IMMOBILIENWIRTSCHAFT 6/2017 - page 44

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VERMARKTUNG & MANAGEMENT
I
RECHT
Präsentiert von:
Rechtsanwältin Constanze Becker
Fachanwältin für Miet- und Wohnungs-
eigentumsrecht, München
Maklerrecht
zent wurde aufgrund einer Besprechung
der Parteien vor der Unterzeichnung des
Vertrages auf 1,785 Prozent abgeändert.
Dies aber nur in Ziffer 4 des Vertrages,
nicht in Ziffer 3.
Nach dem Ende der Vertragslaufzeit
kam aufgrund zuvor erbrachter Makler-
leistungen des Klägers ein Kaufvertrag
zustande, wofür der Maklerkunde eine
Provision von 1,785 Prozent zahlte. Die
Klage auf Zahlung weiterer 1,785 Prozent
(wegen Ziffer 3) wurde abgewiesen, die
Berufung hatte keinen Erfolg.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Die Klage des
Maklers hatte keinen Erfolg, denn das
Gericht vertrat die Auffassung, dass zwar
Ziffer 4 wirksam, Ziffer 3 hingegen aus
fünf Gründen unwirksam sei:
Der Kläger hat nicht vorgetragen und
konnte nicht beweisen, dass eine Provisi-
on von 3,57 Prozent vereinbart gewesen
sei;
Ziffer 4 sei die speziellere Regelung,
mit der umfassend die Provisionshöhe
geregelt werde, sodass sie als speziellere
Regelung Ziffer 3 verdränge;
die betreffende Bestimmung ist nach §
305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestand-
teil geworden, weil sie nach denUmstän-
den, insbesondere nach dem äußeren
Erscheinungsbild des Vertrages, so un-
gewöhnlich ist, dass der beklagte Kunde
SACHVERHALT:
Der klagende Makler
schloss mit der Beklagten einen qualifi-
zierten Alleinauftrag mit einer Laufzeit
bis zum 21.06.2013 ab. In Ziffer 3 des For-
mulars heißt es unter anderem: „Kommt
ein Vertrag nach Ende der Laufzeit durch
Vermittlung oder unter Mitwirkung von
…(Kläger) zustande, so entsteht eine Pro-
visionspflicht von 3,57 Prozent (Hinweis:
vorgedruckt) des beurkundeten Vertrages
für den Verkäufer.“
Ziffer 4 des Formulars lautete: „Der
Auftraggeber verpflichtet sich, mit Ab-
schluss des nachgewiesenen oder vermit-
teltenVertrages eine Provision von… inkl.
der gesetzlichen MwSt. zu zahlen.“ Der
von demKläger in Ziffer 4 handschriftlich
eingesetzte Provisionssatz von 3,57 Pro-
mit ihr nicht zu rechnen brauchte. Bei
einem Abschluss des Hauptvertrages
nach der Laufzeit würde man eher mit
einer niedrigen Provision rechnen;
derWortlaut der Ziffer 4 umfasst alle ab-
geschlossenen Hauptverträge und nicht
nur spezielle Fälle;
bei Zweifeln in der Auslegung gehen die
Zweifel zu Lasten des Maklers als Ver-
wender.
Der Kläger behauptete zwar, die hand-
schriftlich erfolgte Korrektur der Provisi-
onshöhe von 3,57 Prozent auf 1,785 Pro-
zent sei bewusst nur für die Ziffer 4 – und
nicht auch für die Ziffer 3 – des Vertrages
vereinbart worden. Es sei lediglich überse-
hen worden, die mit einem Provisionssatz
von 3,57 Prozent vorformulierte Ziffer 3
des Vertrages ebenfalls abzuändern. Die-
ses Argument konnte das Gericht aber
nicht überzeugen, da das OLG bereits die
Klausel Ziffer 3 für unwirksam hielt. Das
Gericht wies die Klage des Maklers ab.
FAZIT:
Das Gericht bestätigt die herr-
schende Rechtsprechung, die auch Mak-
lern aufzeigt, dass überraschende Klau-
seln zu vermeiden sind. Im hiesigen Fall
musste der Kunde nicht damit rechnen,
dass er nach Laufzeitende mehr zahlen
musste als bei Vertragsabschluss wäh-
rend der Laufzeit des Vertrages. Da in
aller Regel der Makler denMaklervertrag
formuliert und vorlegt und Zweifel in der
Vertragsauslegung zu seinen Lasten als
Verwender gehen, sollte besonderes Au-
genmerk darauf gelegt werden, dass der
Vertrag in sich konsistent und frei von
Unstimmigkeiten ist.
Überraschende Klauseln
im Maklervertrag sind
dringend zu vermeiden.
«
Überraschende Klausel im Makleralleinauftrag?
Die in einem vorformulierten Makleralleinauftrag enthaltene Klausel, dass die doppelt so hohe Provision zu zahlen ist,
wenn der Hauptvertrag erst nach dem Ende der Laufzeit des Maklervertrages zustande kommt, wird als überraschende
Klausel gem. § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil.
OLG Düsseldorf, Urt. v. 07.10.2016 – 7 U 122/15
1...,34,35,36,37,38,39,40,41,42,43 45,46,47,48,49,50,51,52,53,54,...76
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