45
2.2017
AAREON ÜBERNIMMT NIEDERLÄNDISCHE OUTSOURCE-FIRMA „SG2ALL“ KOMPLETT
Aareon Nederland BV, eine Tochtergesellschaft der Aareon AG, hat die verbleibenden 50-Prozent-Anteile der niederländischen SG2ALL
BV von de Alliantie übernommen.
Mit der vollständigen Übernahme der SG2ALL BV will Aareon die „internationalen Outsourcing-Fähigkeiten“ ver-
stärken. Dienstleistungen für die Immobilienwirtschaft, wie Hosting, Outsourcing und Cloud-Lösungen, werden künftig aus dem Aareon-Rechenzen-
trum in Mainz erbracht. Aareon ist seit 2010 in den Niederlanden aktiv. Im Jahr 2015 hat Aareon Nederland BV bereits die Square DMS, als Anbieter
von Case-Management-Lösungen für die Wohnungswirtschaft, sowie die phi-Consulting in Bochum zu 100 Prozent übernommen.
Aktuelle Urteile
Präsentiert von:
Werner Dorß,
Rechtsanwalt, Frankfurt/M.
PREISANPASSUNG BEIM GASTARIF
Preisanpassungen der Grundversor-
gung von Gastarifkunden
BGH, Urteil vom 09.11.2016 – Az. VIII ZR 246/15
Wird ein zu Vertragsbeginn vereinbarter Ar-
beitspreis später durch den Grundversorger
abgesenkt, ist dieser zu einer nachfolgenden
Preiserhöhung nur dann berechtigt, wenn
diese Erhöhung mit einer Steigerung seiner
eigenen Bezugskosten begründet werden
kann und nicht durch Kostensenkungen in
anderen Bereichen zu kompensieren ist.
Der Bundesgerichtshof hatte zu entschei-
den, unter welchen Voraussetzungen ein
Gasgrundversorger den zu Vertragsbeginn
vereinbarten Arbeitspreis nach Absenkung
wieder erhöhen darf und welche Anforde-
rungen hierbei zu beachten sind.
Geklagt hatte ein regionales Energiever-
sorgungsunternehmen und verlangte von
einem Kunden die Zahlung restlichen Ent-
gelts für Gaslieferungen aus den Jahren
2007 bis 2010 im Rahmen der Grundversor-
gung. Der Beklagte vertrat die Auffassung,
dass er nicht durch jede Bezugskostenstei-
gerung belastet werden dürfe, sondern
das Versorgungsunternehmen verpflichtet
sei, etwa Kostensenkungen in anderen Be-
reichen angemessen zu berücksichtigen.
Der BGH setzt mit dieser Entscheidung eine
ganze Reihe etwa von Landgerichtsurteilen
zur Preisgestaltung im Bereich der Gasver-
sorgung von Tarifkunden im Rahmen der
Grundversorgung fort und nimmt weitere
Konkretisierungen vor.
PRAXIS:
Auswertungen aus der Portfolio
bewirtschaftung zeigen oftmals, dass auch
weiterhin einzelne bedeutende Liegen-
schaften – oftmals unbemerkt – in der
Grundversorgung verharren oder dorthin ab-
rutschen. Die Entscheidung zeigt, dass eine
gerichtliche Überprüfung durchaus sinnvoll
sein kann und der Bundesgerichtshof seine
Rechtsprechung konsequent fortentwickelt.
TIPP:
Das Urteil belegt erneut, dass Kunden
für die Energieversorgung von Immobilien
die Preisentwicklungen – vorliegend für
Gas – verfolgen und mögliche Alternativen
zu den angebotenen Tarifen prüfen sollten.
Oftmals bietet auch der eigene Versorger
auf Nachfrage günstigere Konditionen an.
Dies gilt insbesondere für die Grundversor-
gung, die im Regelfall vermieden werden
sollte.
RECHT
Foto: Alexander Kirch / shutterstock.com
SMART HOME
Jeder Vierte fürchtet Hackerangriffe aufs eigene Heim
Grundsätzlich sind die Deutschen interessiert an Smart-Home-Technologien.
Das zeigt eine aktuelle Studie von Scout24. Die Heizung mit dem Smartphone
zu steuern, wünschen sich etwa 74 Prozent der Befragten. Acht von zehn wollen
über Smart-Home-Entwicklungen zumindest mehr erfahren. Und doch herrscht
noch viel Skepsis: So sieht jeder vierte Deutsche in Hackerangriffen einen Hin-
derungsgrund, Geräte zu Hau-
se mit dem Internet zu verbin-
den. Auch halten hohe Kosten
die Deutschen davon ab, in die
neue Technik zu investieren.
Gemäß einer Marktprognose
von 2014 des Prüfungs- und
Beratungsunternehmens De-
loitte im Auftrag der Fokus-
gruppe Connected Home des
IT-Gipfels werden bis zum
Jahr 2020 wohl in einer Milli-
on Haushalte intelligente und
vernetzte Geräte eingesetzt.
EBZ
Handlungsbedarf für WEG
9,1 Millionen Wohnungen von Wohnungs
eigentümergemeinschaften (WEG) gibt es in
Deutschland. Deren Sanierungsquote liegt
mit rund 0,7 Prozent unter dem aktuell nied-
rigen Durchschnitt. Das war der Anlass für
das Europäische Bildungszentrum der Woh-
nungs- und Immobilienwirtschaft, Bochum,
gemeinsam mit der Wüstenrot Immobilien
GmbH nach Gründen dafür zu suchen.
Die Ursachen dafür seien vielschichtig. Es
gehe vor allem bei älteren Gebäuden um grö-
ßere Investitionen, die ohne Sonderumlagen
nicht finanzierbar seien. So bliebe als Alterna-
tive lediglich die Darlehensfinanzierung bei
einer Bank. Dafür müssten laut Wohnungs-
eigentumsgesetz alle Eigentümer zustimmen.
Fehlte nur eine einzige Zustimmung – so die
Krux –, wäre der Beschluss gerichtlich an-
fechtbar.