Immobilienwirtschaft 2/2017 - page 42

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VERMARKTUNG & MANAGEMENT
I
RECHT
Präsentiert von:
Hubert Blank
Richter am Landgericht
Mannheim
Mietrecht
Mietrecht
– Aktuelle Urteile
einen Rückzahlungsanspruch geltend. Zu
Recht, meinte das Gericht. Bei der Ver-
mietung von Räumen in einem Einkaufs-
zentrum schuldet der Vermieter nicht nur
die Übergabe der Mieträume, sondern
auch das dazugehörende Umfeld. Der
Mieter kann in den Räumen nämlich nur
dann die zur Rentabilität seines Geschäfts
erforderlichenUmsätze erzielen, wenn die
für ein Einkaufszentrum typischen Kun-
denströme vorhanden sind. Dies setzt vo-
raus, dass das Einkaufszentrum eröffnet
wird. Nach der Ansicht des Gerichts ist
die Mietsache bis zur Eröffnung mangel-
haft mit der weiteren Folge, dass die Ver-
pflichtung des Mieters zur Mietzahlung
entfällt. Hat der Mieter trotz des Mangels
FAKTEN:
Zwischen den Parteien besteht
ein Mietvertrag über Räume zum Be-
trieb einer Kunstgalerie in einem noch
zu errichtenden Einkaufszentrum. In
dem Mietvertrag ist vereinbart, dass die
Miete ab der Übergabe der Mieträume zu
zahlen ist. Außerdem enthält der Miet-
vertrag eine Klausel, wonach die Minde-
rung ausgeschlossen ist; dem Mieter soll
bei eventuellen Mängeln der Mietsache
lediglich ein Rückforderungsanspruch
nach § 812 BGB zustehen. Die Eröffnung
des Einkaufszentrums war für April 2014
geplant, verzögerte sich jedoch – insbe-
sondere weil die Feuerwehr Mängel beim
Brandschutz beanstandet hat. Der Mieter
zahlte ab April Miete. Er macht nunmehr
Urteil des Monats:
Mietzahlung trotz nicht erfolgter Öffnung des Einkaufszentrums
Bei der Vermietung von Räumen in einem noch zu errichtenden Einkaufszentrum schuldet der Vermieter nicht nur die
Übergabe der Mieträume, sondern auch die Eröffnung der Anlage. Bis zur Eröffnung der Anlage ist die Mietsache mangel-
haft mit der weiteren Folge, dass die Verpflichtung des Mieters zur Mietzahlung entfällt. Hat der Mieter in der Zeit
zwischen der Übergabe und der Eröffnung der Anlage die volle Miete bezahlt, so steht ihm ein Rückzahlungsanspruch zu.
KG, Urteil vom 21.11.2016 - 8 U 121/15
FAKTEN:
Zwischen den Parteien besteht ein Mietverhältnis über eine Drei-Zimmer-
Wohnung. Auch hat die Mieterin eine im selben Haus und Stockwerk gelegene Ein-
Zimmer-Wohnung angemietet. Sie ist inzwischen dement. Ihr langjähriger Betreuer
nutzt die Ein-Zimmer-Wohnung. Er hat die Vermieterin wiederholt per Brief übel be-
leidigt. Deshalb hat die Vermieterin fristlos gekündigt und Räumungsklage erhoben.
Das Berufungsgericht gab ihr statt. Die Revision der Mieterin hatte Erfolg: Im Rahmen
der Interessenabwägung sei nämlich auch zu berücksichtigen, dass die Mieterin auf die
Betreuung und Pflege in ihrer bisherigen häuslichen Umgebung angewiesen sei und bei
einem Wechsel der Betreuungsperson oder einem Umzug schwerwiegendste Gesund-
heitsschäden zu besorgen seien. Nach Ansicht des BGHhat das Berufungsgericht diesen
Gesichtspunkt nicht hinreichend gewürdigt.
FAZIT:
Steht in einem solchen Fall fest, dass die beschriebenen Risiken für die Gesundheit
bereits bei Erlass eines Räumungsurteils – und nicht erst bei der Vollstreckung – eintre-
ten, kommt eine Kündigung in der Regel nicht in Betracht.
BELEIDIGUNG DES VERMIETERS
DURCH BETREUER
Kündigung einer
hochbetagten Mieterin
Ein wichtiger Grund für eine außeror-
dentliche Kündigung wegen beson-
ders schwerwiegender persönlicher
Härtegründe auf Seiten des Mieters
liegt hier trotz einer erheblichen
Pflichtverletzung nicht vor.
BGH, Urteil vom 09.11.2016 – VIII ZR 73/16
denMietzins in voller Höhe bezahlt, so ist
der Vermieter in Höhe der Minderungs-
quote ungerechtfertigt bereichert. Der
Mieter kann die überzahlte Miete jedoch
trotzdem nicht zurückverlangen, da er
nach demMietvertrag auch im Falle eines
Mangels zur Mietzahlung verpflichtet ist.
Eine solche Klausel ist bei der Geschäfts-
raummiete wirksam.
FAZIT:
Gemäß § 814 BGB kann die gezahl-
te Miete nicht zurückgefordert werden,
wenn der Mieter gewusst hat, dass er zur
Leistung nicht verpflichtet war. Die Vor-
schrift setzt jedoch voraus, dass objektiv
gar keine Leistungspflicht bestanden hat.
Das war hier laut Klausel aber der Fall.
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