Immobilienwirtschaft 2/2017 - page 38

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VERMARKTUNG & MANAGEMENT
I
RECHT
Präsentiert von:
Rechtsanwältin Constanze Becker
Fachanwältin für Miet- und Wohnungs-
eigentumsrecht, München
Maklerrecht
worden sei. AmKauf des Objektes bestehe
kein Interesse mehr.
Die Notarin stellte die Entwurfsfertigung
daraufhin zunächst den Kaufparteien in
Rechnung. Auf deren Widerspruch hin
stornierte die Notarin diese Rechnung
und stellte der beklagten Maklerin die
Kosten in Rechnung. Die Maklerin wand-
te sich gegen die Rechnung, da sie nur als
Vertreterin gehandelt habe.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Das Gericht gab
der Maklerin Recht. Diese habe nur im
Namen der Auftraggeber gehandelt und
hafte nicht für die Notargebühren. Grund-
sätzlich handelt derMakler nur imNamen
seiner Auftraggeber, denn wenn diese ei-
SACHVERHALT:
Im Zusammenhang mit
einem gescheiterten Immobilienkaufver-
trag streiten die eingeschaltete Maklerin
und die Notarin um die Notargebühren.
Die Kaufinteressenten hatten mit der
Maklerin eine Reservierungsvereinbarung
getroffen; mit einer E-Mail wandte sich die
Maklerin daraufhin an die klagende Nota-
rin und bat unter Angabe von näheren In-
formationen zu den Kaufvertragsparteien
um einen Kaufvertragsentwurf.
Nachdem die Notarin Einsicht in das
Grundbuch genommen hatte, übersandte
sie den Parteien den entsprechenden Ent-
wurf. Die Interessenten teilten der Nota-
rin daraufhinmit, dass kein Kauf zustande
kommt und der Maklervertrag gekündigt
nen Entwurf in Auftrag geben, so sei aus
verständiger Empfängersicht klar, dass der
Makler nur für seine Kunden handelt.
Die Notarin hätte die Auftragslage vorher
klären müssen. Aufgrund der Reservie-
rungsvereinbarung befand sich die Mak-
lerin auch im guten Glauben an die ihr
zur Entwurfsfertigung erteilte Vollmacht
durch die Parteien. Ferner ist ein Vermö-
gensschaden bei der Notarin durch die
bloße Erbringung von Arbeitsleistungen
nicht entstanden.
FAZIT:
Ein Notar sollte daher unbedingt
die Vertretungsverhältnisse abklären.
Aber auch der Makler sowie die Parteien
sollten vorher abklären, wie bereits ent-
standene Kosten eines Notars getragen
werden sollen. Kostenschuldner ist im-
mer derjenige, der den Auftrag erteilt hat
(§ 29 Nr. 1 GNotKG). Aus Sicht eines ver-
ständig denkendenNotars will einMakler
die einen Vertragsschluss vorbereitenden
Tätigkeiten regelmäßig nicht im eigenen
Namen veranlassen. Ein Handeln des
Maklers im Namen der Vertragsparteien
ergibt sich zumindest aus denUmständen,
§ 164 Abs. 1 S. 2 BGB.
Bei einem geplatzten Kauf haftet
der Makler nur ausnahmsweise für
die Notargebühren.
«
Keine Haftung des Maklers für Notargebühren bei gescheitertem Kauf
1. Wird ein Notar durch einen Immobilienmakler ohne schriftliche Eigentümervollmacht mit der Beurkundung eines
Grundstückskaufvertrags beauftragt, liegt eine vorherige Rückfrage zumindest beim Eigentümer nahe.
2. Die Notarkostenhaftung des Maklers als Vertreter ohne Vertretungsmacht richtet sich nach § 179 BGB analog.
Dabei kommt auch § 179 Abs. 2 BGB zur Anwendung.
3. Haftet der Makler als Vertreter ohne Vertretungsmacht gemäß § 179 Abs. 2 BGB nur auf das negative Interesse,
so begründet allein der Arbeitsaufwand des Notars noch keinen Vermögensschaden.
LG Freiburg, Beschluss vom 15.02.2016 - 3 OH 29/15
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