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VERMARKTUNG & MANAGEMENT
I
RECHT
Präsentiert von:
Rechtsanwältin Constanze Becker
Fachanwältin für Miet- und Wohnungs-
eigentumsrecht, München
Maklerrecht
für das vor dem 13.06.2014 maßgebliche
Recht sämtliche Immobilienmaklerver-
träge den Fernabsatzbestimmungen un-
terliegen.
Ein Maklervertrag ist hier wirksam zu-
stande gekommen, denn das bei einem
konkludenten Vertragsabschluss unbe-
dingt notwendige ausdrückliche Provisi-
onsverlangen lag hier spätes
tens bei der
Übermittlung des Kurzexposés vor, die als
Aufforderung zur Abgabe von Angeboten
auf den Abschluss eines Maklervertrages
zu qualifizieren ist.
Da im Exposé korrekt auf die Pflicht des
Käufers zur Provisionszahlung hingewie-
sen wurde und der beklagte Käufer noch
am selben Tag weitere Informationen an-
forderte, ist darin ein Angebot zu sehen,
das der Makler mit Frage nach weiteren
Informationen und deren Übermittlung
durch den Makler auch angenommen
hatte.
SACHVERHALT:
Der klagende Immobili-
enmakler macht gegen den Immobilien-
käufer seinen Provisionsanspruch geltend.
Anfang des Jahres 2014 besichtigten beide
ein vom Verkäufer angebotenes Objekt.
Da dieses erste Objekt dem Käufer nicht
gefiel, wünschte er eine Aufnahme in die
Kundendatei des Maklers. Im Frühjahr
2014 sandte dieser dem Käufer ein Kurz-
exposé über das Kaufobjekt. Der fand Ge-
fallen an dem Objekt und bat den Makler
um vollständige Angaben und weitere
Informationen.
Der Makler sandte dem Käufer am selben
Tag das vollständige Exposé mit Adresse
und angegebenemKaufpreis von 2,5Milli-
onen Euro. Die Kommunikation zwischen
Makler und Käufer erfolgte ausschließlich
per E-Mail. Nach dem Zusenden des Ex-
posés meldete sich der Käufer nicht mehr.
Der Makler erhielt aber davon Kenntnis,
dass sein Kunde das Objekt im Herbst
2014 für 2,3 Millionen Euro aufgrund des
Nachweises durch einen anderen Makler
provisionspflichtig erworben hatte.
Nach Klageerhebung widerrief der Käufer
im Frühjahr 2015 den Maklervertrag.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Das OLG Mün-
chen verneinte den Provisionsanspruch
des ersten Maklers, denn der Vertrag
wurde wirksam widerrufen.
Am Maklervertrag mangelte es im vor-
liegenden Fall eindeutig nicht. Insoweit
schloss sich das Oberlandesgericht der
herrschenden Ansicht (BGH, Urteil vom
07.07.2016 - I ZR 30/15) an, wonach auch
Dies gilt auch dann, wenn der Kunde wie
im vorliegenden Fall ohne Bezugnahme
auf ein Inserat den Makler bittet, Objekte
aus dessen Bestand zu benennen. Ein
provisionspflichtiger Suchauftrag ohne
die Notwendigkeit eines ausdrücklichen
Provisionsverlangens liegt danach nur
dann vor, wenn der Makler nach dem
Auftragsinhalt nach außen suchend tätig
werden soll. Die bloße Aufnahme in die
Kundendatei führt allein noch nicht dazu,
dass der Interessent provisionspflichtig
wird, sofern dieser ein Objekt erwirbt.
Mangels ordnungsgemäßer Belehrung
konnte der Käufer aber den Vertrag noch
wirksam widerrufen und hatte wegen
fehlender Rechtsfolgenbelehrung auch
keinen Wertersatz zu leisten.
FAZIT:
Nach der herrschenden Rechtspre-
chung ist es Sache des Maklers, in Bezug
auf die Provisionspflicht für klare Verhält-
nisse zu sorgen.
Da auch bei einer Suchanfrage des Kauf-
interessenten aus der Sicht des Kunden die
Möglichkeit besteht, dass der Makler nur
für denVerkäufer handelt und von diesem
die Provision erhält, sollte derMakler auch
im Falle einer Suchanfrage ein ausdrück-
liches und eindeutiges Provisionsverlan-
gen offenbaren. Empfehlenswert ist zu-
demgegenüber Verbrauchern imHinblick
auf das Erfordernis der Widerrufs- und
Rechtsfolgenbelehrung der schriftliche
oder textformgemäße Vertragsabschluss
mit einer formal und inhaltlich korrekten
Widerrufsbelehrung.
«
Immer wieder fehlt die Widerrufsbelehrung
1. Maklerverträge sind Dienstverträge. Werden sie durch ausschließliche Verwendung von Fernkommunikationsmitteln
geschlossen, handelt es sich um Fernabsatzgeschäfte (§ 312b BGB a.F.), die innerhalb der gesetzlichen Frist widerrufen
werden können.
2. Nur bei einem eigenen Suchauftrag ist ein ausdrückliches Provisionsverlangen des Maklers entbehrlich.
Urteil des OLG München vom 12.12.2016 - Az. 21 U 3086/15
Die bloße Aufnahme in die Kundendatei
führt noch nicht dazu, dass der Interes-
sent provisionspflichtig wird.