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VERMARKTUNG & MANAGEMENT
I
RECHT
Präsentiert von:
Rechtsanwältin Constanze Becker
Fachanwältin für Miet- und Wohnungs-
eigentumsrecht, München
Maklerrecht
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Die Revision
blieb zwar ohne Erfolg, aber dies lag da-
ran, dass die falsche Firma verklagt wurde.
Der BGH betont in seinem Zurück-
weisungsbeschluss, es sei davon auszuge-
hen, dass P einen Maklervertrag mit der
Maklerin geschlossen habe. Der Makler
muss eindeutig zum Ausdruck bringen,
dass er Makler des Käufers sein will, um
auszuschließen, dass der Kaufinteressent
ihn für den Makler des Verkäufers halten
könnte. Das geeigneteMittel ist hierzu ein
ausdrückliches Provisionsverlangen.
Unklarheiten in diesem Zusammen-
hang gehen zwar zu Lasten des Maklers,
aber das von der Maklerin an P versandte
Exposé enthielt ein ausdrückliches Provi-
sionsverlangen und damit einen Antrag
auf Abschluss eines Maklervertrags, den
P. mit seiner Bitte umDurchführung einer
Objektbesichtigung und um Übermitt-
SACHVERHALT:
Eine Maklerin versandte
einem Hotelunternehmen „L. Hotels“ (zu
Händen eines R) ein Exposé mit Hinweis
auf eine zu zahlende Käuferprovision in
Höhe von drei Prozent bei einem Erwerb
des in München gelegenen Hotelobjektes.
Das Unternehmen teilte mit, dass kein
Interesse am Kauf des Objektes bestehe.
Daraufhin kontaktierte die Maklerin
den P (auch Hotelgruppe L.) telefonisch
und übersandte auch diesem ein entspre-
chendes Kurzexposé mit eindeutigem
Provisionshinweis zumgenanntenObjekt.
Die Herren R und P sind Geschäfts-
führer. Danach erhielt die Maklerin eine
schriftliche Bitte zur Objektbesichtigung
und umweitere Informationen. Am Ende
des Schreibens hieß es:
„Mit freundlichen Grüßen
Su. Management GmbH & Co KG
D. R. Geschäftsführer L. Hotels Europa
Da. P. Geschäftsführer S. Str. 4 G. GmbH“
Das Schreibenwarnurmit derUnterschrift
des P unterzeichnet. Bei der Objektbesich-
tigung nahmen P und die Maklerin teil.
Nachweiteren umfangreichen Tätigkeiten
der Maklerin erwarb die Beklagte, deren
Geschäftsführer P und R.sind, das Ob-
jekt. Die in Rechnung gestellte Provision
bezahlte die Beklagte nicht. Die Provisi-
onsklage haben die Vorinstanzen für un-
begründet angesehen. Hiergegen wendet
sich die Maklerin.
lung weiterer Informationen konkludent
angenommen hat. Dass mehrere Firmen
in diesem Schreiben unter der Unter-
schrift des P genannt wurden und dadurch
eine gewisse Unklarheit in Bezug auf die
Person des Vertragspartners entstanden
sei, hindert das konkludente Zustande-
kommen eines Maklervertrags nicht.
Im Ergebnis erweist sich das Beru-
fungsurteil aber als zutreffend, weil die
hier verklagte Beklagte im Interessebe-
kundungsschreiben gar nicht erwähnt
wurde und deshalb ihr dieses Schreiben
nicht zugerechnet werden kann.
PRAXISHINWEIS:
Umdie an ein ausdrück-
liches Provisionsverlangen anknüpfenden
Rechtsfolgen zu vermeiden, muss der
Kaufinteressent vor der Inanspruchnah-
me der Maklerdienste deutlich machen,
eine solche Willenserklärung nicht abge-
ben zu wollen. An die Voraussetzungen
eines konkludenten Vertragsabschlusses
stellt die Rechtsprechung zu Recht strenge
Anforderungen. Sie wurden hier entgegen
der Annahme des OLG eingehalten, aber
die falsche Prozesspartei verklagt. Nach
dem Inhalt der Interessenbekundung ist
davon auszugehen, dass P kein eigenes
Interesse an den Dienstleistungen der
Maklerin hatte. Das Schreiben vom 24.
Februar 2013 hat er im Namen der S. Str.
4 G. GmbH unterschrieben. Das Erstge-
richt (hier LG München) hatte noch in
Erwägung gezogen, dass neben P und der
S. Str. 4 G. GmbH die Su. Management
GmbH & Co. KG Vertragspartnerin der
Maklerin geworden sein könnte; jedenfalls
aber nicht die Beklagte.
Eigentlich klar: Die Durchführung
eines Besichtigungstermins kann ein
Provisionsverlangen begründen.
«
Aus Besichtigungswunsch wird Vertragsschluss
Ein Kaufinteressent, der in Kenntnis eines eindeutigen Provisionsverlangens die Dienste des Maklers in An-
spruch nimmt, gibt damit grundsätzlich in schlüssiger Weise zu erkennen, dass er den im Provisionsbegehren
liegenden Antrag auf Abschluss eines Maklervertrags annehmen will.
BGH, Beschluss vom 24.11.2016 I ZR 37/16