Immobilienwirtschaft 3/2016 - page 56

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Aktuelles Urteil
Präsentiert von:
Werner Dorß,
Rechtsanwalt, Frankfurt/M.
SZENE
ISTA UND DR. RIEDEL AUTOMATISIERUNGSTECHNIK
Gemeinsame digitale Plattform für Mehrfamilienhäuser
Die Lösung sei technologieoffen und ermögliche Eigentümern und Verwaltern,
Gebäude „smart“ und effizient zu verwalten sowie die Energieeffizienz im Ge-
bäude zu steigern. Mit der neuen Plattform wollen die beiden Firmen einen
Grundstein für die digitale Infrastruktur im Mehrfamilienhaus legen. Über ein
Display in der Wohnung erhalten Mieter Transparenz über ihre monatlichen
Wärme-, Wasser- und Stromverbräuche. Gleichzeitig ist die Raumtemperatur
individuell steuerbar. Mieter könnten persönliche Energieprofile erstellen, es in
der Anwendung hinterlegen und dadurch gezielt Kosten und CO
2
einsparen. Da-
rüber hinaus seien weitere Smart-Home-Anwendungen jederzeit in die Lösung
integrierbar, etwa die Lichtsteuerung, die Regelung von Lüftungsanlagen oder
Meldungen von funkbasierten Rauchwarnmeldern. Vermietern und Verwaltern
sollen per Chatfunktion auch die administrativen Aufgaben erleichtert werden.
BUNDESGERICHTSHOF
„Bestpreisabrechnung“ durch ein En-
ergieversorgungsunternehmen steht
einer Einstufung als Tarif- oder Grund-
versorgungskunde nicht entgegen
BGH, Urteil vom 09.12.2015 – Az. VIII ZR 330/12
Der BGH stellt zu den Transparenzanfor-
derungen der Gas-Richtlinie 2003/55/EG
fest, dass eine „Bestpreisabrechnung“ der
Annahme eines Tarifkunden- oder Grund-
versorgungsvertrages nicht entgegensteht.
Die Beklagte bezog ab 2004 von der Kläge-
rin Erdgas, wobei die Abrechnung auf der
Grundlage einer nach Abnahmemengen
gestaffelten Bestpreisregelung erfolgte. Die
Beklagte zahlte die sich aus den jeweiligen
Preiserhöhungen nach vorheriger öffentlicher
Bekanntmachung ergebenden Beträge nicht.
Das Versorgungsunternehmen klagte auf
Zahlung der nach seiner Sicht rückständigen
Beträge. Mit seiner Widerklage begehrte der
Kunde die Feststellung, dass die Preisbestim-
mungen nicht verbindlich seien, soweit die
danach geforderten Grund- und Arbeitspreise
höher liegen als zu Vertragsbeginn. Der BGH
hält die begehrte Feststellung des Kunden
durch das Zahlungsverlangen des Versor-
gungsunternehmens für zulässig.
Tipp:
Abnehmer sollten die jeweilige
Preisentwicklung verfolgen, alternative
Angebote einfordern oder den Lieferanten
wechseln. Zu beobachten ist auch bei den
aktuell sinkenden Energiepreisen die adä-
quate Weitergabe von Preisrückgängen.
RECHT
Technologie, IT & Energie
Platz an
der Sonne
Stromerträge von
PV-Anlagen in Prozent
in Vergleichspositi-
onen zum Süddach
(=100) mit optimaler
Neigung
Grafik: Immobilienwirtschaft; Quelle: Hochschule Rosenheim/MGT-eyes
Wachstumsmarkt:
Smart Home
Die Immobilien- und Wohnungswirtschaft beeinflusst mit ihren
Entscheidungen direkt die technische Ausstattung von Wohnungen
und Häusern. Gut dabei zu kennen: eine Studie der Hochschule Ro-
senheim etwa mit den Änderungen der Stromerträge aus Solarzel-
len bei Abweichungen von der optimalen Südausrichtung.
O
W
S
90
75
95
95
65
65
50
70
100
1...,46,47,48,49,50,51,52,53,54,55 57,58,59,60,61,62,63,64,65,66,...76
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