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Personal & Karriere
Grafik: Immobilienwirtschaft; Quelle: Verdi
Tarifvertrag Wohnungswirtschaft
Einigung geschlossen
Der Tarifvertrag Wohnungswirtschaft 2017 steht: Die Arbeitgeber haben
sich mit den Gewerkschaften Verdi und IG Bau in der dritten Verhand-
lungsrunde auf eine Lohnerhöhung von 4,6 Prozent in zwei Stufen
geeinigt. Für Auszubildende sieht der Abschluss ein Plus von 40 Euro ab
1. Juli 2017 vor und weitere 30 Euro zum 1. Juli 2018.
SONDERZAHLUNG
Im Baugewerbe bekommt jeder Zweite Urlaubsgeld
ImBaugewerbe bekommt jeder zweite (54,5 Prozent) Arbeitnehmer Urlaubsgeld.
Damit steht die Branche besser da als der Durchschnitt: Laut der jährlichen
Analyse desWirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts (WSI) der Hans-
Böckler-Stiftung erhalten nur 43 Prozent der Beschäftigten in Deutschland Ur-
laubsgeld. Die Höhe schwankt stark nach Branchen. Gezahlt werden zwischen
156 Euro im Steinkohlenbergbau und mehr als 2.300 Euro in der Holz- und
Kunststoff verarbeitenden Industrie imWesten. Industriebeschäftigte hätten im
Schnitt bessere Chancen auf die Sonderleistung als Mitarbeiter in Dienstleis
tungsberufen. Männer beziehen die Einmalzahlung öfter als Frauen, größere
Betriebe zahlen öfter Urlaubsgeld als Kleinunternehmen.
Lohner-
höhungen
+2,4%
STUFE 1
1. Juli 2015
BESCHÄFTIGTE DER
WOHNUNGSWIRTSCHAFT
64.000
Tarifvertrag
2016
+2,2%
STUFE 2
1. Juli 2016
+2,4%
STUFE 1
1. Juli 2017
+2,2%
STUFE 2
1. Juli 2018
Tarifvertrag
2017
VERWALTER UND MAKLER
Weiterbildungspflicht
statt Sachkundenachweis
Wohnimmobilienverwalter und Makler
müssen künftig regelmäßige Weiterbil-
dungen nachweisen, und zwar 20 Stun-
den innerhalb von drei Jahren. Diese
Fortbildungspflicht wird anstelle des
im ursprünglichen Gesetzentwurf vor-
gesehenen Sachkundenachweises ein-
geführt (s. S. 41). Verstöße können mit
einem Bußgeld geahndet werden. Der
Sachkundenachweis wurde im Zuge der
Ausschussberatungen auf Betreiben der
CDU aus dem Entwurf gestrichen. Mit
der Pflicht zur Weiterbildung werde si-
chergestellt, dass Verwalter und Makler
über die für die Berufsausübung nötige
Sachkenntnis verfügen und das Fachwis-
sen aktuell halten, so die Begründung. Die
Fortbildungspflicht gilt auch für unmittel-
bar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit
mitwirkende beschäftigte Personen. Für
Gewerbetreibende (Makler und Verwal-
ter), die nach gewerberechtlichen Grund-
sätzen eine juristische oder natürliche
Person sein können, reicht es dabei aus,
wenn eine angemessene Zahl von vertre-
tungsberechtigten Aufsichtspersonen die
Weiterbildung absolviert.
80
%
der deutschen Arbeitnehmer haben
Interesse an beruflicher Weiterbildung,
bei den unter 40-Jährigen sind es
sogar 90 Prozent. Um die Suche nach
konkreten Weiterbildungsmaßnahmen
kümmern sich die Arbeitnehmer der
Studie zufolge jedoch selten selbst.