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2.2017
FAKTEN:
Einer der Eigentümer hatte den Beschluss über die Genehmigung der Jah-
resabrechnung angefochten. In der Baubeschreibung ist bezüglich der Wohnung des
klagenden Eigentümers eine Wohnfläche von 75 Quadratmetern angegeben, die Tei-
lungserklärung weist demgegenüber eine solche von 79 Quadratmetern aus. Die Ko-
stenverteilung der Jahresabrechnung folgt insoweit den Angaben der Teilungserklärung,
was auch korrekt ist. Die Klage musste insoweit also scheitern. Abzustellen ist auf die
Angabe in der Teilungserklärung und nicht auf die tatsächliche Fläche. Dies folgt aus dem
im Eigentumsrecht geltenden Publizitätsgedanken. Für einen Sonderrechtsnachfolger
muss klar erkennbar sein, welche Größen maßgeblich sind. Dies schon deshalb, weil
die Eigentümer nach der Grundregelung des § 16 Abs. 2 WEG gegenüber den anderen
Eigentümern verpflichtet sind, die Kosten und Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums
nach demVerhältnis der Anteile zu tragen. Soweit gegebenenfalls in einer Bauzeichnung
als Anlage etwas anderes angegeben ist, ändert dies nichts daran, dass vorrangig auf den
Wortlaut der Teilungserklärung abzustellen ist.
FAZIT:
Es entspricht herrschender Meinung, dass in diesem Fall stets die Angaben in der
Teilungserklärung maßgeblich sind. Soweit es aufgrund fehlerhafter Flächenangaben
in der Teilungserklärung zu einer unbilligen Härte im Hinblick auf die Kostenvertei-
lung für einzelne Eigentümer kommt, haben diese grundsätzlich einen Anspruch auf
Anpassung der Teilungserklärung an die tatsächlichen Gegebenheiten. Der Anspruch
auf Berichtigung der Teilungserklärung kann grundsätzlich auch auf dem Klageweg
durchgesetzt werden.
FLÄCHENABWEICHUNG
Teilungserklärung
ist maßgeblich
Für den Fall, dass die Flächen-Angaben
in der Bauzeichnung von denen in der
Teilungserklärung abweichen, sind
die Angaben in der Teilungserklärung
maßgeblich. Dem Verwalter kann ein
jährliches Budget für Instandhaltungs-
und Instandsetzungsmaßnahmen in
Höhe von bis zu 2.000,00 Euro einge-
räumt werden. Betreibt der Verwal-
ter ein Online-Portal, ist sämtlichen
Eigentümern entsprechend Zugang zu
ermöglichen.
LG Dortmund, Beschluss v. 22.05.2015, 1 S 13/15
GERICHTSVERFAHREN
Rechtsmittel gegen
Kostenentscheidung
Gegen eine im ersten Rechtszug
erfolgte Kostenentscheidung kann
sich der Verwalter mit der sofortigen
Beschwerde wenden. Wird erstmals
im Berufungsrechtszug eine solche
Kostenentscheidung getroffen, ist die
Rechtsbeschwerde statthaft, sofern
diese zugelassen worden ist. Eine
Kostenentscheidung setzt das Bestehen
eines gegen den Verwalter gerichte-
ten materiell-rechtlichen Schadens-
ersatzanspruchs des unterlegenen
Eigentümers wegen der Verletzung von
Pflichten bei der Verwaltung voraus.
BGH, Beschluss v. 07.07.2016, V ZB 15/14
BESCHLUSSFASSUNG
Rückbau von Absperrkette
als bauliche Veränderung
Wird der Rückbau einer zwischen zwei
Betonpfosten eingehängten Absperr-
kette beschlossen, so handelt es
sich um eine zustimmungspflichtige
bauliche Veränderung des gemein-
schaftlichen Eigentums. Die nachträg-
liche Veränderung einer rechtmäßig
erfolgten baulichen Veränderung stellt
wiederum eine bauliche Veränderung
dar, die der Zustimmung aller beein-
trächtigten Eigentümer bedarf. Diese
Beurteilung gilt unabhängig davon,
dass Grundlage für die Absperrung
eine Regelung des Gebrauchs der
Hoffläche war, die die Eigentümer
mehrheitlich beschließen konnten.
LG Stuttgart, Urteil v. 31.08.2016, 10 S 14/16
ANKÜNDIGUNG „AUFTRAGSVERGABE“
Sie umfasst keine Ermächti-
gung zur „Nachtragsvergabe“
Die Ankündigung im Ladungsschrei-
ben zur Eigentümerversammlung, es
solle ein Beschluss über die Vergabe
von Aufträgen für bestimmte Maß-
nahmen beschlossen werden, umfasst
nicht die umfassende Bevollmächti-
gung des Verwalters, auch Nachtrags-
aufträge eigenständig erteilen zu dür-
fen. Dieser gesonderte Beschlussinhalt
hätte in der Einladung zur Eigentü-
merversammlung wenigstens schlag-
wortartig bezeichnet werden müssen.
Ein Beschluss über die Installation
einer neuen Elektroversorgung bedarf
der Zustimmung von drei Vierteln der
stimmberechtigten Eigentümer.
AG München, Urteil v. 31.08.2016, 481 C 53/16 WEG
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