Immobilienwirtschaft 3/2017 - page 47

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Der BGH ist jedoch der Auffassung, die
getroffene Rotationsregelung entspreche
nicht billigemErmessen. Auch wenn Son-
dernutzungsrechte nicht bestehen, hatten
die streitenden Parteien stets eine räum-
liche Aufteilung des Gartens angestrebt,
weil sie den Garten nutzen, gestalten und
pflegen möchten. Die getroffene Rotati-
onsregelung widerspricht dieser Vorstel-
lung und lässt eine sinnvolle gärtnerische
Nutzung nicht zu.
Der BGH hat die Angelegenheit an das
vorbefasste Landgericht zurückverwie-
sen, da die vom Landgericht getroffene
Turnusregelung nicht billigem Ermessen
im Sinne von § 15 Abs. 3WEG entspricht.
FAZIT:
Die Grundsätze dieser Entschei-
dung sind auch auf die in der Praxis
FAKTEN:
Auf demGrundstück ist ein Gar-
ten angelegt. Sondernutzungsrechte beste-
hen nicht. Der Garten wird überwiegend
von dem Mehrheitseigentümer genutzt,
der dort Brennholz lagert. Die Eigentü-
mer der zweiten Einheit begehren nun die
gerichtliche Feststellung, dass der andere
verpflichtet ist, ihnen den Mitgebrauch
des Gartens in der Weise zu gewähren,
dass beiden Eigentümern eine gleichwer-
tige Nutzung ermöglicht wird.
Das Landgericht hatte daraufhin ent-
schieden, dass der Mehrheitseigentümer
den Garten an geraden Tagen nutzen
dürfe, das Ehepaar an ungeraden Tagen.
Die Zuweisung von bestimmten Garten-
flächen könne nicht erfolgen, da dies der
Begründung von Sondernutzungsrechten
gleichkäme.
Entscheidung des Monats:
Sondernutzung contra Turnus – lebensfremde Rotationsregelung
Eine Regelung, die im Interesse eines geordneten Gebrauchs des Gemeinschaftseigentums die turnusmäßige Nutzung von
Gartenteilen durch einzelne Wohnungseigentümer vorsieht, kann lebensfremd sein.
BGH, Beschluss v. 17.11.2016, V ZB 73/16
FAKTEN:
In der Eigentümerversammlung sollte über die „Ablehnung der Abberufung
der Verwalterin“ abgestimmt werden. Der Verwalterin waren zahlreiche weisungsun-
gebundene Vollmachten verhinderter Eigentümer übergeben worden. Die Verwalterin
stimmte mit diesen Vollmachten der Ablehnung ihrer Abberufung zu. Einer der übrigen
Eigentümer hatte diesen Beschluss angefochten. Er ist der Auffassung, die Verwalterin
hätte von den Stimmrechtsvollmachten keinen Gebrauch machen dürfen. Die Klage
war erfolgreich. Ob der Verwalter als Bevollmächtigter bei der Beschlussfassung über
seine Abberufung aus wichtigem Grund zur Stimmabgabe berechtigt ist, ist umstritten.
Die überwiegende Auffassung in der Literatur sowie das OLG Düsseldorf (Beschluss v.
16.09.1998, 3 Wx 366/98) gehen davon aus, dass der Verwalter auch andere Eigentümer
bei der Beschlussfassung über seine Abberufung aus wichtigem Grund nicht vertreten
dürfe. Das LG Köln folgt in seiner Entscheidung dieser Auffassung.
FAZIT:
Der weisungsgebundene Verwalter kann jedoch als Vertreter der Eigentümer
abstimmen. Freilich hat er sich an die Weisung auch zu halten.
ABBERUFUNG
Verwalter kein weisungs–
ungebundener Vertreter
Der Verwalter kann nicht als Ver­
treter von Eigentümern über seine
Abberufung abstimmen, wenn die
Stimmrechtsvollmacht nicht weisungs­
gebunden ist.
LG Köln, Urteil v. 07.07.2016, 29 S 180/15
verbreiteten Fälle übertragbar, in denen
Kfz-Stellplätze vorhanden sind, an ih-
nen aber keine Sondernutzungsrechte
begründet wurden. Auch wenn jeder
Wohnung ein Stellplatz zur Verfügung
steht, können die Eigentümer nicht be-
schließen, dass die jeweiligen Stellplätze
den Eigentümern zur alleinigen Nutzung
zur Verfügung stünden. Ein Rückgriff auf
den Kompensationsgedanken – jeder
Eigentümer bekommt das, was die an-
deren auch bekommen – ist also nicht
möglich.
Möglich sind regelmäßig Rotationsrege-
lungen, soweit sie in der Sache begründet
sind. Unproblematisch sind daher derar-
tige Beschlüsse, die etwa die Nutzung von
Wasch- und Trockeneinrichtungen im
Gemeinschaftseigentum betreffen.
Präsentiert von:
Rechtsanwalt Alexander C. Blankenstein
Fachanwalt für Miet- und
Wohnungseigentumsrecht, Düsseldorf
Wohnungs-
eigentumsrecht
Wohnungseigentumsrecht
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