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VERMARKTUNG & MANAGEMENT
I
RECHT
FAKTEN:
DerMehrheitseigentümer ist vorliegend auchVerwalter der Eigentümergemein-
schaft. Die Teilungserklärung enthält die Bestimmung, dass ein Beschlussprotokoll vom
Verwalter und von zwei von der Eigentümerversammlung bestimmten Eigentümern zu
unterzeichnen ist. In einer Eigentümerversammlung war nur der Mehrheitseigentümer
anwesend. Es wurden mehrere Beschlüsse gefasst und verkündet. Das Protokoll hatte
nur der Mehrheitseigentümer unterzeichnet. Einer der übrigen Eigentümer hat Anfech-
tungsklage erhoben. Ermeint, die Beschlüsse seien ungültig, da es an der hierfür nach der
Teilungserklärung erforderlichen Protokollierung fehle. Diesen Bedenken konnte sich
der BGHnicht anschließen. An den hier eingetretenen Fall, dass nur ein Eigentümer bei
der Versammlung dabei sei, wurde bei Errichtung der Teilungserklärung offensichtlich
nicht gedacht, sodass es sich um eine planwidrige Unvollständigkeit handelt, die nach
denGrundsätzen der ergänzendenVertragsauslegung interpretiert werden kann. Würde
für diesen Fall die Unterschriftsleistung von zwei Eigentümern verlangt, liefe dies im
Ergebnis darauf hinaus, eine weitere, faktische Voraussetzung für die Beschlussfähigkeit
der Versammlung zu schaffen. Dies stünde aber mit der Regelung zur Beschlussfähigkeit
in der Teilungserklärung nicht im Einklang.
FAZIT:
Anders ist die Rechtslage freilich dann, wenn neben dem Verwalter weitere Ei-
gentümer in der Versammlung anwesend sind. Existiert in derartigen Fällen eine qualifi-
zierte Protokollierungsklausel, müssen – je nach ihrem Inhalt – zwei weitere Eigentümer
die Niederschrift unterzeichnen.
TEILUNGSERKLÄRUNG
Anforderungen an qualifizierte
Protokollierungsklausel
Macht die Teilungserklärung die
Gültigkeit der Beschlüsse der Eigentü-
mer von der Protokollierung und der
Unterzeichnung durch den Verwalter
und zwei von der Versammlung be-
stimmten Eigentümern abhängig (sog.
qualifizierte Protokollierungsklausel),
ist in der Versammlung aber nur der
Verwalter anwesend, der zugleich
Mehrheitseigentümer ist, genügt es,
wenn er das Protokoll unterzeichnet.
BGH, Urteil v. 25.09.2015, V ZR 203/14
Wohnungseigentumsrecht
– Aktuelle Urteile
GEMEINSCHAFTSORDNUNG
Kein Verzicht auf Beirat
Ist nach den Bestimmungen der Tei-
lungserklärung bzw. Gemeinschafts-
ordnung die Bestellung eines Verwal-
tungsbeirats vorgesehen, können die
Eigentümer von dieser Regelung nicht
durch Beschluss abweichen. Es konnte
also nicht mit Mehrheit beschlossen
werden, dass kein Verwaltungsbeirat
gewählt werden soll. Sollte in einer Ei-
gentümerversammlung dann die Wahl
des Verwaltungsbeirats etwa daran
scheitern, dass nicht drei Eigentümer
mit Mehrheit in den Verwaltungs-
beirat gewählt werden, steht es den
Eigentümern frei, Rechnungsprüfer
mit Mehrheit zu bestimmen.
AG Hannover, Urteil v. 21.03.2014, 480 C 12698/13
MITEIGENTÜMER
Beschränktes Einsichtsrecht
in Grundbuch
Das Recht des Eigentumsverwalters,
zum Zweck der Anspruchsverfolgung
Einsicht in das Wohnungsgrundbuch
eines mit Wohngeldzahlungen rück-
ständigen Miteigentümers zu neh-
men, schließt eine Grundbucheinsicht
durch einen anderen Eigentümer aus.
Ein berechtigtes Interesse ist nur ge-
geben, wenn der jeweilige Einsichts-
begehrende ein durch die konkrete
Sachlage gerechtfertigtes Interesse
verfolgt. Bloße Neugier reicht nicht.
Dieser Grundsatz findet auch auf Ei-
gentümer innerhalb einer Eigentümer-
gemeinschaft Anwendung, so diese
Einsicht in die Grundbücher anderer
Sondereigentumseinheiten begehren.
OLG Hamm, Beschluss v. 17.06.2015, 15 W 210/14
ABNAHME VON BAULEISTUNGEN
Keine Sache der
Eigentümergemeinschaft
Die Wohnungseigentümer können die
Abnahme von Bauleistungen nicht
durch Beschluss zu einer Angelegen-
heit der gemeinschaftlichen Verwal-
tung machen. Dies ist nur durch Ver-
einbarung möglich. § 23 Abs. 1 WEG
begründet insoweit keine eigenstän-
dige Beschlusskompetenz, sondern
setzt sie voraus. Die Gemeinschaft
kann durch Beschluss lediglich Erfül-
lungs-, Nacherfüllungs- und primäre
Mängelrechte der Wohnungseigen-
tümer gegen den Bauträger bezogen
auf das Gemeinschaftseigentum an
sich ziehen.
AG München, Urteil. v. 04.09.2015, 481 C 8691/15