Präsentiert von:
Rechtsanwältin Constanze Becker
Fachanwältin für Miet- und Wohnungs-
eigentumsrecht, München
Maklerrecht
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3.2016
te Rücktrittsrecht für den Fall der nicht
rechtzeitigen Vorlage einer Finanzie-
rungsbestätigung führt hier nicht dazu,
dass auch der Maklervertrag unter der
aufschiebenden Bedingung geschlossen
worden wäre, dass der Rücktritt nicht aus-
geübt wird und erst mit Ablauf der hier-
für bestimmten Frist die Maklerprovision
verdient wäre.
Auch durch Auslegung der Makler-
klausel im notariellen Kaufvertrag ergibt
sich nichts anderes. Grundsätzlich wirken
sich Umstände, die das wirksame Zustan-
dekommen des vom Makler vermittelten
(Haupt-)Vertrages verhindern oder ihn als
von Anfang an unwirksamerscheinen las-
sen, auf die Entstehung des Provisionsan-
spruchs aus. Umstände dagegen, die ledig-
lich die Leistungspflicht aus demwirksam
zustande gekommenenVertrag beseitigen
– wie einverständliche Aufhebung des
Vertrages, nachträgliche Unmöglichkeit,
SACHVERHALT:
Die Parteien stritten über
die Rückzahlung von Maklervergütung.
Kunde und Makler schlossen einen Mak-
lervertrag, aufgrund dessen der Makler
Nachweis- undVermittlungsleistungen im
Zusammenhang mit demAbschluss eines
Grundstückskaufvertrages erbrachte. Der
Kunde unterzeichnete daraufhin als Käu-
fer einen notariellenGrundstückskaufver-
trag mit der Verkäuferin.
Nach Abschluss des notariellen Kauf-
vertrages stellte der Beklagte seine Mak-
lerprovision in Rechnung. Der Betrag
wurde vom Kunden auch überwiesen. In
der Folge gelang es demKunden nicht, die
erforderliche Finanzierungsbestätigung
zu beschaffen und fristgerecht vorzulegen.
Die Verkäuferin trat darauf vom Ver-
trag zurück. Jetzt forderte der Kunde vom
Makler die Rückzahlung der geleisteten
ersten Rate der Maklerprovision.
Er beruft sich auf einen Anspruch aus
§ 812 Abs. 1 S. 1 BGB. Die Leistung der
ersten Rate sei ohne Rechtsgrund erfolgt.
Infolge des Rücktritts der Verkäuferin
vom Kaufvertrag bestehe kein Anspruch
der Maklers auf Einbehalt der Provision.
Der Kunde ist der Meinung, dass bei
dem hier vereinbarten Rücktrittsrecht
eine einer aufschiebenden Bedingung
vergleichbare Konstellation vorliege und
daher Maklerlohn nach der Rechtspre-
chung erst verlangt werden könne, wenn
die Bedingung eingetreten sei.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Die Klage hat
in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das
vertraglich der Verkäuferin eingeräum-
Kündigung –, lassen die Provisionspflicht
unberührt. Auch der Rücktritt vom Ver-
trag macht den Vertragsschluss nicht un-
geschehen, sondern hebt nur die vertrag-
liche Leistungspflicht auf. Der Rücktritt
hat deshalb grundsätzlich auf die Provi-
sionspflicht keinen Einfluss.
Die Rechtsprechung hat von dieser Re-
gel für den Fall eine Ausnahme gemacht,
dass sich eine Partei im Hauptvertrag ein
zeitlich befristetes, aber sonst an keine Vo-
raussetzung gebundenes Rücktrittsrecht
ausbedungen hat.
In einem solchen Fall entsteht die Pro-
visionspflicht erst dann, wenn die Frist
abgelaufen ist, ohne dass die rücktritts-
berechtigte Partei ihr Recht ausgeübt hat.
Somit greift weiter der Grundsatz, dass
die Durchführung des Vertrages den An-
spruch auf Maklerlohn unberührt lässt.
PRAXISTIPP:
Die Entscheidung ist zu be-
grüßen, da klargestellt wird, dass derMak-
ler nicht das Risiko trägt, dass der Käufer
eine Finanzierung nicht vorlegen kann.
Allerdings sollte der Makler für klare
Verhältnisse sorgen und evtl. bei einem
vertraglich vorgesehenen Rücktrittsrecht
vereinbaren, dass er auch im Falle des
Rücktritts seinen Lohn verdient.
Entschieden ist hier das Rücktritts-
recht bei fehlender Vorlage einer Finan-
zierungsbestätigung durch positives Tun.
Bei einem Rücktrittsrecht durch bloßen
Zeitablauf hätte das Gericht aber anneh-
men können, dass der Vertrag sich von
Anfang an in der Schwebe befunden
hätte.
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Maklerprovision trotz Rücktritt vom Kaufvertrag
Grundsätzlich wirken sich nur Umstände, die das wirksame Zustandekommen des vom Makler vermittelten
(Haupt-)Vertrages verhindern oder ihn als von Anfang an unwirksam erscheinen lassen, auf die Entstehung des
Provisionsanspruchs aus. In der Regel bleibt der Provisionsanspruch des Maklers aber bestehen.
Landgericht München I, Urteil vom 04.01.2016, Az. 23 O 5525/15 (noch nicht rechtskräftig)
Der widerrufene Kaufvertrag beeinflusst
die Maklerprovision meist nicht.