Immobilienwirtschaft 7/2017 - page 53

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7
-8.2017
FAKTEN:
Ein Eigentümer hatte vom Verwalter die Einberufung einer Eigentümerver­
sammlung u.a. mit demTagesordnungspunkt seiner Abberufung begehrt. Der Verwalter
blieb untätig. Der Eigentümer hatte daher vor demAmtsgericht Klage gegen denVerwal­
ter erhoben und beantragt, sich selbst oder einen vomGericht zu bestimmendenDritten
zu ermächtigen, an Stelle des Verwalters eine Eigentümerversammlung einzuberufen.
Die Klagemusste selbstverständlich scheitern. Die Klagemusste bereits deshalb erfolglos
bleiben, weil ein Verwalter ja existiert. Eine Ermächtigung Dritter ist daher gerade nicht
erforderlich, um eine Eigentümerversammlung durchführen zu können. Verweigert der
Verwalter die Einberufung der Eigentümerversammlung auf ein berechtigtes Einberu­
fungsverlangen hin, kann jeder Eigentümer den Verwalter klageweise auf Einberufung
in Anspruch nehmen. Ein entsprechendes Urteil wäre auch ohneWeiteres vorläufig voll­
streckbar. Das Gericht konnte hier offenlassen, ob daneben dieMöglichkeit besteht, sich
als Eigentümer zur Einberufung einer Eigentümerversammlung ermächtigen zu lassen.
FAZIT:
Der Verwalter muss eine Eigentümerversammlung nach § 24 Abs. 2 WEG dann
einberufen, wenn mehr als ein Viertel der Eigentümer dies unter Angabe der Gründe
verlangt. Unabhängig hiervon aber kann ein jeder Eigentümer die Einberufung einer
Eigentümerversammlung verlangen, so nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Ver­
waltung dringend eine Beschlussfassung der Eigentümer herbeigeführt werden muss.
Der Verwalter kann den entsprechenden Eigentümer dann nicht auf dasMindestquorum
des § 24 Abs. 2 WEG verweisen, sondern hat die Versammlung einzuberufen.
WEIGERUNG DES VERWALTERS
Die erzwungene
Eigentümerversammlung
Verweigert der Verwalter die Einberu-
fung der Eigentümerversammlung auf
ein berechtigtes Einberufungsverlan-
gen hin, kann jeder Eigentümer den
Verwalter klageweise auf Einberufung
in Anspruch nehmen.
AG Hamburg-Altona, Urteil v. 19.07.2016, 303c
C 7/16
BAULICHE VERÄNDERUNG
Beseitigung eines
Treppenabgangs
Die Beseitigung eines Treppenabgangs
stellt eine bauliche Veränderung dar,
die grundsätzlich der Zustimmung
sämtlicher Eigentümer bedarf. Aus-
nahmsweise ist aber die Gegenstimme
eines Eigentümers dann nicht beacht-
lich, wenn er durch die beschlossene
Maßnahme nicht über das unver-
meidliche Maß hinaus beeinträchtigt
wird. Der optische Gesamteindruck der
Anlage wird hier durch die Entfernung
einer Treppe nicht in erheblichem Maß
beeinträchtigt. Einem Betrachter er-
schließt sich nicht, dass die Treppe, die
von der Eigentumsanlage getrennt ist,
ihr überhaupt zuzuordnen ist.
AG Eutin, Urteil v. 29.02.2016, 29 C 51/15
KOSTENERSTATTUNG
Eigenmächtige Arbeiten am
Gemeinschaftseigentum
Ein Eigentümer, der ohne ausdrück-
liche Zustimmung der anderen Eigen-
tümer Arbeiten am Gemeinschafts
eigentum durchführen lässt, hat kei-
nen Anspruch auf Kostenerstattung
durch die Gemeinschaft. Eigentümer
haben grundsätzlich nur unter den
Gesichtspunkten einer Notgeschäfts-
führung Anspruch auf Ersatz ihrer
getätigten Aufwendungen. Eine Not-
maßnahme liegt nur dann vor, wenn
der Substanz des Gemeinschaftseigen-
tums eine Gefahr unmittelbar droht
und nicht einmal die Einschaltung
des Verwalters aufgrund der konkret
drohenden Gefahr möglich ist.
LG Frankfurt a.M., Urteil v. 02.03.2016, 2-13 S 151/13
RAUCHMELDER
Kein Sonderhonorar für Um-
stellung auf SEPA-Verfahren
Die Eigentümergemeinschaft kann
durch Beschluss die Verpflichtung zur
Wartung von Rauchmeldern an sich
ziehen. Es widerspricht ordnungsmä-
ßiger Verwaltung, dem Verwalter eine
Sondervergütung für die SEPA-Umstel-
lung zu bewilligen. Mit Blick auf die
gesetzlichen Regelungen in § 27 Abs.
1 Nr. 4 bis 6 WEG obliegt die Abwick-
lung der finanziellen Verwaltung dem
Verwalter – und dies umfassend. So
also in diesem Rahmen aufgrund ge-
änderter Rechtsvorschriften Zusatzar-
beiten erforderlich werden, sind diese
grundsätzlich mit dem Verwalterhono-
rar abgegolten.
LG Dortmund, Urteil v. 19.04.2016, 1 S 437/15
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