mitglieder, aktiv auf die Herausforderungen von Gegenwart und Zukunft zuzugehen.
GEGEN GELDWÄSCHE
Gesetzentwurf geändert
„Der Immobilienmakler muss den Käu-
fer zukünftig erst identifizieren, wenn ein
ernsthaftes Kaufinteresse besteht. Die Ver-
schiebung des Identifikationszeitpunktes
ist angemessen und bedeutet weniger Bü-
rokratie für unsere Berufsgruppe“, sagt der
Präsident des Immobilienverbandes IVD,
JürgenMichael Schick. Der Deutsche Bun-
destag verabschiedete den entsprechenden
Gesetzentwurf zur Umsetzung der 4. EU-
Geldwäscherichtlinie. Von einem ernst-
haften Kaufinteresse ist nach der Gesetzes-
begründung spätestens dann auszugehen,
wenn einer der Beteiligten von dem ande-
ren den Kaufvertrag im Entwurf erhalten
hat. Darüber hinaus kann ein ernsthaftes
Interesse am Abschluss des Kaufvertrags
angenommen werden, wenn der (voraus-
sichtliche) Käufer mit dem (möglichen)
Verkäufer oder dem Makler eine Reser-
vierungsvereinbarung oder einen Vor-
vertrag abgeschlossen oder eine Reservie-
rungsgebühr an denMakler entrichtet hat.
„Bei der Unterstützung der Behörden bei
ihrem Kampf gegen Geldwäsche und Ter-
rorismusfinanzierung entsteht ein hoher
Verwaltungsaufwand“, so IVD-Präsident
Schick. Bisher sah das Geldwäschegesetz
vor, dass Makler ihren Kunden bereits bei
Begründung der Geschäftsbeziehung, ge-
meint ist der Abschluss eines Maklerver-
trages, identifizieren müssen. Doch viele
Interessenten wollen erst einmal ausloten,
ob das Objekt passen könnte. Dass dabei
bereits der Ausweis vorgelegt werden
musste, stieß bei vielen auf Unverständnis.
Das Gesetz tritt voraussichtlich am26. Juni
2017 in Kraft.
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Aktuelle Urteile
RECHT
MAKLERRECHT
S.44
44
Als überraschende Klausel im
Makleralleinauftrag gilt eine
Provision in doppelter Höhe
WOHNUNGSEIGENTUMSRECHT
S.45
45
Urteil des Monats: Verwalter kann als
Vertreter in der Eigentümerversammlung
ausgeschlossen sein Personengesell-
schaft: Stimmrechtsverbot des Gesell-
schafter-Geschäftsführers
46
Erstmalig ordnungsgemäßes Gemein-
schaftseigentum: Keine exklusive
Kostenbelastung möglich
Beschlussanfechtungsklage: Gefährliche
Vorratsanfechtung Nutzung des Gemein-
schaftseigentums: Beschränkte Rechte
47
Jahresabrechnung: Liquiditätsent-
nahmen der Rücklage sind darzu-
stellen (und weitere Urteile)
MIETRECHT
S.48
48
Urteil des Monats: Eigentums-
verhältnisse an Ein- und Ausbauten
der Mietsache durch den Mieter
Eigenbedarf durch Gesellschafter:
Kündigung einer Wohnung durch
GbR als Vermieterin
49
Eigenbedarfskündigung: Interes-
seabwägung durch die Sozialklausel
Mieterhöhung: Stichtagszuschlag
bei Verwendung älterer Mietspiegel
(und weitere Urteile)
Einsendeschluss 7. Juli
Auch in diesem Jahr zeichnet der Wett-
bewerb wieder Marketing-Konzepte aus
der Immobilienbranche aus.
Alle Infos unter unter:
immobilien-marketing-award
MARKETING AWARD 2017
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