Immobilienwirtschaft 7/2017 - page 54

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VERMARKTUNG & MANAGEMENT
I
RECHT
Präsentiert von:
Hubert Blank
Richter am Landgericht
Mannheim
Mietrecht
Mietrecht
– Aktuelle Urteile
verschiedener Mängel abhängig. Deshalb
kündigte der Vermieter dasMietverhältnis
fristlos und erhob Räumungsklage. Für die
Wohnraummiete gilt, dass der Vermieter
zur fristlosen Kündigung berechtigt ist,
wenn sich der Mieter mit der Zahlung der
Sicherheitsleistung inVerzug befindet. Auf
die Gewerbemiete ist die Regelung aber
nicht anzuwenden. Jedoch könnte sich das
Kündigungsrecht imFalle des Verzugs mit
einer Sicherheitsleistung aus § 543 Abs.1
BGB ergeben, wenn dem Vermieter die
Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht
zugemutet werden kann. Dies ist imWege
einer Interessenabwägung festzustellen. Im
Mietvertrag ist jedoch vereinbart, dass dem
Vermieter im Falle der Nichterfüllung der
FAKTEN:
In einem Mietvertrag über Ge­
werberäume ist unter anderem Folgendes
vereinbart: „Ein zur fristlosen Kündigung
berechtigender Grund liegt insbesondere
dann vor, wenn ... der Mieter trotz schrift­
licher Mahnung unter Fristsetzung die zu
stellendeMietsicherheit nicht leistet ... Spä­
testens einen Monat vor Übergabe leistet
derMieter eineMietsicherheit inHöhe von
95.000,00 Euro durch eine selbstschuld­
nerische, unbedingte, unbefristete und
unwiderrufliche Bürgschaft ohne Einrede
der Vorausklage einer deutschen Bank,
Sparkasse oder Versicherung.“ Der Mie­
ter beschaffte die Bürgschaftsurkunde, er
machte die Übergabe der Urkunde an den
Vermieter allerdings von der Beseitigung
Urteil des Monats:
Gewerbemiete – Kündigung wegen Nichtzahlung der Kaution
Bei der Gewerbemiete kann vereinbart werden, dass dem Vermieter im Falle der Nichterfüllung der
Kautionsvereinbarung ein Kündigungsrecht zustehen soll. Dem Mieter steht wegen des Zustands der Mietsache
kein Zurückbehaltungsrecht an der Kaution zu.
OLG Düsseldorf, Urteil v. 21.02.2017, 10 U 87/16
FAKTEN:
Der Gläubiger betreibt gegen den Sozialgeld erhaltendenMieter einerWohnung
die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung. Er will im Rahmen der Vermö­
gensauskunft den Namen des Vermieters wissen, umRückforderungsansprüche aus der
Betriebskostenabrechnung pfänden zu können. Dies jedoch ohne Erfolg. Der Gläubi­
ger kann Nachbesserung einer Vermögensauskunft verlangen, wenn der Schuldner ein
unvollständiges Verzeichnis vorgelegt hat. Das gilt aber nur, wenn die Forderung auf
Rückzahlung von Betriebskosten pfändbar ist. Sonst fehlt das Rechtsschutzbedürfnis.
Das Sozialgeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung (auch die Betriebskosten­
vorauszahlungen) zahlt der kommunale Träger direkt an denVermieter. Rückzahlungen
aus diesen Leistungen sind unpfändbar, weil die Beträge nicht demMieter, sondern dem
kommunalen Träger des Sozialgeldes zustehen.
FAZIT:
Anders ist es hinsichtlich eventueller Ansprüche desMieters auf Rückzahlung der
Kaution. Diese Ansprüche stehen demMieter zu, wenn er die Kaution gezahlt hat. Solche
Ansprüche sind pfändbar. Aus diesemGrundmuss der Mieter hierzu Angabenmachen.
MIETERGUTHABEN AUS
BETRIEBSKOSTENABRECHNUNG
Ist das Guthaben pfändbar?
Einem Verlangen auf Nachbesserung
einer Vermögensauskunft gem. § 802c
ZPO fehlt das Rechtsschutzbedürfnis,
wenn der Gläubiger Auskunft über
Erstattungsforderungen für Betriebs-
und Heizkosten verlangt, die der Sozi-
alhilfeträger für einen Empfänger von
Leistungen nach dem SGB II an dessen
Vermieter geleistet hat.
BGH, Beschluss v. 15.12.2016, I ZB 54/16
Kautionsvereinbarung ein Kündigungs­
recht zustehen soll. Aus diesem Grund
kommt es nicht auf die nach § 543 Abs.
1 BGB erforderliche Interessenabwägung
an. Den Parteien eines Gewerbemietver­
hältnisses steht es frei, die tatbestandlichen
Merkmale eines Kündigungsgrundes ver­
traglich zu konkretisieren.
FAZIT:
Nach allgemeinenGrundsätzen gilt,
dass dem Mieter wegen des Zustands der
Mietsache kein Zurückbehaltungsrecht an
der Kaution zusteht. Dies beruht auf der
Erwägung, dass anderenfalls der mit der
Kautionsvereinbarung verfolgte Zweck
(Sicherung des Vermieters hinsichtlich
seiner Ansprüche) vereitelt würde.
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